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München

Kündigungsschutzgesetz – Anwendbarkeit in München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist das zentrale Schutzgesetz für Arbeitnehmer in München gegen ungerechtfertigte Kündigungen. Es stellt sicher, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht ohne sachlichen Grund kündigen darf. Allerdings gilt das KSchG nicht automatisch für jedes Arbeitsverhältnis – es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

GPS Rechtsanwälte in München prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall Anwendung findet und welche Rechte Sie haben.

Gilt das KSchG für Sie?

Rechtsanwalt Niklas Gellert prüft kostenlos, ob Sie unter das Kündigungsschutzgesetz fallen und welche Rechte Ihnen zustehen.

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Zwei Voraussetzungen für die Anwendbarkeit

Das KSchG gilt nur, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Betriebsgröße: Mehr als 10 Arbeitnehmer

Der Betrieb muss regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG). Bei der Berechnung gelten besondere Regeln:

  • Vollzeitkräfte: Zählen als 1,0
  • Teilzeit bis 20 Stunden/Woche: Zählen als 0,5
  • Teilzeit bis 30 Stunden/Woche: Zählen als 0,75
  • Auszubildende: Werden nicht mitgezählt
  • Leiharbeitnehmer: Werden mitgezählt, wenn sie regelmäßig eingesetzt werden
  • Geschäftsführer/Vorstände: Werden nicht mitgezählt

Der zu kündigende Arbeitnehmer selbst wird bei der Berechnung mitgezählt. Bei Kleinbetrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern greift das KSchG nicht.

2. Wartezeit: 6 Monate Betriebszugehörigkeit

Das KSchG gilt für den einzelnen Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG). In den ersten sechs Monaten – die oft mit der Probezeit zusammenfallen – kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen.

Die Wartezeit beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsbeginn, nicht mit dem Datum des Vertragsschlusses. Unterbrechungen (z.B. durch Krankheit oder Urlaub) sind unschädlich, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Was schützt das KSchG konkret?

Wenn das KSchG Anwendung findet, muss jede Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, der Arbeitgeber braucht einen anerkannten Kündigungsgrund:

  • Personenbedingte Gründe: In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, z.B. langfristige Krankheit (mehr erfahren)
  • Verhaltensbedingte Gründe: Pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers, z.B. Arbeitsverweigerung (mehr erfahren)
  • Betriebsbedingte Gründe: Wirtschaftliche oder organisatorische Gründe, z.B. Stellenabbau (mehr erfahren)

Ohne einen dieser Gründe ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Kündigungsschutz ohne KSchG

Auch wenn das KSchG nicht greift (z.B. in Kleinbetrieben oder während der Wartezeit), sind Sie nicht völlig schutzlos:

  • Besonderer Kündigungsschutz: Mutterschutz, Schwerbehindertenschutz und Elternzeitschutz gelten unabhängig vom KSchG
  • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Kündigungen aus verwerflichen Motiven sind unwirksam
  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Treuwidrige Kündigungen sind unwirksam
  • Diskriminierungsverbot (AGG): Kündigungen wegen Alter, Geschlecht, Religion etc. sind unwirksam
  • Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): Kündigung als Vergeltung für zulässige Rechtsausübung ist unwirksam
  • Formvorschriften: Die Schriftform muss eingehalten werden

Lassen Sie Ihre Situation prüfen

Ob das KSchG in Ihrem Fall Anwendung findet, kann entscheidend für Ihre Rechte sein. Rufen Sie uns an – wir prüfen Ihre Situation und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten, auch wenn das KSchG nicht greift.

  1. Betriebsgröße klären: Wie viele Mitarbeiter hat Ihr Betrieb wirklich?
  2. Betriebszugehörigkeit berechnen: Sind die sechs Monate bereits abgelaufen?
  3. Alternative Schutzrechte prüfen: Greift ein besonderer Kündigungsschutz?
  4. Kündigungsschutzklage erwägen: Auch ohne KSchG kann eine Klage sinnvoll sein

Häufige Fragen: Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern (§ 23 KSchG). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: bis 20 Stunden/Woche mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75. Auszubildende werden nicht mitgezählt.

Das KSchG gilt für Sie persönlich erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG). In den ersten sechs Monaten kann Ihnen auch ohne Sozialauswahl oder Kündigungsgrund gekündigt werden.

Ja, aber mit einer wichtigen Einschränkung: Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einen Auflösungsantrag stellen, ohne diesen begründen zu müssen (§ 14 Abs. 2 KSchG). In der Praxis wird dann eine Abfindung festgesetzt.

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