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München

Mündliche Kündigung unwirksam – München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
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Ihr Chef hat Ihnen in München mündlich gekündigt? Im Flur, am Telefon oder im Meeting? Die gute Nachricht: Eine mündliche Kündigung ist immer unwirksam. Das deutsche Arbeitsrecht verlangt zwingend die Schriftform – ohne Ausnahme.

GPS Rechtsanwälte in München helfen Ihnen, wenn Ihr Arbeitgeber versucht, Sie mit einer mündlichen Kündigung loszuwerden.

Mündlich gekündigt worden?

Ihre mündliche Kündigung ist unwirksam. Lassen Sie sich jetzt kostenlos beraten, wie Sie richtig reagieren.

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Die klare Rechtslage

§ 623 BGB ist eindeutig: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen [...] bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen." Eine mündliche Kündigung ist daher nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Das gilt für alle Situationen:

  • Kündigung im persönlichen Gespräch
  • Kündigung am Telefon
  • Kündigung im Meeting vor Kollegen
  • Kündigung im Streit oder Affekt
  • Kündigung durch "Sie brauchen morgen nicht mehr zu kommen"

So reagieren Sie richtig

1. Ruhe bewahren

Auch wenn die Situation emotional ist: Bleiben Sie sachlich. Ihr Arbeitgeber hat rechtlich gesehen nichts Wirksames getan.

2. Auf Unwirksamkeit hinweisen

Sagen Sie klar: "Eine mündliche Kündigung ist nach § 623 BGB unwirksam. Ich betrachte mein Arbeitsverhältnis als fortbestehend." Am besten bestätigen Sie dies anschließend schriftlich (z.B. per E-Mail).

3. Weiter zur Arbeit erscheinen

Erscheinen Sie am nächsten Tag ganz normal zur Arbeit. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nach Hause schickt, bestehen Sie auf schriftlicher Freistellung. Bleiben Sie einfach weg, riskieren Sie eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens.

4. Dokumentieren

Notieren Sie sofort:

  • Datum, Uhrzeit und Ort der mündlichen Kündigung
  • Genauen Wortlaut (so gut wie möglich)
  • Anwesende Zeugen
  • Ihre Reaktion

5. Anwalt einschalten

Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in München. Auch wenn die mündliche Kündigung unwirksam ist, kann der Arbeitgeber jederzeit schriftlich nachkündigen – und darauf sollten Sie vorbereitet sein.

Gefahr: Schriftliche Nachkündigung

Nachdem ein Arbeitgeber mündlich gekündigt hat, folgt oft eine schriftliche Kündigung. Dann beginnen die Fristen zu laufen:

  • Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung
  • Die Kündigungsfrist läuft ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung

Deshalb ist es wichtig, nach einer mündlichen Kündigung sofort einen Anwalt einzuschalten, damit Sie auf die schriftliche Kündigung vorbereitet sind.

Abgrenzung: Mündliche Kündigung vs. andere Formen

Auch andere Formen der Kündigung sind unwirksam:

  • E-Mail: Unwirksam (keine Schriftform)
  • WhatsApp/SMS: Unwirksam
  • Fax: Unwirksam (kein Original)
  • Nur mit Formfehlern: Je nach Fehler unwirksam

Häufige Fragen: Kündigung

Nein. Eine mündliche Kündigung ist nach § 623 BGB immer unwirksam (nichtig). Das Arbeitsverhältnis besteht fort, als wäre die Kündigung nie ausgesprochen worden. Jede Kündigung muss schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen.

Bleiben Sie ruhig und weisen Sie darauf hin, dass eine mündliche Kündigung unwirksam ist. Erscheinen Sie weiterhin zur Arbeit. Dokumentieren Sie die Situation (Datum, Zeugen, Wortlaut) und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Ja. Der Arbeitgeber kann jederzeit eine wirksame schriftliche Kündigung nachreichen. Die Kündigungsfrist beginnt dann erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Auch die 3-Wochen-Frist für die Klage läuft erst ab diesem Zeitpunkt.

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