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München

Kündigungsschutz Schwangere München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
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Sie sind schwanger und haben eine Kündigung in München erhalten? Der Kündigungsschutz für Schwangere gehört zu den stärksten im deutschen Arbeitsrecht. Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf Ihnen während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung grundsätzlich nicht gekündigt werden.

GPS Rechtsanwälte setzen Ihren Mutterschutz konsequent durch. In einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir Ihre Kündigung und leiten die notwendigen Schritte ein.

Schwanger und gekündigt?

Ihr Mutterschutz ist stark. Wir sorgen dafür, dass er durchgesetzt wird.

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Gesetzliche Grundlage: § 17 MuSchG

Der Kündigungsschutz für Schwangere ist in § 17 Mutterschutzgesetz geregelt. Die wichtigsten Punkte:

  • Absolutes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft
  • Schutz bis 4 Monate nach der Entbindung
  • Schutz auch nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • Gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen
  • Gilt unabhängig von Betriebsgröße und Betriebszugehörigkeit
  • Gilt auch in der Probezeit

Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

Kenntnis des Arbeitgebers

Der Kündigungsschutz greift nur, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft weiß oder informiert wird. Dabei gilt:

  • Vor der Kündigung bekannt: Kündigung ist sofort unwirksam
  • Nach der Kündigung mitgeteilt: Sie können die Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen – die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam
  • Nicht gewusst und verspätet mitgeteilt: Wenn Sie von der Schwangerschaft selbst noch nichts wussten, verlängert sich die Frist auf 2 Wochen nach Kenntnis der Schwangerschaft

Praxis-Tipp: Teilen Sie die Schwangerschaft schriftlich und nachweisbar mit – per Einschreiben oder E-Mail. Fügen Sie idealerweise eine ärztliche Bestätigung bei.

Zeitlicher Schutzbereich

Der Schutz gilt:

  • Ab Beginn der Schwangerschaft (rückwirkend ab dem Tag der Empfängnis, auch wenn Sie es noch nicht wissen)
  • Während der gesamten Schwangerschaft
  • Bis 4 Monate nach der Entbindung
  • Danach schließt ggf. der Elternzeitschutz nahtlos an

Ausnahmen: Wann darf doch gekündigt werden?

In absoluten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber mit vorheriger behördlicher Zustimmung kündigen. Zuständig ist in München die Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt). Anerkannte Ausnahmegründe:

  • Betriebsstilllegung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • Besonders schwere Pflichtverletzung der Schwangeren (z.B. Straftaten gegen den Arbeitgeber)
  • Existenzgefährdung des Betriebs durch Weiterbeschäftigung

In der Praxis werden solche Anträge äußerst selten gestellt und noch seltener genehmigt.

Vorsicht: Aufhebungsvertrag in der Schwangerschaft

Manche Arbeitgeber versuchen, den Mutterschutz durch einen Aufhebungsvertrag zu umgehen. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, verlieren Sie Ihren besonderen Kündigungsschutz. Deshalb: Unterschreiben Sie als Schwangere keinen Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Beratung!

Unter Umständen kann ein unter Druck unterschriebener Aufhebungsvertrag angefochten werden – sprechen Sie uns an.

Kündigung wegen Schwangerschaft = Diskriminierung

Wird eine Frau gekündigt, weil sie schwanger ist, liegt neben dem Verstoß gegen das MuSchG auch eine Geschlechtsdiskriminierung nach dem AGG vor. In diesem Fall können Sie zusätzlich Schadensersatz und Entschädigung verlangen.

Was tun bei Kündigung in der Schwangerschaft?

  1. Sofort Schwangerschaft mitteilen: Schriftlich, mit ärztlicher Bestätigung, innerhalb von 2 Wochen
  2. Anwalt kontaktieren: GPS Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung kostenlos
  3. Nicht auf Aufhebungsvertrag eingehen: Ihr Schutz ist stark – nutzen Sie ihn
  4. Kündigungsschutzklage erheben: Innerhalb von 3 Wochen, auch wenn die Kündigung eindeutig unwirksam erscheint
  5. Weiterarbeiten: Bieten Sie Ihre Arbeitskraft an – der Arbeitgeber muss Sie beschäftigen und bezahlen

Abfindung bei Kündigung in der Schwangerschaft

Da eine Kündigung während der Schwangerschaft fast immer unwirksam ist, haben Sie eine extrem starke Verhandlungsposition. Wenn der Arbeitgeber auf eine Trennung besteht, können wir für Sie eine überdurchschnittliche Abfindung verhandeln. Die Abfindungen bei Kündigung Schwangerer liegen erfahrungsgemäß deutlich über den üblichen Beträgen.

Häufige Fragen: Kündigung

Nein, nach § 17 MuSchG ist die Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung unzulässig – egal aus welchem Grund. Nur mit behördlicher Zustimmung in absoluten Ausnahmefällen.

Sie können die Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Dann wird die Kündigung rückwirkend unwirksam.

Ja! Der Mutterschutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft – auch in der Probezeit und auch in Kleinbetrieben. Es gibt keine Wartezeit.

Der Kündigungsschutz gilt auch bei befristeten Verträgen. Allerdings endet ein befristeter Vertrag automatisch mit Fristablauf – der Mutterschutz verhindert nicht das Auslaufen der Befristung.

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