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München

Massenentlassung und Kündigung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Ihr Arbeitgeber in München plant einen größeren Stellenabbau? Bei Massenentlassungen gelten besondere gesetzliche Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Fehler bei der Massenentlassungsanzeige machen alle Kündigungen unwirksam.

GPS Rechtsanwälte in München prüfen, ob die Vorschriften für betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen eingehalten wurden.

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Wann liegt eine Massenentlassung vor?

Eine Massenentlassung nach § 17 KSchG liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird:

  • 21-59 Beschäftigte: Mehr als 5 Entlassungen
  • 60-499 Beschäftigte: 10% oder mehr als 25 Entlassungen
  • 500+ Beschäftigte: Mindestens 30 Entlassungen

Zu den "Entlassungen" zählen nicht nur Kündigungen, sondern auch Aufhebungsverträge, die auf Initiative des Arbeitgebers geschlossen werden.

Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit München erstatten (§ 17 Abs. 1 KSchG). Die Anzeige muss enthalten:

  • Gründe für die Entlassungen
  • Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
  • Zahl und Berufsgruppen der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
  • Zeitraum der Entlassungen
  • Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer

Wichtig: Die Kündigungen dürfen erst nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. In der Regel gilt eine Sperrfrist von einem Monat, in der keine Entlassungen wirksam werden.

Konsultation des Betriebsrats

Vor der Massenentlassungsanzeige muss der Arbeitgeber den Betriebsrat konsultieren (§ 17 Abs. 2 KSchG). Die Konsultation geht über die normale Betriebsratsanhörung hinaus:

  • Möglichkeiten zur Vermeidung oder Einschränkung der Entlassungen beraten
  • Folgen der Entlassungen für die betroffenen Arbeitnehmer mildern
  • Sozialplan verhandeln

Sozialplan und Abfindung

Bei Massenentlassungen wird häufig ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Dieser regelt typischerweise:

  • Abfindungen: Berechnung nach Formel (oft 0,5-1,0 Gehälter pro Jahr)
  • Transfergesellschaft: Übergangsgesellschaft mit Qualifizierungsmaßnahmen
  • Outplacement: Unterstützung bei der Jobsuche
  • Härtefallregelungen: Zusätzliche Leistungen für besonders betroffene Arbeitnehmer

Praxis-Tipp: Ein Sozialplan schließt eine individuelle Kündigungsschutzklage nicht aus. Oft lassen sich durch eine Klage höhere Abfindungen erzielen als im Sozialplan vorgesehen.

Was tun bei Massenentlassung?

  1. Massenentlassungsanzeige prüfen: Wurde sie rechtzeitig und korrekt erstattet?
  2. Sozialauswahl prüfen: Wurde sie korrekt durchgeführt?
  3. Sozialplan prüfen: Sind die Konditionen angemessen?
  4. 3-Wochen-Frist beachten
  5. Fachanwalt für Arbeitsrecht in München einschalten

Häufige Fragen: Kündigung

Eine Massenentlassung nach § 17 KSchG liegt vor, wenn innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird: mehr als 5 bei 21-59 Beschäftigten, mehr als 25 oder 10% bei 60-499 Beschäftigten, mehr als 30 bei 500+ Beschäftigten.

Ohne ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Dies ist ein häufiger Angriffspunkt, da die formalen Anforderungen an die Anzeige hoch sind.

Ein automatischer Abfindungsanspruch besteht nicht. Häufig wird aber ein Sozialplan mit Abfindungsregelungen vereinbart. Zusätzlich lohnt sich eine Kündigungsschutzklage, um individuelle Fehler der Kündigung anzugreifen und eine höhere Abfindung zu erzielen.

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