Eine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag soll häufig regeln, dass mit der Vereinbarung weitere Ansprüche erledigt sind. Wie weit eine solche Regelung reicht, ergibt sich aus ihrem Wortlaut, dem Vertragszusammenhang und der jeweiligen Situation. Gerade bei einer schnellen Trennung lohnt sich eine sorgfältige Prüfung vor der Unterschrift.
Was kann eine Ausgleichsklausel betreffen?
Je nach Formulierung kann sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung einbeziehen. In Betracht kommen etwa offene Vergütung, Boni, Urlaub, Überstunden, Aufwendungsersatz oder eine Zeugnisregelung. Ob einzelne Ansprüche tatsächlich erfasst sind, lässt sich nicht allgemein beantworten.
Vor der Unterschrift eine Liste offener Punkte erstellen
- Festgehalt, Bonus, Provision und Auslagen,
- Resturlaub und Freistellung,
- Arbeitszeugnis und Rückgabe von Arbeitsmitteln,
- Wettbewerbsverbot oder nachvertragliche Pflichten,
- Abfindung, Fälligkeit und steuerliche Einordnung.
Warum der Zeitpunkt zählt
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Das kann auch Folgen für Leistungen der Arbeitsförderung haben. Für einen ersten Überblick verweisen wir auf den Ratgeber zur Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag. Die Bewertung hängt immer von den individuellen Umständen und dem gesamten Vertragsinhalt ab.
Nächster sinnvoller Schritt
Markieren Sie unklare Passagen und vergleichen Sie sie mit Ihren offenen Ansprüchen. Eine anwaltliche Prüfung eines Aufhebungsvertrags in München kann den Text und die Verhandlungsposition einordnen. Informationen zur möglichen Einigung finden Sie auch bei Abfindung in München.