Als schwerbehinderter Arbeitnehmer in München genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz, der über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgeht. Bevor Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen kann, muss er die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Dieser zusätzliche Schutz soll verhindern, dass Sie wegen Ihrer Behinderung benachteiligt werden.
GPS Rechtsanwälte in München sind auf den Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer spezialisiert und beraten Sie kompetent zu Ihren Rechten.
Schwerbehindert und gekündigt?
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Wer genießt den besonderen Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX gilt für folgende Personengruppen:
- Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
- Gleichgestellte mit einem GdB von 30 bis 49, die von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden
Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen. In den ersten sechs Monaten greift der besondere Kündigungsschutz noch nicht.
Der Arbeitgeber muss den Schwerbehindertenstatus nicht kennen, damit der Schutz greift. Allerdings muss der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, wenn er sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen will.
Zustimmung des Integrationsamts
Das Herzstück des besonderen Kündigungsschutzes ist die Zustimmungspflicht des Integrationsamts. Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung – ob ordentlich oder außerordentlich – einen Antrag beim Integrationsamt stellen.
Ablauf des Zustimmungsverfahrens
- Antrag des Arbeitgebers: Schriftlicher Antrag mit Begründung der Kündigung
- Anhörung: Das Integrationsamt hört den schwerbehinderten Arbeitnehmer, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung an
- Prüfung: Das Amt prüft, ob ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung besteht
- Entscheidung: Zustimmung oder Ablehnung – in der Regel innerhalb von vier Wochen
Das Integrationsamt soll vor allem prüfen, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Liegt der Kündigungsgrund in der Behinderung (z.B. behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen), wird die Zustimmung häufiger verweigert als bei behinderungsunabhängigen Gründen.
Kündigung ohne Zustimmung: Unwirksam
Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist unwirksam. Dennoch sollten Sie in jedem Fall innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben. Denn:
- Versäumen Sie die Frist, wird selbst eine unwirksame Kündigung unter Umständen wirksam
- Es können Streitigkeiten über den Schwerbehindertenstatus entstehen
- Der Arbeitgeber könnte behaupten, nichts von der Schwerbehinderung gewusst zu haben
Besonderheiten bei verschiedenen Kündigungsarten
Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Kündigungsarten, aber mit unterschiedlichen Ausprägungen:
Ordentliche Kündigung
Das Integrationsamt hat bei der ordentlichen Kündigung ein echtes Ermessen. Es wägt die Interessen des Arbeitgebers gegen die des schwerbehinderten Arbeitnehmers ab. Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Zustimmung häufiger erteilt als bei personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen, die mit der Behinderung zusammenhängen.
Außerordentliche Kündigung
Bei der außerordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Trifft es keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion). Das Integrationsamt prüft nur, ob ein Zusammenhang mit der Behinderung besteht.
Was tun bei Kündigung als Schwerbehinderter?
Wenn Sie als schwerbehinderter Arbeitnehmer in München eine Kündigung erhalten haben:
- Sofort prüfen: Wurde die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt?
- Frist beachten: Innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München erheben
- Schwerbehindertenvertretung einschalten: Wurde die SBV vor der Kündigung beteiligt? Falls nicht, ist dies ein weiterer Unwirksamkeitsgrund
- Anwalt kontaktieren: Lassen Sie Ihre Rechte von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München prüfen
- Widerspruch gegen Integrationsamtsbescheid: Wurde die Zustimmung erteilt, können Sie Widerspruch einlegen