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München

Lohnrückstand Arbeitgeber München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Der Arbeitgeber muss das Gehalt pünktlich und vollständig zahlen - Verzögerungen müssen Sie nicht hinnehmen
  • Bei Lohnrückstand haben Sie das Recht, die Arbeit zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht)
  • Zusätzlich zum Lohn können Sie Verzugszinsen und Schadensersatz verlangen
  • Fachanwalt Gellert setzt Ihre Lohnansprüche durch: 089 - 201 741 44

Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht oder nicht vollständig zahlt, geraten Arbeitnehmer schnell in eine existenzielle Notlage. Die laufenden Kosten - Miete, Versicherungen, Lebenshaltung - laufen weiter. Umso wichtiger ist es, schnell und entschlossen zu handeln. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München setzen wir Ihre Gehaltsansprüche durch.

Ihr Anspruch auf pünktliche Lohnzahlung

Die pünktliche Zahlung des vereinbarten Gehalts ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Der Lohn ist in der Regel am Ende des Monats oder am ersten Werktag des Folgemonats fällig. Abweichende Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.

Ab dem Fälligkeitstag befindet sich der Arbeitgeber automatisch in Verzug - eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er Ihnen neben dem Lohn auch Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale.

So gehen Sie bei Lohnrückstand vor

Bei ausbleibendem Gehalt sollten Sie strukturiert und konsequent vorgehen:

  1. Schriftliche Mahnung: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung (7-10 Tage) zur Zahlung auf. Dokumentieren Sie den Zugang (Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung)
  2. Zurückbehaltungsrecht ankündigen: Kündigen Sie an, dass Sie die Arbeitsleistung zurückhalten werden, wenn die Zahlung nicht erfolgt
  3. Fachanwalt einschalten: Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben erhöht den Druck erheblich
  4. Lohnklage einreichen: Zahlt der Arbeitgeber weiterhin nicht, reichen wir Klage beim Arbeitsgericht München ein
  5. Einstweilige Verfügung: In Notfällen können wir eine einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung erwirken

Das Zurückbehaltungsrecht bei Lohnrückstand

Eines der wirksamsten Druckmittel bei Lohnrückstand ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Wenn der Arbeitgeber mit einem erheblichen Teil des Gehalts in Verzug ist, dürfen Sie die Arbeit verweigern. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Erheblicher Rückstand: In der Regel müssen mindestens zwei Monatsgehälter oder ein vergleichbarer Betrag ausstehen
  • Vorherige Ankündigung: Sie müssen den Arbeitgeber vorher informieren, dass Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen
  • Lohnanspruch bleibt: Für die Zeit der Arbeitsverweigerung behalten Sie Ihren vollen Lohnanspruch - der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug
  • Kein Kündigungsgrund: Die berechtigte Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist kein Grund für eine Kündigung

Lohn nicht erhalten? Wir helfen.

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Verzugszinsen und weitere Ansprüche

Neben dem ausstehenden Lohn stehen Ihnen bei Verzug weitere Ansprüche zu:

  • Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr auf den ausstehenden Bruttolohn
  • Verzugspauschale: 40 Euro für jede verspätete Lohnzahlung (§ 288 Abs. 5 BGB)
  • Schadensersatz: Erstattung aller Schäden, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind (z.B. Mahngebühren, Kontoüberziehungszinsen)

Achtung: Ausschlussfristen beachten

Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, innerhalb derer Lohnansprüche geltend gemacht werden müssen. Typisch sind Fristen von drei bis sechs Monaten. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie Ihren Anspruch - auch wenn er berechtigt ist.

Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen und handeln Sie rechtzeitig. Beachten Sie auch: Ausschlussfristen unter drei Monaten in Textform sind nach aktueller Rechtsprechung unwirksam.

Unser Rat: Warten Sie nicht, bis der Lohnrückstand wächst. Je früher Sie handeln, desto besser stehen Ihre Chancen. Arbeitgeber, die bereits einen Monat im Verzug sind, zahlen erfahrungsgemäß auch den nächsten Monat nicht pünktlich. Sichern Sie Ihre Ansprüche frühzeitig.

Häufige Fragen: Sonstiges

Mahnen Sie den Arbeitgeber zunächst schriftlich unter Fristsetzung ab. Hilft das nicht, können Sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und die Arbeit verweigern. Parallel sollten Sie einen Fachanwalt einschalten, der eine Lohnklage beim Arbeitsgericht München einreicht.

Der Lohn ist in der Regel am ersten Werktag des Folgemonats fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Arbeitgeber automatisch in Verzug - eine Mahnung ist nicht erforderlich.

Ja, wenn der Rückstand erheblich ist (mindestens zwei Monatsgehälter oder ein erheblicher Teil davon). Sie müssen dem Arbeitgeber das Zurückbehaltungsrecht vorher ankündigen. Wichtig: Sie behalten Ihren Lohnanspruch auch für die Zeit der Arbeitsverweigerung.

Ja. Ab Verzugseintritt stehen Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Zusätzlich schuldet der Arbeitgeber bei jeder verspäteten Zahlung eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB).

Die Kosten richten sich nach dem eingeklagten Betrag. In der ersten Instanz beim Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang. Mit Rechtsschutzversicherung entstehen Ihnen in der Regel keine Kosten.

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