Sie möchten nach dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antreten oder sich selbstständig machen - aber in Ihrem Arbeitsvertrag steht ein Wettbewerbsverbot? Viele Arbeitnehmer in München fühlen sich dadurch eingeschränkt. Die gute Nachricht: Zahlreiche Wettbewerbsverbote sind unwirksam. Und selbst ein wirksames Verbot bedeutet nicht, dass Sie auf Einkommen verzichten müssen.
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach 60 HGB (analog auch für alle Arbeitnehmer). Sie dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Das umfasst:
- Keine selbstständige Tätigkeit in der gleichen Branche
- Keine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen
- Keine Abwerbung von Kunden oder Kollegen für ein eigenes Vorhaben
Dieses gesetzliche Verbot endet automatisch mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Für die Zeit danach bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schränkt Sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Es muss strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllen (74 ff. HGB):
- Schriftform: Das Verbot muss schriftlich vereinbart und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden
- Karenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss für die Dauer des Verbots mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung zahlen
- Höchstdauer: Maximal 2 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses
- Berechtigtes geschäftliches Interesse: Das Verbot muss dem Schutz berechtigter Interessen dienen (z.B. Kundenkontakte, Geschäftsgeheimnisse)
- Keine unbillige Erschwerung: Das Verbot darf das berufliche Fortkommen nicht unangemessen einschränken
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam oder nichtig.
Häufige Gründe für die Unwirksamkeit
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Wettbewerbsverbote, die an folgenden Fehlern scheitern:
- Keine Karenzentschädigung vereinbart: Das Verbot ist unverbindlich - der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht
- Zu niedrige Entschädigung: Unter 50 % der letzten Bezüge macht das Verbot unverbindlich
- Zu weites Verbot: Wenn jede berufliche Tätigkeit in der Branche untersagt wird, ohne Bezug zu berechtigten Interessen
- Überlange Dauer: Mehr als 2 Jahre macht das Verbot insgesamt nichtig
- Fehlende Schriftform: Eine nur mündliche oder per E-Mail getroffene Vereinbarung reicht nicht
Wettbewerbsverbot prüfen lassen
Rechtsanwalt Gellert prüft kostenlos, ob Ihr Wettbewerbsverbot wirksam ist.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Die Karenzentschädigung: Ihr Anspruch
Bei einem wirksamen Wettbewerbsverbot haben Sie Anspruch auf die Karenzentschädigung. Diese berechnet sich aus:
- Grundgehalt (brutto)
- Regelmäßige Zulagen (Provisionen, Boni, Prämien)
- Geldwerter Vorteil des Dienstwagens
- Sonstige regelmäßige Vergütungsbestandteile
Anderweitiger Verdienst wird teilweise angerechnet: Übersteigen Karenzentschädigung und neues Einkommen zusammen 110 % der letzten Bezüge (bei Wohnortwechsel 125 %), wird der überschießende Betrag abgezogen.
Wettbewerbsverbot bei Aufhebungsvertrag und Kündigung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben sich besondere Fragen:
- Aufhebungsvertrag: Verhandeln Sie das Wettbewerbsverbot mit - eine Aufhebung oder Verkürzung kann Teil des Pakets sein
- Fristlose Kündigung: Bei einer wirksamen fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer kann dieser sich vom Wettbewerbsverbot lösen
- Verzicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann jederzeit auf das Verbot verzichten - der Arbeitnehmer wird nach 1 Jahr frei von der Entschädigungspflicht
Unser Rat: Lassen Sie jedes Wettbewerbsverbot vor einem Jobwechsel anwaltlich prüfen. Oft ist das Verbot unwirksam, und Sie können sofort zur Konkurrenz wechseln. Ist es wirksam, steht Ihnen die Karenzentschädigung zu. In jedem Fall lohnt sich die Beratung.