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München

Kündigungsschutz nach Betriebsübergang München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Ihr Betrieb in München wurde verkauft, fusioniert oder ausgelagert? Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB genießen Sie als Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs erfolgt, ist automatisch unwirksam.

GPS Rechtsanwälte in München beraten Sie zu Ihren Rechten bei einem Betriebsübergang und prüfen, ob Ihre Kündigung tatsächlich andere Gründe hat – oder nur den Betriebsübergang verschleiern soll.

Kündigung nach Betriebsübergang?

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Das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB

Das Gesetz ist eindeutig: Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB). Dieses Verbot gilt für:

  • Den alten Arbeitgeber (Veräußerer) vor dem Übergang
  • Den neuen Arbeitgeber (Erwerber) nach dem Übergang
  • Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen

In der Praxis versuchen Arbeitgeber häufig, die Kündigung auf andere Gründe zu stützen – etwa auf betriebsbedingte Umstrukturierungen. Hier ist entscheidend zu prüfen, ob diese Gründe tatsächlich unabhängig vom Betriebsübergang bestehen oder nur vorgeschoben sind.

Ihre Rechte beim Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang gehen Ihre Rechte umfassend auf den neuen Arbeitgeber über:

  • Arbeitsvertrag: Alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben bestehen
  • Betriebszugehörigkeit: Ihre bisherige Beschäftigungsdauer wird vollständig angerechnet – wichtig für Kündigungsfristen und Sozialauswahl
  • Vergütung: Ihr Gehalt darf nicht einseitig geändert werden
  • Betriebliche Altersversorgung: Bestehende Zusagen bleiben erhalten
  • Bestandsschutz: Ihre bisherigen Arbeitsbedingungen dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden

Unterrichtung über den Betriebsübergang

Der alte und neue Arbeitgeber müssen Sie schriftlich über den Betriebsübergang informieren (§ 613a Abs. 5 BGB). Die Unterrichtung muss folgende Angaben enthalten:

  • Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs
  • Grund für den Übergang
  • Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Arbeitnehmer
  • Geplante Maßnahmen für die Arbeitnehmer

Ist die Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen. In der Praxis sind die Unterrichtungsschreiben häufig fehlerhaft, was Arbeitnehmern zusätzliche Handlungsoptionen eröffnet.

Widerspruchsrecht

Sie können dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Unterrichtung schriftlich widersprechen. Das hat aber Konsequenzen:

  • Ihr Arbeitsverhältnis bleibt beim alten Arbeitgeber
  • Wenn der alte Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat, kann er Ihnen betriebsbedingt kündigen
  • Der Widerspruch sollte gut überlegt und anwaltlich begleitet werden

Was tun bei Betriebsübergang in München?

  1. Unterrichtungsschreiben prüfen: Ist es vollständig und korrekt?
  2. Kündigung prüfen: Wird wirklich wegen eines anderen Grundes gekündigt – oder wegen des Betriebsübergangs?
  3. Widerspruch abwägen: Welche Option ist in Ihrem Fall besser?
  4. 3-Wochen-Frist beachten: Auch hier gilt die Klagefrist
  5. Anwalt einschalten: Fachanwalt für Arbeitsrecht in München berät Sie kompetent

Häufige Fragen: Kündigung

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht – z.B. durch Verkauf, Pacht, Verschmelzung oder Outsourcing. Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den neuen Arbeitgeber über.

Nein. Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Das gilt sowohl für den alten als auch für den neuen Arbeitgeber. Allerdings kann aus anderen Gründen (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt) gekündigt werden.

Ja. Sie können dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Achtung: Ihr Arbeitsverhältnis bleibt dann beim alten Arbeitgeber – der aber möglicherweise betriebsbedingt kündigen kann.

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