Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht oder nicht vollständig zahlt, geraten Arbeitnehmer schnell in eine existenzielle Notlage. Die laufenden Kosten - Miete, Versicherungen, Lebenshaltung - laufen weiter. Umso wichtiger ist es, schnell und entschlossen zu handeln. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München setzen wir Ihre Gehaltsansprüche durch.
Ihr Anspruch auf pünktliche Lohnzahlung
Die pünktliche Zahlung des vereinbarten Gehalts ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Der Lohn ist in der Regel am Ende des Monats oder am ersten Werktag des Folgemonats fällig. Abweichende Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Ab dem Fälligkeitstag befindet sich der Arbeitgeber automatisch in Verzug - eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er Ihnen neben dem Lohn auch Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale.
So gehen Sie bei Lohnrückstand vor
Bei ausbleibendem Gehalt sollten Sie strukturiert und konsequent vorgehen:
- Schriftliche Mahnung: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung (7-10 Tage) zur Zahlung auf. Dokumentieren Sie den Zugang (Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung)
- Zurückbehaltungsrecht ankündigen: Kündigen Sie an, dass Sie die Arbeitsleistung zurückhalten werden, wenn die Zahlung nicht erfolgt
- Fachanwalt einschalten: Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben erhöht den Druck erheblich
- Lohnklage einreichen: Zahlt der Arbeitgeber weiterhin nicht, reichen wir Klage beim Arbeitsgericht München ein
- Einstweilige Verfügung: In Notfällen können wir eine einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung erwirken
Das Zurückbehaltungsrecht bei Lohnrückstand
Eines der wirksamsten Druckmittel bei Lohnrückstand ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Wenn der Arbeitgeber mit einem erheblichen Teil des Gehalts in Verzug ist, dürfen Sie die Arbeit verweigern. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Erheblicher Rückstand: In der Regel müssen mindestens zwei Monatsgehälter oder ein vergleichbarer Betrag ausstehen
- Vorherige Ankündigung: Sie müssen den Arbeitgeber vorher informieren, dass Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen
- Lohnanspruch bleibt: Für die Zeit der Arbeitsverweigerung behalten Sie Ihren vollen Lohnanspruch - der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug
- Kein Kündigungsgrund: Die berechtigte Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist kein Grund für eine Kündigung
Lohn nicht erhalten? Wir helfen.
Rechtsanwalt Gellert setzt Ihre Gehaltsansprüche schnell und konsequent durch.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Verzugszinsen und weitere Ansprüche
Neben dem ausstehenden Lohn stehen Ihnen bei Verzug weitere Ansprüche zu:
- Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr auf den ausstehenden Bruttolohn
- Verzugspauschale: 40 Euro für jede verspätete Lohnzahlung (§ 288 Abs. 5 BGB)
- Schadensersatz: Erstattung aller Schäden, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind (z.B. Mahngebühren, Kontoüberziehungszinsen)
Achtung: Ausschlussfristen beachten
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, innerhalb derer Lohnansprüche geltend gemacht werden müssen. Typisch sind Fristen von drei bis sechs Monaten. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie Ihren Anspruch - auch wenn er berechtigt ist.
Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen und handeln Sie rechtzeitig. Beachten Sie auch: Ausschlussfristen unter drei Monaten in Textform sind nach aktueller Rechtsprechung unwirksam.
Unser Rat: Warten Sie nicht, bis der Lohnrückstand wächst. Je früher Sie handeln, desto besser stehen Ihre Chancen. Arbeitgeber, die bereits einen Monat im Verzug sind, zahlen erfahrungsgemäß auch den nächsten Monat nicht pünktlich. Sichern Sie Ihre Ansprüche frühzeitig.