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München

Verhaltensbedingte Kündigung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Handeln Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Erhalt der Kündigung
  • Viele Kündigungen sind formell oder inhaltlich angreifbar
  • Eine Kündigungsschutzklage führt häufig zu einer Abfindung
  • Rechtsanwalt Gellert berät Sie kostenlos und unverbindlich

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen in München eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen? Diese Kündigung beruht auf dem Vorwurf, dass Sie gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben. Doch viele verhaltensbedingte Kündigungen sind unwirksam – weil keine wirksame Abmahnung vorlag, die Vorwürfe nicht bewiesen werden können oder die Kündigung unverhältnismäßig ist.

GPS Rechtsanwälte in München prüfen Ihre verhaltensbedingte Kündigung kostenlos. Nutzen Sie die Erstberatung, um Ihre Chancen realistisch einschätzen zu lassen – bevor die 3-Wochen-Frist abläuft.

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Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung

Damit eine verhaltensbedingte Kündigung in München wirksam ist, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Pflichtverletzung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen haben. Das können Hauptpflichten (Arbeitspflicht) oder Nebenpflichten (Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht) sein. Der Verstoß muss schuldhaft erfolgt sein – also vorsätzlich oder fahrlässig. Kann der Arbeitnehmer nichts für sein Verhalten (z.B. krankheitsbedingte Ausfälle), liegt ein personenbedingter Grund vor.

2. Vorherige Abmahnung

Vor einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine wirksame Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung muss:

  • Das konkrete Fehlverhalten genau beschreiben (Datum, Uhrzeit, Einzelheiten)
  • Das Verhalten als Vertragsverstoß rügen
  • Für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen

Die Kündigung darf nur wegen eines gleichartigen Verstoßes ausgesprochen werden. Wurde wegen Zuspätkommens abgemahnt, darf nicht wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden.

3. Ultima-Ratio-Prinzip

Die Kündigung muss das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob nicht mildere Maßnahmen ausreichen – z.B. eine weitere Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung oder Ermahnung. Besonders bei langjährigen, bisher einwandfreien Arbeitsverhältnissen sind die Gerichte hier streng.

4. Interessenabwägung

Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und abgemahnt wurde, muss eine umfassende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Berücksichtigt werden:

  • Schwere des Verstoßes
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses
  • Alter und soziale Situation des Arbeitnehmers
  • Wiederholungsgefahr
  • Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Häufige Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen

In unserer Praxis als Kündigungsanwälte in München begegnen uns folgende Gründe besonders häufig:

  • Wiederholtes Zuspätkommen trotz Abmahnung
  • Arbeitsverweigerung – Weigerung, zulässige Weisungen zu befolgen
  • Unentschuldigtes Fehlen – Fernbleiben ohne Krankmeldung
  • Diebstahl und Unterschlagung – auch bei geringen Werten (Stichwort "Emmely-Fall")
  • Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
  • Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz
  • Private Internetnutzung während der Arbeitszeit (trotz Verbot)
  • Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht
  • Nebentätigkeit ohne Genehmigung
  • Konkurrenztätigkeit
  • Sexuelle Belästigung
  • Selbstbeurlaubung – eigenmächtiger Urlaubsantritt

Die Abmahnung prüfen – oft der Schlüssel

Die Wirksamkeit der vorausgegangenen Abmahnung ist bei verhaltensbedingten Kündigungen oft der entscheidende Angriffspunkt. Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn:

  • Das Fehlverhalten nicht konkret genug beschrieben ist (Datum, Uhrzeit fehlen)
  • Die Abmahnung keine Kündigungsdrohung enthält
  • Der abgemahnte Verstoß gar keiner war (der Arbeitnehmer hat sich korrekt verhalten)
  • Die Abmahnung auf falschen Tatsachen beruht
  • Zwischen Abmahnung und erneuter Pflichtverletzung zu viel Zeit vergangen ist (Abmahnung ist "verbraucht")
  • Die Kündigung wegen eines andersartigen Verstoßes erfolgt

Praxis-Tipp: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie erst vor wenigen Wochen abgemahnt hat und jetzt wegen eines angeblich gleichartigen Verstoßes kündigt, sollten Sie beide – Abmahnung und Kündigung – anwaltlich prüfen lassen. Oft ergibt sich, dass die Abmahnung unwirksam war oder die Kündigung unverhältnismäßig ist.

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung kündigen. Das kommt bei besonders schweren Pflichtverletzungen in Betracht, bei denen dem Arbeitnehmer klar sein muss, dass sein Verhalten nicht geduldet wird:

  • Diebstahl oder Unterschlagung zu Lasten des Arbeitgebers
  • Betrug bei der Arbeitszeiterfassung
  • Schwere Beleidigung oder Tätlichkeit
  • Geschäftsgeheimnisverrat
  • Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen

Selbst in diesen Fällen prüft das Arbeitsgericht München im Rahmen der Interessenabwägung, ob die Kündigung angemessen war. Bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und einer einmaligen Verfehlung kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung unverhältnismäßig sein.

Ordentliche vs. fristlose verhaltensbedingte Kündigung

Arbeitgeber in München sprechen verhaltensbedingte Kündigungen häufig als fristlose Kündigung aus, oft kombiniert mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung. Der Unterschied:

  • Ordentliche Kündigung: Unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Braucht nach KSchG eine Abmahnung.
  • Fristlose Kündigung: Sofortige Beendigung. Nur bei "wichtigem Grund" (§ 626 BGB). Muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis ausgesprochen werden.

In der Praxis scheitert die fristlose Kündigung oft an der 2-Wochen-Frist oder daran, dass kein wichtiger Grund vorliegt. Dann bleibt nur die ordentliche Kündigung – und die steht und fällt mit der Abmahnung.

Was tun bei verhaltensbedingter Kündigung?

  1. Ruhe bewahren – auch wenn die Vorwürfe emotional belasten
  2. Nichts unterschreiben – keinen Aufhebungsvertrag, keine Schuldeingeständnisse
  3. Zugangsdatum notieren – die 3-Wochen-Frist läuft
  4. Beweise sichern – E-Mails, Zeugen, Fotos, die Ihre Sicht stützen
  5. Anwalt kontaktieren – wir prüfen kostenlos die Abmahnung und Kündigung
  6. Arbeitsagentur informieren – um eine Sperrzeit zu vermeiden

Abfindung bei verhaltensbedingter Kündigung

Auch bei verhaltensbedingter Kündigung können Sie über eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung erzielen. Die Höhe hängt davon ab, wie stark die Kündigung angreifbar ist. Wenn die Abmahnung unwirksam ist oder der Arbeitgeber den Vorwurf nicht beweisen kann, steigen Ihre Verhandlungschancen erheblich.

Bei GPS Rechtsanwälte in München prüfen wir Ihre verhaltensbedingte Kündigung im Detail und setzen uns für die bestmögliche Lösung ein – ob Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung.

Häufige Fragen: Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, z.B. wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder Beleidigung. Im Unterschied zur personenbedingten Kündigung geht es um ein steuerbares Verhalten.

In der Regel ja. Vor einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens abgemahnt haben. Nur bei besonders schweren Verstößen (z.B. Diebstahl, Betrug) kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Ja, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung können Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München erheben. Oft lassen sich Fehler bei der Abmahnung oder der Kündigung selbst finden.

Einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Über eine Kündigungsschutzklage können Sie aber oft eine Abfindung aushandeln – besonders wenn die Kündigung Formfehler aufweist oder die Abmahnung unwirksam war.

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