Ob wegen Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder einfach für eine bessere Work-Life-Balance: Immer mehr Arbeitnehmer in München möchten ihre Arbeitszeit reduzieren. Das Gesetz gibt Ihnen in vielen Fällen einen durchsetzbaren Anspruch auf Teilzeit. Wir erklären, wie Sie diesen Anspruch richtig geltend machen.
Der gesetzliche Teilzeitanspruch nach dem TzBfG
Nach 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Betriebsgröße: Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
- Wartezeit: Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten
- Antragsfrist: Sie stellen den Antrag mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn
- Sperrfrist: Sie haben in den letzten 2 Jahren keinen Teilzeitantrag gestellt (bzw. der letzte wurde abgelehnt)
Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Das Gesetz nennt als Beispiele die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten. Die Gerichte legen diese Gründe eng aus - pauschale Behauptungen reichen nicht.
Brückenteilzeit: Teilzeit mit Rückkehrgarantie
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es die Brückenteilzeit nach 9a TzBfG. Das Besondere: Nach Ablauf der vereinbarten Teilzeitphase kehren Sie automatisch zu Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück.
Die Voraussetzungen der Brückenteilzeit:
- Betriebsgröße: Mehr als 45 Arbeitnehmer
- Dauer: Mindestens 1 Jahr, höchstens 5 Jahre
- Wartezeit: Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten
- Zumutbarkeitsgrenze: In Betrieben mit 46-200 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber nur jedem 15. Mitarbeiter Brückenteilzeit gewähren
Die Brückenteilzeit löst ein großes Problem der bisherigen Teilzeit: die sogenannte Teilzeitfalle. Bisher hatten Arbeitnehmer, die in Teilzeit wechselten, keinen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit. Mit der Brückenteilzeit ist dieses Risiko beseitigt.
So stellen Sie Ihren Teilzeitantrag richtig
Ein korrekt gestellter Antrag ist entscheidend für Ihren Erfolg. Beachten Sie folgende Schritte:
- Schriftlich beantragen: Stellen Sie den Antrag schriftlich, am besten per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung
- Frist einhalten: Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen
- Konkret formulieren: Geben Sie die gewünschte Wochenstundenzahl und die Verteilung auf die Wochentage an
- Erörterungspflicht beachten: Der Arbeitgeber muss mit Ihnen über Ihren Wunsch sprechen und versuchen, eine Einigung zu erzielen
Wichtig: Reagiert der Arbeitgeber nicht spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich, gilt die Arbeitszeitverringerung als genehmigt - in der von Ihnen gewünschten Form.
Teilzeitantrag abgelehnt?
Rechtsanwalt Gellert prüft, ob die Ablehnung berechtigt ist und setzt Ihren Anspruch durch.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Teilzeit in der Elternzeit
Während der Elternzeit haben Sie einen besonderen Teilzeitanspruch nach 15 Abs. 7 BEEG. Dieser gilt schon ab 15 Mitarbeitern und erlaubt eine Arbeitszeit von 15 bis 32 Wochenstunden. Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen - die Hürde ist höher als beim normalen Teilzeitanspruch.
Durchsetzung Ihres Teilzeitanspruchs
Wenn Ihr Arbeitgeber den Teilzeitantrag zu Unrecht ablehnt, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Das Arbeitsgericht München kann den Arbeitgeber verurteilen, der Arbeitszeitverringerung zuzustimmen.
Zusätzlich können Sie Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch die rechtswidrige Ablehnung ein Schaden entstanden ist - etwa entgangene Betreuungsmöglichkeiten oder zusätzliche Kinderbetreuungskosten.
Unser Rat: Dokumentieren Sie alles schriftlich und halten Sie die Fristen ein. Ein korrekt gestellter Teilzeitantrag, der nicht rechtzeitig abgelehnt wird, gilt automatisch als genehmigt. Bei Problemen beraten wir Sie gerne.