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München

Kündigung Schwangerschaft München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Schwangere genießen absolutes Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG - ab Beginn der Schwangerschaft
  • Der Schutz gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste - Sie müssen es nur innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung mitteilen
  • Das Kündigungsverbot gilt bis vier Monate nach der Entbindung und während der gesamten Elternzeit
  • Sofort handeln bei Kündigung in der Schwangerschaft: 089 - 201 741 44

Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist einer der schwerwiegendsten Eingriffe in die Rechte einer Arbeitnehmerin. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem Mutterschutzgesetz einen besonders strengen Schutz geschaffen. Trotzdem erleben wir als Fachanwälte in München immer wieder, dass Arbeitgeber gegen dieses Verbot verstoßen.

Das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz

§ 17 MuSchG enthält ein absolutes Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen. Es greift vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz kommt es nicht auf die Betriebsgröße oder die Beschäftigungsdauer an.

Das Kündigungsverbot gilt für:

  • Ordentliche Kündigungen jeder Art - betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt
  • Außerordentliche (fristlose) Kündigungen
  • Änderungskündigungen
  • Kündigungen während der Probezeit
  • Kündigungen in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern

Die 2-Wochen-Frist: Schwangerschaft mitteilen

Der Kündigungsschutz greift auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste. Allerdings müssen Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.

Wichtig: Diese Frist ist keine Ausschlussfrist im strengen Sinne. Auch bei verspäteter Mitteilung kann der Kündigungsschutz greifen, wenn Sie die Schwangerschaft selbst erst später erfahren haben oder die Fristversäumnis nicht zu vertreten ist. Dennoch sollten Sie die Mitteilung so schnell wie möglich machen - am besten schriftlich und nachweisbar.

Wann ist eine Kündigung trotz Schwangerschaft zulässig?

In extremen Ausnahmefällen kann eine Kündigung trotz Schwangerschaft zulässig sein. Dafür muss der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen - in Bayern ist das die Gewerbeaufsicht. Die Behörde stimmt nur zu, wenn:

  • Die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht
  • Besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, z.B. Betriebsstilllegung oder schwere Straftaten der Arbeitnehmerin
  • Eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann

In der Praxis werden solche Anträge nur sehr selten genehmigt. Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam.

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Kündigungsschutz während der Elternzeit

Nach der Geburt schließt sich an den Mutterschutz häufig die Elternzeit an. Auch hier besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz):

  • Der Schutz beginnt bereits acht Wochen vor Beginn der angemeldeten Elternzeit
  • Er gilt während der gesamten Elternzeit
  • Auch hier kann die Behörde in Ausnahmefällen eine Kündigung zulassen
  • Der Schutz gilt für Mütter und Väter gleichermaßen

So handeln Sie richtig bei einer Kündigung

Wenn Sie als schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung erhalten, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Schwangerschaft mitteilen: Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über Ihre Schwangerschaft und legen Sie ein ärztliches Attest vor
  2. Fachanwalt einschalten: Lassen Sie die Kündigung sofort von einem Fachanwalt prüfen
  3. Kündigungsschutzklage: Erheben Sie sicherheitshalber innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage
  4. Weiterarbeiten: Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung weiterhin an, um in Annahmeverzug zu geraten

Unser Rat: Eine Kündigung in der Schwangerschaft ist fast immer unwirksam. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und handeln Sie schnell. Je früher Sie einen Fachanwalt einschalten, desto besser sind Ihre Chancen.

Häufige Fragen: Kündigung

Nein. Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin grundsätzlich unzulässig. Das gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit. Die Kündigung ist dann unwirksam. Zusätzlich sollten Sie sicherheitshalber innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben.

Ja, der Mutterschutz gilt auch in der Probezeit. Sobald die Schwangerschaft besteht, ist eine Kündigung unzulässig. Allerdings endet ein befristeter Arbeitsvertrag auch bei Schwangerschaft mit Ablauf der Befristung.

Ja. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Dieser Schutz beginnt bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, sobald Sie diese beantragt haben.

Ja, Sie können jederzeit selbst kündigen. Das Kündigungsverbot schützt nur vor Kündigungen durch den Arbeitgeber. Allerdings sollten Sie die Auswirkungen auf Mutterschutzgeld und Elterngeld bedenken und sich vorher beraten lassen.

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