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München

Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage in München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Prozesskostenhilfe (PKH) übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten Ihrer Kündigungsschutzklage, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen
  • Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten nicht selbst tragen können und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
  • Der PKH-Antrag kann zusammen mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München gestellt werden
  • Auch mit PKH haben Sie Anspruch auf einen frei gewählten Fachanwalt: ☎ 089 - 201 741 44

Eine Kündigung trifft Arbeitnehmer oft in einer finanziell schwierigen Situation. Die Angst vor den Kosten einer Kündigungsschutzklage hält viele davon ab, ihre Rechte durchzusetzen. Doch genau dafür gibt es die Prozesskostenhilfe (PKH): Sie ermöglicht es auch Menschen mit geringem Einkommen, vor dem Arbeitsgericht München zu klagen.

Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe

Um Prozesskostenhilfe für Ihre Kündigungsschutzklage zu erhalten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Wirtschaftliche Bedürftigkeit

Sie können die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Das Gericht prüft:

  • Einkommen: Nettoeinkommen abzüglich bestimmter Freibeträge für Sie selbst, Ihren Ehepartner und Kinder
  • Vermögen: Ersparnisse, Wertpapiere, Immobilien (selbst genutztes Wohneigentum ist in der Regel geschützt)
  • Unterhaltspflichten: Unterhaltszahlungen für Kinder oder geschiedene Partner werden berücksichtigt

Wer Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld bezieht, erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen in der Regel automatisch.

2. Hinreichende Erfolgsaussicht

Die Klage muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Bei Kündigungsschutzklagen ist diese Voraussetzung fast immer erfüllt – schließlich enden über 60 Prozent aller Verfahren mit einem Vergleich.

So stellen Sie den PKH-Antrag

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird beim Arbeitsgericht München gestellt. In der Praxis läuft das so ab:

  1. Formular ausfüllen: Sie füllen die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" aus. Das Formular ist bundesweit einheitlich und beim Arbeitsgericht oder online erhältlich.
  2. Belege beifügen: Einkommensnachweise, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag, Nachweise über Unterhaltspflichten.
  3. Zusammen mit der Klage einreichen: Der PKH-Antrag wird in der Regel zusammen mit der Kündigungsschutzklage eingereicht. So geht keine Zeit verloren.

Ihr Anwalt hilft Ihnen beim Ausfüllen des Antrags und prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

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Was deckt die Prozesskostenhilfe ab?

Die Prozesskostenhilfe übernimmt folgende Kosten:

  • Anwaltskosten: Die gesetzlichen Gebühren Ihres Rechtsanwalts werden vollständig von der Staatskasse übernommen
  • Gerichtskosten: Die (ohnehin geringen) Gerichtsgebühren entfallen
  • Zeugenentschädigung: Kosten für Zeugen und Sachverständige werden übernommen

Wichtig: Die PKH deckt nur die gesetzlichen Gebühren ab. Wenn Ihr Anwalt eine Honorarvereinbarung über die gesetzlichen Gebühren hinaus getroffen hat, müssen Sie den Differenzbetrag selbst tragen. Klären Sie dies vorab mit Ihrem Anwalt.

Rückzahlung der Prozesskostenhilfe

Je nach Einkommenssituation kann die PKH unterschiedlich gewährt werden:

  • Ohne Ratenzahlung: Bei sehr geringem Einkommen (z. B. Bürgergeld) werden die Kosten als nicht rückzahlbarer Zuschuss übernommen.
  • Mit Ratenzahlung: Bei etwas höherem Einkommen ordnet das Gericht monatliche Raten an. Die maximale Ratenzahlungsdauer beträgt 48 Monate.
  • Nachträgliche Überprüfung: Bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens kann das Gericht prüfen, ob sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessert haben. Eine Verbesserung kann zur Rückzahlung führen.

Wenn Sie durch die Kündigungsschutzklage eine Abfindung erhalten, kann das Gericht diese bei der Nachprüfung berücksichtigen. In vielen Fällen übersteigt die Abfindung die Prozesskosten aber bei Weitem, sodass sich die Klage trotz Rückzahlung deutlich lohnt.

Alternativen zur Prozesskostenhilfe

Nicht jeder erfüllt die Voraussetzungen für PKH. Es gibt weitere Möglichkeiten, die Kosten einer Kündigungsschutzklage zu stemmen:

  • Rechtsschutzversicherung: Wenn Sie eine Arbeitsrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten. Prüfen Sie aber die Wartezeit – viele Versicherungen haben eine Sperrfrist von drei Monaten nach Abschluss.
  • Gewerkschaftsmitgliedschaft: Als Gewerkschaftsmitglied haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz.
  • Geringes Kostenrisiko in erster Instanz: Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn Sie verlieren. Die Gerichtskosten sind minimal. Das Risiko ist also überschaubar.

Häufige Fragen: Kündigungsschutzklage

Anspruch auf PKH hat, wer die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und dessen Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidend sind Ihr Einkommen, Vermögen und Ihre Unterhaltspflichten. Die genauen Freibeträge werden regelmäßig angepasst.

Das hängt von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Bei sehr geringem Einkommen wird PKH als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bei etwas höherem Einkommen kann das Gericht Ratenzahlung anordnen. Bis zu vier Jahre nach Verfahrensende kann das Gericht die Einkommensverhältnisse erneut prüfen.

Ja. Sie haben das Recht, sich einen Anwalt Ihrer Wahl zu nehmen – auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Anwalt rechnet seine Gebühren dann direkt mit der Staatskasse ab.

In der Regel entscheidet das Arbeitsgericht München innerhalb weniger Wochen über den Antrag. Häufig geschieht dies zusammen mit der Terminierung der Kündigungsschutzklage. Die Klage kann auch schon vor der PKH-Bewilligung eingereicht werden.

Bei Ablehnung können Sie sofortige Beschwerde einlegen. Alternativ können Sie die Klage auf eigene Kosten weiterführen oder prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaft die Kosten übernimmt.

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