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München

Wettbewerbsverbot Arbeitnehmer München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam mit Karenzentschädigung von mindestens 50 % der letzten Bezüge
  • Das Verbot darf maximal 2 Jahre dauern und muss schriftlich vereinbart sein
  • Viele Wettbewerbsverbote sind unwirksam - eine anwaltliche Prüfung lohnt sich fast immer
  • Bei unwirksamem Verbot: Wahlrecht des Arbeitnehmers - Entschädigung kassieren oder frei sein: 089 - 201 741 44

Sie möchten nach dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antreten oder sich selbstständig machen - aber in Ihrem Arbeitsvertrag steht ein Wettbewerbsverbot? Viele Arbeitnehmer in München fühlen sich dadurch eingeschränkt. Die gute Nachricht: Zahlreiche Wettbewerbsverbote sind unwirksam. Und selbst ein wirksames Verbot bedeutet nicht, dass Sie auf Einkommen verzichten müssen.

Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach 60 HGB (analog auch für alle Arbeitnehmer). Sie dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Das umfasst:

  • Keine selbstständige Tätigkeit in der gleichen Branche
  • Keine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen
  • Keine Abwerbung von Kunden oder Kollegen für ein eigenes Vorhaben

Dieses gesetzliche Verbot endet automatisch mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Für die Zeit danach bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schränkt Sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Es muss strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllen (74 ff. HGB):

  • Schriftform: Das Verbot muss schriftlich vereinbart und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden
  • Karenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss für die Dauer des Verbots mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung zahlen
  • Höchstdauer: Maximal 2 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Berechtigtes geschäftliches Interesse: Das Verbot muss dem Schutz berechtigter Interessen dienen (z.B. Kundenkontakte, Geschäftsgeheimnisse)
  • Keine unbillige Erschwerung: Das Verbot darf das berufliche Fortkommen nicht unangemessen einschränken

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam oder nichtig.

Häufige Gründe für die Unwirksamkeit

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Wettbewerbsverbote, die an folgenden Fehlern scheitern:

  • Keine Karenzentschädigung vereinbart: Das Verbot ist unverbindlich - der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht
  • Zu niedrige Entschädigung: Unter 50 % der letzten Bezüge macht das Verbot unverbindlich
  • Zu weites Verbot: Wenn jede berufliche Tätigkeit in der Branche untersagt wird, ohne Bezug zu berechtigten Interessen
  • Überlange Dauer: Mehr als 2 Jahre macht das Verbot insgesamt nichtig
  • Fehlende Schriftform: Eine nur mündliche oder per E-Mail getroffene Vereinbarung reicht nicht

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Die Karenzentschädigung: Ihr Anspruch

Bei einem wirksamen Wettbewerbsverbot haben Sie Anspruch auf die Karenzentschädigung. Diese berechnet sich aus:

  • Grundgehalt (brutto)
  • Regelmäßige Zulagen (Provisionen, Boni, Prämien)
  • Geldwerter Vorteil des Dienstwagens
  • Sonstige regelmäßige Vergütungsbestandteile

Anderweitiger Verdienst wird teilweise angerechnet: Übersteigen Karenzentschädigung und neues Einkommen zusammen 110 % der letzten Bezüge (bei Wohnortwechsel 125 %), wird der überschießende Betrag abgezogen.

Wettbewerbsverbot bei Aufhebungsvertrag und Kündigung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben sich besondere Fragen:

  • Aufhebungsvertrag: Verhandeln Sie das Wettbewerbsverbot mit - eine Aufhebung oder Verkürzung kann Teil des Pakets sein
  • Fristlose Kündigung: Bei einer wirksamen fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer kann dieser sich vom Wettbewerbsverbot lösen
  • Verzicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann jederzeit auf das Verbot verzichten - der Arbeitnehmer wird nach 1 Jahr frei von der Entschädigungspflicht

Unser Rat: Lassen Sie jedes Wettbewerbsverbot vor einem Jobwechsel anwaltlich prüfen. Oft ist das Verbot unwirksam, und Sie können sofort zur Konkurrenz wechseln. Ist es wirksam, steht Ihnen die Karenzentschädigung zu. In jedem Fall lohnt sich die Beratung.

Häufige Fragen: Arbeitsrecht

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist unwirksam (nichtig), wenn keine Karenzentschädigung vereinbart ist, das Verbot länger als 2 Jahre dauert, es nicht schriftlich vereinbart wurde oder es den Arbeitnehmer unbillig in seinem beruflichen Fortkommen behindert. Bei fehlender Karenzentschädigung hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht.

Die Karenzentschädigung muss mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Dazu zählen Grundgehalt, regelmäßige Provisionen, Boni, der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens und andere regelmäßige Vergütungsbestandteile.

Ja, der Arbeitgeber kann schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Ab diesem Zeitpunkt wird der Arbeitnehmer von seinem Verbot frei. Allerdings muss der Arbeitgeber noch 1 Jahr lang die Karenzentschädigung weiterzahlen, wenn der Verzicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Bei einem Verstoß gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber Unterlassung, Schadensersatz und gegebenenfalls eine vereinbarte Vertragsstrafe verlangen. Außerdem entfällt der Anspruch auf die Karenzentschädigung. Prüfen Sie daher unbedingt vor einem Jobwechsel, ob Ihr Verbot wirksam ist.

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