Als Betriebsratsmitglied in München genießen Sie einen der stärksten Kündigungsschutzrechte im deutschen Arbeitsrecht. Der Gesetzgeber schützt Sie, damit Sie Ihre Aufgaben als Arbeitnehmervertretung frei und ohne Angst vor Repressalien ausüben können. Doch was genau bedeutet dieser Schutz – und wann kann er durchbrochen werden?
GPS Rechtsanwälte in München beraten Betriebsratsmitglieder und Arbeitgeber gleichermaßen zu den rechtlichen Besonderheiten des besonderen Kündigungsschutzes.
Betriebsrat und Kündigung?
Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie als Betriebsratsmitglied oder Arbeitgeber zu Ihren Rechten und Pflichten.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Gesetzliche Grundlage des Sonderkündigungsschutzes
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ist in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelt. Die zentrale Regel lautet: Eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist grundsätzlich unzulässig.
Dieser Schutz gilt für:
- Betriebsratsmitglieder während ihrer gesamten Amtszeit
- Ersatzmitglieder, wenn sie zeitweise ein verhindertes Mitglied vertreten
- Wahlvorstandsmitglieder ab Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Wahlbewerber ab Aufstellung des Wahlvorschlags
- Jugend- und Auszubildendenvertreter
Der nachwirkende Kündigungsschutz beträgt ein Jahr nach Ende der Amtszeit für Betriebsratsmitglieder und sechs Monate für Wahlbewerber und Wahlvorstände.
Außerordentliche Kündigung: Die einzige Möglichkeit
Wenn ein Arbeitgeber in München ein Betriebsratsmitglied kündigen will, bleibt ihm nur die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Dafür gelten strenge Voraussetzungen:
- Wichtiger Grund: Es muss ein so schwerwiegender Sachverhalt vorliegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum Ende einer fiktiven Kündigungsfrist zumutbar ist
- Zustimmung des Betriebsrats: Vor Ausspruch der Kündigung muss der Betriebsrat nach § 103 BetrVG zustimmen – nicht nur angehört werden
- 2-Wochen-Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht München einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen. Das Gericht prüft dann, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt.
Typische Kündigungsgründe in der Praxis
In der Praxis kommen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds vor allem in Betracht:
- Straftaten im Arbeitsverhältnis (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung)
- Schwere Pflichtverletzungen (beharrliche Arbeitsverweigerung)
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG
- Massive Störung des Betriebsfriedens
Wichtig: Die bloße Ausübung des Betriebsratsamts – auch wenn sie dem Arbeitgeber unbequem ist – kann niemals ein Kündigungsgrund sein. Gleiches gilt für betriebsratsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz.
Sonderfall: Betriebsstilllegung und Betriebsänderung
Eine Ausnahme vom Verbot der ordentlichen Kündigung besteht bei der vollständigen Betriebsstilllegung. In diesem Fall kann auch Betriebsratsmitgliedern ordentlich gekündigt werden – allerdings gelten besondere Regeln:
- Die Kündigung ist frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig
- Bei einer bloßen Betriebseinschränkung (Teilstilllegung) bleibt der Sonderkündigungsschutz bestehen
- Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB geht das Betriebsratsamt und damit der Kündigungsschutz auf den neuen Arbeitgeber über
Schutz vor Benachteiligung und Versetzung
Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern geht über den reinen Kündigungsschutz hinaus. Nach § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das bedeutet:
- Keine Versetzung als "Strafmaßnahme" für unbequeme Betriebsratsarbeit
- Keine Verweigerung von Beförderungen oder Gehaltserhöhungen
- Keine Abmahnung wegen ordnungsgemäßer Betriebsratstätigkeit
- Lohnentwicklung muss der vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechen
Handlungsempfehlungen für Betriebsratsmitglieder
Wenn Sie als Betriebsratsmitglied in München eine Kündigung oder Drohungen erhalten:
- Nichts unterschreiben: Kein Aufhebungsvertrag, keine Abwicklungsvereinbarung ohne anwaltliche Prüfung
- Alles dokumentieren: Halten Sie Benachteiligungen, Drohungen oder Behinderungen der Betriebsratsarbeit schriftlich fest
- Rechtsanwalt einschalten: Lassen Sie Ihre Rechte von einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht in München prüfen
- Frist beachten: Auch bei einer unwirksamen Kündigung sollten Sie innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben