Eine Versetzung durch den Arbeitgeber kann Ihr berufliches und privates Leben erheblich verändern - neuer Standort, neue Aufgaben, längerer Arbeitsweg. Doch nicht jede Versetzung ist zulässig. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München prüfen wir, ob Ihr Arbeitgeber sein Direktionsrecht überschritten hat.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, den Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen (§ 106 GewO). Dieses Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) ist jedoch nicht grenzenlos. Es wird eingeschränkt durch:
- Den Arbeitsvertrag: Was im Vertrag als Arbeitsort oder Tätigkeit festgelegt ist, kann der Arbeitgeber nicht einseitig ändern
- Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Kollektivrechtliche Regelungen setzen dem Direktionsrecht Grenzen
- Billiges Ermessen: Die Versetzung muss nach § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen - der Arbeitgeber muss die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen
Je konkreter der Arbeitsort im Vertrag festgelegt ist, desto weniger Spielraum hat der Arbeitgeber. Steht im Vertrag "Arbeitsort: München", kann der Arbeitgeber Sie nicht ohne weiteres nach Hamburg versetzen.
Wann ist eine Versetzung zulässig?
Die Zulässigkeit einer Versetzung hängt von mehreren Faktoren ab:
Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag
Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel, erweitert diese das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Allerdings sind zu weitreichende Klauseln nach der Rechtsprechung des BAG häufig unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Billiges Ermessen
Auch bei einer wirksamen Versetzungsklausel muss der Arbeitgeber billiges Ermessen wahren. Das bedeutet: Er muss Ihre berechtigten Interessen gegen seine betrieblichen Interessen abwägen. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:
- Familiäre Situation (Kinder, pflegebedürftige Angehörige)
- Zumutbarkeit des neuen Arbeitswegs
- Betriebliche Notwendigkeit der Versetzung
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Gesundheitliche Einschränkungen
Was tun bei einer unzulässigen Versetzung?
Wenn Sie eine Versetzung für unzulässig halten, stehen Sie vor einem Dilemma: Befolgen Sie die Weisung nicht und die Versetzung stellt sich als rechtmäßig heraus, riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung. Befolgen Sie sie, wird es schwieriger, sich nachträglich dagegen zu wehren.
Folgende Vorgehensweise empfehlen wir:
- Sofort anwaltlich prüfen lassen: Lassen Sie die Zulässigkeit der Versetzung schnellstmöglich einschätzen
- Unter Vorbehalt arbeiten: Nehmen Sie die Versetzung vorläufig an, aber erklären Sie schriftlich, dass Sie die Rechtmäßigkeit bestreiten
- Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen kann das Arbeitsgericht die Versetzung per einstweiliger Verfügung vorläufig stoppen
- Feststellungsklage: Parallel können Sie eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung erheben
Unzulässig versetzt?
Rechtsanwalt Gellert prüft die Rechtmäßigkeit Ihrer Versetzung und berät Sie zum besten Vorgehen.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Versetzung durch Änderungskündigung
Kann der Arbeitgeber Sie nicht kraft Direktionsrecht versetzen, greift er manchmal zur Änderungskündigung. Das bedeutet: Er kündigt Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis und bietet Ihnen gleichzeitig einen neuen Vertrag mit geänderten Bedingungen an.
In diesem Fall haben Sie drei Möglichkeiten:
- Annehmen: Sie akzeptieren die neuen Bedingungen
- Ablehnen: Das Arbeitsverhältnis endet - Sie können gegen die Kündigung klagen
- Unter Vorbehalt annehmen: Die beste Option - Sie arbeiten zu den neuen Bedingungen, lassen aber gerichtlich prüfen, ob die Änderung sozial gerechtfertigt war
Wichtig: Auch bei einer Änderungskündigung gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Versäumen Sie diese Frist nicht.
Unser Rat: Reagieren Sie bei einer Versetzung schnell, aber nicht unüberlegt. Lassen Sie die Rechtmäßigkeit prüfen, bevor Sie sich festlegen. Die Erfahrung zeigt, dass viele Versetzungen an der fehlenden Interessenabwägung scheitern.