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München

Sozialauswahl bei Kündigung – Fehler erkennen München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Die Sozialauswahl ist einer der häufigsten Angriffspunkte gegen betriebsbedingte Kündigungen in München. Viele Arbeitgeber machen bei der Sozialauswahl Fehler – und das macht die gesamte Kündigung unwirksam.

GPS Rechtsanwälte in München prüfen die Sozialauswahl Ihrer Kündigung und decken Fehler auf, die Ihnen zu einer Abfindung oder Weiterbeschäftigung verhelfen können.

Sozialauswahl fehlerhaft?

Wir prüfen kostenlos, ob die Sozialauswahl bei Ihrer Kündigung korrekt durchgeführt wurde.

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Die vier Kriterien der Sozialauswahl

Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl vier Kriterien berücksichtigen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Je länger die Zugehörigkeit, desto schutzwürdiger
  • Lebensalter: Ältere Arbeitnehmer sind stärker geschützt (schlechtere Arbeitsmarktchancen)
  • Unterhaltspflichten: Arbeitnehmer mit Kindern oder unterhaltsbedürftigen Angehörigen sind schutzwürdiger
  • Schwerbehinderung: Schwerbehinderte und Gleichgestellte genießen zusätzlichen Schutz

Alle vier Kriterien müssen ausreichend berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf keines völlig außer Acht lassen.

Typische Fehler bei der Sozialauswahl

1. Falsche Vergleichsgruppe

Der Arbeitgeber muss die richtige Vergleichsgruppe bilden: Nur Arbeitnehmer, die untereinander austauschbar sind, werden verglichen. Fehler treten auf, wenn:

  • Vergleichbare Arbeitnehmer ausgenommen werden
  • Nicht vergleichbare Arbeitnehmer einbezogen werden
  • Hierarchieebenen falsch abgegrenzt werden

2. Falsche oder fehlende Sozialdaten

  • Unterhaltspflichten nicht oder falsch erfasst
  • Betriebszugehörigkeit falsch berechnet
  • Schwerbehinderung nicht berücksichtigt

3. Unzulässige Herausnahme von Leistungsträgern

Der Arbeitgeber darf sogenannte Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausnehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) – aber nur, wenn deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. In der Praxis wird diese Ausnahme häufig zu weit gefasst.

4. Fehlerhafte Altersgruppen

Zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur darf der Arbeitgeber Altersgruppen bilden. Die Bildung muss aber sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht dazu missbraucht werden, gezielt ältere oder jüngere Arbeitnehmer zu entlassen.

Ihr Auskunftsanspruch

Sie haben das Recht, vom Arbeitgeber Auskunft über die Gründe der Sozialauswahl zu verlangen. Der Arbeitgeber muss Ihnen mitteilen:

  • Welche Vergleichsgruppe gebildet wurde
  • Welche Sozialdaten berücksichtigt wurden
  • Warum Sie und nicht ein anderer Arbeitnehmer ausgewählt wurden

Sozialauswahl angreifen – so geht's

  1. Auskunft verlangen: Fordern Sie den Arbeitgeber auf, die Sozialauswahl offenzulegen
  2. Vergleichbare Kollegen identifizieren: Wer wurde verschont, obwohl er weniger schutzwürdig ist?
  3. 3-Wochen-Frist beachten
  4. Kündigungsschutzklage erheben
  5. Fachanwalt für Arbeitsrecht in München einschalten

Häufige Fragen: Kündigung

Die Sozialauswahl ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Er muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen kündigen, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist – gemessen an Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Ist die Sozialauswahl fehlerhaft, ist die gesamte betriebsbedingte Kündigung unwirksam. Das Arbeitsgericht hebt die Kündigung auf oder es wird im Vergleich eine (höhere) Abfindung vereinbart.

Ja. Sie können vom Arbeitgeber Auskunft über die Gründe der Sozialauswahl verlangen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz KSchG). Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann dann prüfen, ob die Auswahl korrekt war.

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