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München

Personenbedingte Kündigung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
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Sie haben eine personenbedingte Kündigung in München erhalten? Bei dieser Kündigungsart beruft sich Ihr Arbeitgeber darauf, dass Sie aus persönlichen Gründen Ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können. Doch die Anforderungen an eine wirksame personenbedingte Kündigung sind hoch – und in vielen Fällen angreifbar.

Rechtsanwalt Niklas Gellert von GPS Rechtsanwälte prüft Ihre personenbedingte Kündigung in einer kostenlosen Erstberatung und berät Sie zu Ihren Möglichkeiten. Handeln Sie schnell – die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft.

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Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung gehört neben der betriebsbedingten und der verhaltensbedingten Kündigung zu den drei sozial gerechtfertigten Kündigungsgründen nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG).

Der entscheidende Unterschied: Bei der personenbedingten Kündigung geht es nicht um ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers (das wäre verhaltensbedingt), sondern um persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten, die der Arbeitnehmer nicht oder nur eingeschränkt beeinflussen kann. Der Arbeitnehmer kann seine Leistung nicht erbringen – er will nicht ist ein anderer Fall.

Häufige Gründe für personenbedingte Kündigungen

Die folgenden Gründe werden in der Praxis am häufigsten als Grundlage für personenbedingte Kündigungen in München herangezogen:

Krankheitsbedingte Kündigung (häufigster Fall)

Die krankheitsbedingte Kündigung ist der mit Abstand häufigste Fall der personenbedingten Kündigung. Sie kommt in verschiedenen Varianten vor:

  • Häufige Kurzerkrankungen: Wenn ein Arbeitnehmer in den letzten Jahren wiederholt kurzzeitig erkrankt war (meist mehr als 6 Wochen pro Jahr über einen Zeitraum von 2-3 Jahren)
  • Langzeiterkrankung: Wenn ein Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum (typisch: mehr als 12-18 Monate) durchgehend arbeitsunfähig ist
  • Dauernde Arbeitsunfähigkeit: Wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit nie wieder ausüben kann
  • Krankheitsbedingte Leistungsminderung: Wenn die Arbeitsleistung dauerhaft erheblich unter dem Durchschnitt liegt

Weitere personenbedingte Gründe

  • Entzug der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern oder Außendienstmitarbeitern
  • Entzug einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Sicherheitsüberprüfung, ärztliche Approbation)
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe (wenn das Arbeitsverhältnis dadurch erheblich beeinträchtigt wird)
  • Fehlende Arbeitserlaubnis bei ausländischen Arbeitnehmern
  • Nachlassende Eignung im Alter (nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen)

Voraussetzungen einer wirksamen personenbedingten Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat für die personenbedingte Kündigung ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt, das der Arbeitgeber vollständig erfüllen muss:

Stufe 1: Negative Prognose

Es muss zum Zeitpunkt der Kündigung eine negative Prognose bestehen: Es muss davon auszugehen sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seine Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig erbringen kann. Bei Krankheit bedeutet das: Es müssen objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch künftig mit erheblichen Fehlzeiten oder einer dauernden Leistungsunfähigkeit zu rechnen ist.

Praxis-Tipp: Eine einmalige schwere Erkrankung mit guter Heilungsprognose reicht für eine negative Prognose in der Regel nicht aus. Auch aktuelle ärztliche Atteste, die eine Besserung bestätigen, können die Prognose des Arbeitgebers widerlegen.

Stufe 2: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Der Arbeitgeber muss darlegen, dass die personenbedingten Umstände zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen führen. Beispiele:

  • Betriebsablaufstörungen durch unvorhersehbare Fehlzeiten
  • Erhebliche wirtschaftliche Belastungen (z.B. Entgeltfortzahlungskosten über 6 Wochen pro Jahr)
  • Notwendigkeit ständiger Vertretungsregelungen
  • Unmöglichkeit der Personalplanung

Stufe 3: Interessenabwägung

Schließlich muss eine umfassende Interessenabwägung ergeben, dass die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen nicht mehr hinzunehmen ist. Dabei werden berücksichtigt:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Alter des Arbeitnehmers
  • Ursache der Erkrankung (betriebsbedingt?)
  • Bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses
  • Chancen auf dem Arbeitsmarkt
  • Unterhaltspflichten

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchführen. Das BEM ist verpflichtend, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen (insgesamt) arbeitsunfähig war.

Im BEM-Gespräch sollen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ggf. Betriebsrat gemeinsam prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann – etwa durch:

  • Anpassung des Arbeitsplatzes
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Reduzierung der Arbeitszeit
  • Stufenweise Wiedereingliederung

Wichtig: Führt der Arbeitgeber kein BEM durch, ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Aber der Arbeitgeber muss dann vor Gericht umfassend darlegen, dass auch ein BEM keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung ergeben hätte. Das macht es für ihn deutlich schwieriger.

Personenbedingte Kündigung ohne Abmahnung

Anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung ist bei der personenbedingten Kündigung keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Grund: Eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Bei personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit) liegt es aber nicht in der Hand des Arbeitnehmers, die Situation zu ändern.

Es gibt jedoch Grenzfälle: Wenn die Leistungsminderung zum Teil auf einem steuerbaren Verhalten beruht (z.B. mangelnde Mitwirkung an der Genesung), kann eine Abmahnung doch erforderlich sein.

Angriffspunkte gegen personenbedingte Kündigungen

In unserer Praxis als Arbeitsrechtskanzlei in München stellen wir regelmäßig fest, dass personenbedingte Kündigungen angreifbar sind. Die häufigsten Angriffspunkte:

  1. Fehlende oder fehlerhafte negative Prognose: Der Arbeitgeber hat keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme, dass die Situation andauert
  2. Kein BEM durchgeführt: Ohne ordnungsgemäßes BEM hat der Arbeitgeber erhebliche Darlegungsprobleme
  3. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit übersehen: Es gibt im Betrieb einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz
  4. Interessenabwägung kippt zugunsten des Arbeitnehmers: Lange Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten
  5. Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört: Formfehler bei der Betriebsratsanhörung
  6. Besonderer Kündigungsschutz nicht beachtet: Z.B. Schwerbehinderung, Schwangerschaft

Was tun bei personenbedingter Kündigung in München?

Wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

  1. Nichts unterschreiben – kein Aufhebungsvertrag, keine Abwicklungsvereinbarung
  2. Zugangsdatum notieren – ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Frist
  3. Sofort Anwalt kontaktieren – wir prüfen die Kündigung kostenlos
  4. Unterlagen sammeln – Arbeitsvertrag, Krankengeschichte, BEM-Einladung, Gehaltsabrechnungen
  5. Arbeitsagentur informieren – innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend melden

Abfindung bei personenbedingter Kündigung

Auch bei einer personenbedingten Kündigung können Sie durch eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung erzielen. Gerade wenn die Kündigung Angriffspunkte bietet (fehlendes BEM, keine negative Prognose), ist der Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen, um das Prozessrisiko zu vermeiden.

Die Höhe der Abfindung hängt von den Erfolgsaussichten der Klage, Ihrer Betriebszugehörigkeit und Ihrem Gehalt ab. In München liegen die Abfindungen bei personenbedingten Kündigungen typischerweise zwischen 0,5 und 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Häufige Fragen: Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten seine Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbringen kann – häufigster Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung.

Ja, eine krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers.

Ja, da die personenbedingte Kündigung auf Umständen beruht, die der Arbeitnehmer nicht steuern kann, ist eine vorherige Abmahnung in der Regel nicht erforderlich – anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung.

Sie müssen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München erheben. Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen!

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