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München

Vergleich bei Kündigungsschutzklage München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Über 60 % aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem gerichtlichen Vergleich
  • Ein Vergleich regelt Abfindung, Beendigungsdatum, Zeugnis und Freistellung in einem Paket
  • Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils – er ist verbindlich und vollstreckbar
  • Vorsicht bei der Erledigungsklausel: Sie verzichten auf alle weiteren Ansprüche

Der gerichtliche Vergleich ist der häufigste Ausgang einer Kündigungsschutzklage. Über 60 % aller Verfahren am Arbeitsgericht München enden so: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf ein Gesamtpaket – meist Abfindung, Zeugnis und Freistellung. Doch ein Vergleich will gut verhandelt sein, denn er ist endgültig und bindend.

Was steht in einem Vergleich?

Ein gut ausgehandelter Vergleich bei einer Kündigungsschutzklage regelt alle wesentlichen Punkte des Ausscheidens in einem Dokument:

Die Kernpunkte

  • Beendigungszeitpunkt: Wann endet das Arbeitsverhältnis? Wichtig für Arbeitslosengeld und Sperrzeit.
  • Abfindungshöhe: Die Faustformel beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – je nach Erfolgschancen auch deutlich mehr.
  • Fälligkeit der Abfindung: Wann wird die Abfindung gezahlt? Typisch: mit der letzten Gehaltsabrechnung oder innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung.
  • Freistellung: Oft wird der Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
  • Arbeitszeugnis: Vereinbarung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit bestimmter Gesamtnote (z.B. "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 2).

Zusätzliche Regelungen

  • Erledigungsklausel: Beide Seiten erklären, dass mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Vorsicht: Danach können Sie keine weiteren Forderungen mehr stellen.
  • Turboklausel: Ermöglicht dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden (z.B. bei neuer Stelle) und das gesparte Gehalt als zusätzliche Abfindung zu erhalten.
  • Widerrufsvorbehalt: Eine Frist (meist 1-2 Wochen), in der beide Seiten den Vergleich noch widerrufen können.
  • Sprinterklausel: Wenn der Arbeitnehmer vor Ende der Kündigungsfrist eine neue Stelle antritt, erhält er die restlichen Gehälter als Bonus.

Vergleich richtig verhandeln

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Fallstricke beim Vergleich

Ein Vergleich klingt einfach – doch er birgt Risiken, die ohne anwaltliche Beratung leicht übersehen werden:

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Ein falsch formulierter Vergleich kann dazu führen, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt. Um das zu vermeiden, muss der Vergleich so formuliert werden, dass die Beendigung auf die arbeitgeberseitige Kündigung zurückgeht und die Kündigungsfrist eingehalten wird. Ein erfahrener Fachanwalt achtet hier auf jedes Detail. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Sperrzeit-Vermeidung.

Zu niedrige Abfindung

Im Gütetermin steht der Arbeitnehmer oft unter emotionalem Druck und neigt dazu, das erste Angebot anzunehmen. Ohne Kenntnis der realistischen Abfindungshöhe und der eigenen Verhandlungsposition verschenken Sie bares Geld.

Vergessene Ansprüche

Die Erledigungsklausel erfasst alle Ansprüche – auch solche, an die Sie im Moment des Vergleichs gar nicht denken: Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung, Bonusansprüche, betriebliche Altersversorgung. Ein guter Anwalt klärt vor dem Vergleich, ob noch offene Ansprüche bestehen, die separat geregelt werden müssen.

Wann sollten Sie einen Vergleich annehmen?

Die Entscheidung, ob Sie einen Vergleich annehmen oder das Verfahren fortsetzen, ist eine der wichtigsten in Ihrem Kündigungsschutzverfahren. Grundsätzlich empfehlen wir einen Vergleich, wenn:

  • Die angebotene Abfindung Ihrer Verhandlungsposition entspricht oder diese übersteigt
  • Sie nicht in den Betrieb zurückkehren möchten – was in den meisten Fällen zutrifft
  • Das Prozessrisiko im streitigen Verfahren hoch ist (z.B. weil der Kündigungsgrund stark ist)
  • Sie schnell Klarheit benötigen und nicht monatelang auf ein Urteil warten wollen

Umgekehrt kann es sinnvoll sein, den Vergleich abzulehnen, wenn die Erfolgschancen sehr gut stehen und der Arbeitgeber zu wenig bietet. In diesem Fall gehen wir in die Kammerverhandlung – oft steigt dann die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers im weiteren Verlauf.

Bei GPS Rechtsanwälte besprechen wir jedes Vergleichsangebot ehrlich und transparent mit Ihnen. Wir sagen Ihnen, ob wir das Angebot für fair halten oder ob wir mehr herausholen können. Die Entscheidung liegt immer bei Ihnen.

Häufige Fragen: Kündigungsschutzklage

Ein gerichtlicher Vergleich ist eine verbindliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die vor dem Arbeitsgericht protokolliert wird. Typischerweise einigen sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Normalerweise nicht – ein gerichtlicher Vergleich ist sofort wirksam und bindend. Allerdings kann im Vergleich eine Widerrufsfrist vereinbart werden (meist 1-2 Wochen). In diesem Fall können beide Seiten den Vergleich innerhalb der Frist widerrufen.

In der Regel nicht, wenn der Vergleich richtig formuliert ist. Wichtig ist, dass die Kündigung als arbeitgeberseitig bezeichnet wird und die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Ihr Fachanwalt achtet bei der Formulierung auf Sperrzeitvermeidung.

Ein guter Vergleich regelt: Beendigungsdatum, Abfindungshöhe und Fälligkeit, Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit vereinbarter Note, Erledigungsklausel und ggf. eine Turboklausel für vorzeitiges Ausscheiden.

Nein, ein Vergleich ist freiwillig. Weder das Gericht noch der Arbeitgeber können Sie zu einem Vergleich zwingen. Wenn Sie mit dem Angebot nicht einverstanden sind, wird das Verfahren fortgesetzt und es ergeht ein Urteil.

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