Sie haben eine Kündigung in München erhalten und möchten sich dagegen wehren? Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie der Kündigung "widersprechen" können. Die Antwort ist differenzierter, als die meisten denken: Ein einfacher Widerspruch beim Arbeitgeber hat keine rechtliche Wirkung. Was wirklich hilft, ist die Kündigungsschutzklage – und in bestimmten Fällen der Widerspruch des Betriebsrats.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München erklären wir Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie Ihre Rechte effektiv durchsetzen.
Widerspruch beim Arbeitgeber: Warum er nicht reicht
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keinen formellen "Widerspruch" gegen eine Kündigung, wie man ihn etwa von Bescheiden einer Behörde kennt. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird wirksam, sobald sie Ihnen zugeht – unabhängig davon, ob Sie damit einverstanden sind.
Natürlich können Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie die Kündigung nicht akzeptieren. Das hat jedoch keine rechtliche Wirkung. Die Kündigung bleibt bestehen, und die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft weiter.
Wichtig: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Widerspruchsschreiben an den Arbeitgeber Ihre Rechte sichert. Nur die fristgerechte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München kann die Kündigung zu Fall bringen.
Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
Anders sieht es aus, wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Er kann der Kündigung widersprechen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Der Arbeitgeber hat bei der Sozialauswahl Fehler gemacht
- Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie
- Der Arbeitnehmer kann an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden
- Eine Weiterbeschäftigung ist nach zumutbarer Umschulung oder Fortbildung möglich
- Eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen ist möglich und der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis erklärt
Der Betriebsrat hat für seinen Widerspruch bei einer ordentlichen Kündigung 1 Woche Zeit, bei einer außerordentlichen Kündigung 3 Tage. Der Widerspruch muss schriftlich und mit Begründung erfolgen.
Welche Wirkung hat der Betriebsrats-Widerspruch?
Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats hat eine wichtige Konsequenz: Sie haben als Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber muss Sie über das Ende der Kündigungsfrist hinaus weiterbeschäftigen
- Sie behalten Ihr Gehalt, auch während des laufenden Prozesses
- Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung wird deutlich gestärkt
Achtung: Auch bei einem Widerspruch des Betriebsrats müssen Sie trotzdem innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Der Widerspruch allein verhindert die Kündigung nicht.
Kündigung erhalten? Handeln Sie jetzt!
Lassen Sie Ihre Kündigung kostenlos von Rechtsanwalt Niklas Gellert prüfen. Wir klären, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde und welche Chancen eine Klage hat.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Die Kündigungsschutzklage: Ihr wirksamstes Mittel
Das einzige rechtlich wirksame Mittel gegen eine Kündigung ist die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München. Mit dieser Klage lassen Sie gerichtlich überprüfen, ob die Kündigung rechtmäßig war. Der Ablauf ist klar geregelt:
- Klageerhebung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
- Gütetermin vor dem Arbeitsgericht München (ca. 2-6 Wochen nach Klage)
- Oft Einigung auf Abfindung bereits im Gütetermin
- Falls keine Einigung: Kammertermin mit Urteil
In der Praxis enden etwa 80 % aller Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht München mit einem Vergleich – in der Regel mit einer Abfindungszahlung. Selbst wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht zurückmöchten, kann die Klage sich also finanziell lohnen.
Kündigung ohne Betriebsratsanhörung
Hat Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Kündigung gar nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung automatisch unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Dies ist einer der häufigsten Formfehler bei Kündigungen.
Typische Fehler bei der Betriebsratsanhörung sind:
- Der Betriebsrat wurde gar nicht informiert
- Die Anhörung war unvollständig (fehlende Sozialdaten, ungenaue Kündigungsgründe)
- Die Stellungnahmefrist des Betriebsrats wurde nicht abgewartet
- Der falsche Betriebsrat wurde angehört (z.B. Gesamtbetriebsrat statt örtlicher Betriebsrat)
Ob die Betriebsratsanhörung korrekt erfolgt ist, können wir in der Regel schnell prüfen. Häufig ergibt sich daraus ein starker Angriffspunkt für Ihre Kündigungsschutzklage.
Unsere Handlungsempfehlung
Wenn Sie eine Kündigung in München erhalten haben und sich dagegen wehren möchten, empfehlen wir folgendes Vorgehen:
- Sofort handeln: Die 3-Wochen-Frist wartet nicht. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Beim Betriebsrat nachfragen: Erkundigen Sie sich, ob der Betriebsrat angehört wurde und ob er widersprochen hat
- Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, Kündigung, Gehaltsabrechnungen, ggf. Abmahnungen
- Nichts unterschreiben: Keinen Aufhebungsvertrag oder sonstige Vereinbarungen ohne anwaltliche Prüfung
- Arbeitsagentur informieren: Innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend melden
Wir bei GPS Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung in einer kostenlosen Erstberatung und geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen. In vielen Fällen können wir eine deutlich höhere Abfindung erreichen, als der Arbeitgeber zunächst angeboten hat.