"Erst nach drei Abmahnungen darf der Chef kündigen" – diesen Satz hören wir in unserer Münchner Kanzlei fast täglich. Er ist falsch und gefährlich. Wer sich auf diesen Mythos verlässt, riskiert eine Kündigung, auf die er nicht vorbereitet ist. Wir erklären die tatsächliche Rechtslage.
Der Drei-Abmahnungen-Mythos
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen vor einer Kündigung vorschreibt. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch das Kündigungsschutzgesetz enthalten eine solche Regelung. Der verbreitete Glaube an drei Abmahnungen hat keine rechtliche Grundlage.
Die Realität ist deutlich differenzierter – und für Arbeitnehmer teilweise bedrohlicher als gedacht:
- Eine einzige Abmahnung kann ausreichen, um eine Kündigung vorzubereiten
- In schweren Fällen ist nicht einmal eine Abmahnung erforderlich
- Mehrere Abmahnungen können sogar die Warnfunktion abschwächen
Der Grundsatz: Abmahnung vor Kündigung
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung hat dabei eine doppelte Funktion:
- Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer wird auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht
- Warnfunktion: Er wird gewarnt, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen
Erst wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung erneut gleichartig gegen seine Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber kündigen. Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer also die Chance, sein Verhalten zu ändern.
Einschlägigkeit der Abmahnung
Eine zentrale Voraussetzung wird häufig übersehen: Die Abmahnung muss einschlägig sein. Das bedeutet, sie muss denselben oder einen gleichartigen Pflichtverstoß betreffen:
- Einschlägig: Abmahnung wegen Verspätung → Kündigung wegen erneuter Verspätung ✓
- Einschlägig: Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen → Kündigung wegen erneutem unentschuldigtem Fehlen ✓
- Nicht einschlägig: Abmahnung wegen Verspätung → Kündigung wegen Beleidigung eines Kollegen ✗
- Nicht einschlägig: Abmahnung wegen privater Internetnutzung → Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ✗
Eine nicht einschlägige Abmahnung kann die Kündigung unwirksam machen – selbst wenn der neue Pflichtverstoß an sich schwerwiegend ist.
Kündigung ohne vorherige Abmahnung
In bestimmten Fällen ist eine Kündigung – auch eine fristlose – ohne jede vorherige Abmahnung zulässig:
- Straftaten: Diebstahl, Betrug, Unterschlagung am Arbeitsplatz
- Tätlichkeiten: Körperliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte
- Beharrliche Arbeitsverweigerung: Dauerhafte und nachhaltige Weigerung, die Arbeit zu erbringen
- Schwerwiegende Beleidigungen: Massive Ehrverletzungen, rassistische Äußerungen
- Vertrauensbruch: Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, Konkurrenztätigkeit
In diesen Fällen wäre eine Abmahnung überflüssig, weil der Arbeitnehmer erkennen musste, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber nicht toleriert wird.
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Sonderfall: Zu viele Abmahnungen
Paradoxerweise können zu viele Abmahnungen dem Arbeitgeber schaden. Wenn ein Arbeitgeber denselben Pflichtverstoß immer wieder abmahnt, ohne Konsequenzen zu ziehen, verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion. Der Arbeitnehmer kann sich darauf berufen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten offensichtlich toleriert.
In der Rechtsprechung gilt: Ab der dritten oder vierten Abmahnung wegen desselben Verstoßes stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber seine Drohung überhaupt noch ernst meint. Bevor er dann kündigen kann, muss er in der Regel eine "letzte" Abmahnung mit besonderer Deutlichkeit aussprechen.
Nehmen Sie jede Abmahnung ernst – auch wenn es die erste ist. Lassen Sie die Wirksamkeit von den Fachanwälten bei GPS Rechtsanwälte München prüfen: 089 - 201 741 44.