Ihr Arbeitgeber hat Ihnen in München eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen? Diese Kündigung beruht auf dem Vorwurf, dass Sie gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben. Doch viele verhaltensbedingte Kündigungen sind unwirksam – weil keine wirksame Abmahnung vorlag, die Vorwürfe nicht bewiesen werden können oder die Kündigung unverhältnismäßig ist.
GPS Rechtsanwälte in München prüfen Ihre verhaltensbedingte Kündigung kostenlos. Nutzen Sie die Erstberatung, um Ihre Chancen realistisch einschätzen zu lassen – bevor die 3-Wochen-Frist abläuft.
Verhaltensbedingte Kündigung erhalten?
Rechtsanwalt Niklas Gellert prüft Ihre Kündigung und die vorausgegangene Abmahnung auf Wirksamkeit.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung
Damit eine verhaltensbedingte Kündigung in München wirksam ist, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen haben. Das können Hauptpflichten (Arbeitspflicht) oder Nebenpflichten (Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht) sein. Der Verstoß muss schuldhaft erfolgt sein – also vorsätzlich oder fahrlässig. Kann der Arbeitnehmer nichts für sein Verhalten (z.B. krankheitsbedingte Ausfälle), liegt ein personenbedingter Grund vor.
2. Vorherige Abmahnung
Vor einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine wirksame Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung muss:
- Das konkrete Fehlverhalten genau beschreiben (Datum, Uhrzeit, Einzelheiten)
- Das Verhalten als Vertragsverstoß rügen
- Für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen
Die Kündigung darf nur wegen eines gleichartigen Verstoßes ausgesprochen werden. Wurde wegen Zuspätkommens abgemahnt, darf nicht wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden.
3. Ultima-Ratio-Prinzip
Die Kündigung muss das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob nicht mildere Maßnahmen ausreichen – z.B. eine weitere Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung oder Ermahnung. Besonders bei langjährigen, bisher einwandfreien Arbeitsverhältnissen sind die Gerichte hier streng.
4. Interessenabwägung
Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und abgemahnt wurde, muss eine umfassende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Berücksichtigt werden:
- Schwere des Verstoßes
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses
- Alter und soziale Situation des Arbeitnehmers
- Wiederholungsgefahr
- Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Häufige Gründe für verhaltensbedingte Kündigungen
In unserer Praxis als Kündigungsanwälte in München begegnen uns folgende Gründe besonders häufig:
- Wiederholtes Zuspätkommen trotz Abmahnung
- Arbeitsverweigerung – Weigerung, zulässige Weisungen zu befolgen
- Unentschuldigtes Fehlen – Fernbleiben ohne Krankmeldung
- Diebstahl und Unterschlagung – auch bei geringen Werten (Stichwort "Emmely-Fall")
- Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
- Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz
- Private Internetnutzung während der Arbeitszeit (trotz Verbot)
- Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht
- Nebentätigkeit ohne Genehmigung
- Konkurrenztätigkeit
- Sexuelle Belästigung
- Selbstbeurlaubung – eigenmächtiger Urlaubsantritt
Die Abmahnung prüfen – oft der Schlüssel
Die Wirksamkeit der vorausgegangenen Abmahnung ist bei verhaltensbedingten Kündigungen oft der entscheidende Angriffspunkt. Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn:
- Das Fehlverhalten nicht konkret genug beschrieben ist (Datum, Uhrzeit fehlen)
- Die Abmahnung keine Kündigungsdrohung enthält
- Der abgemahnte Verstoß gar keiner war (der Arbeitnehmer hat sich korrekt verhalten)
- Die Abmahnung auf falschen Tatsachen beruht
- Zwischen Abmahnung und erneuter Pflichtverletzung zu viel Zeit vergangen ist (Abmahnung ist "verbraucht")
- Die Kündigung wegen eines andersartigen Verstoßes erfolgt
Praxis-Tipp: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie erst vor wenigen Wochen abgemahnt hat und jetzt wegen eines angeblich gleichartigen Verstoßes kündigt, sollten Sie beide – Abmahnung und Kündigung – anwaltlich prüfen lassen. Oft ergibt sich, dass die Abmahnung unwirksam war oder die Kündigung unverhältnismäßig ist.
Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung
In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung kündigen. Das kommt bei besonders schweren Pflichtverletzungen in Betracht, bei denen dem Arbeitnehmer klar sein muss, dass sein Verhalten nicht geduldet wird:
- Diebstahl oder Unterschlagung zu Lasten des Arbeitgebers
- Betrug bei der Arbeitszeiterfassung
- Schwere Beleidigung oder Tätlichkeit
- Geschäftsgeheimnisverrat
- Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen
Selbst in diesen Fällen prüft das Arbeitsgericht München im Rahmen der Interessenabwägung, ob die Kündigung angemessen war. Bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und einer einmaligen Verfehlung kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung unverhältnismäßig sein.
Ordentliche vs. fristlose verhaltensbedingte Kündigung
Arbeitgeber in München sprechen verhaltensbedingte Kündigungen häufig als fristlose Kündigung aus, oft kombiniert mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung. Der Unterschied:
- Ordentliche Kündigung: Unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Braucht nach KSchG eine Abmahnung.
- Fristlose Kündigung: Sofortige Beendigung. Nur bei "wichtigem Grund" (§ 626 BGB). Muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis ausgesprochen werden.
In der Praxis scheitert die fristlose Kündigung oft an der 2-Wochen-Frist oder daran, dass kein wichtiger Grund vorliegt. Dann bleibt nur die ordentliche Kündigung – und die steht und fällt mit der Abmahnung.
Was tun bei verhaltensbedingter Kündigung?
- Ruhe bewahren – auch wenn die Vorwürfe emotional belasten
- Nichts unterschreiben – keinen Aufhebungsvertrag, keine Schuldeingeständnisse
- Zugangsdatum notieren – die 3-Wochen-Frist läuft
- Beweise sichern – E-Mails, Zeugen, Fotos, die Ihre Sicht stützen
- Anwalt kontaktieren – wir prüfen kostenlos die Abmahnung und Kündigung
- Arbeitsagentur informieren – um eine Sperrzeit zu vermeiden
Abfindung bei verhaltensbedingter Kündigung
Auch bei verhaltensbedingter Kündigung können Sie über eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung erzielen. Die Höhe hängt davon ab, wie stark die Kündigung angreifbar ist. Wenn die Abmahnung unwirksam ist oder der Arbeitgeber den Vorwurf nicht beweisen kann, steigen Ihre Verhandlungschancen erheblich.
Bei GPS Rechtsanwälte in München prüfen wir Ihre verhaltensbedingte Kündigung im Detail und setzen uns für die bestmögliche Lösung ein – ob Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung.