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München

Kündigungsschutz Auszubildende München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Als Auszubildender in München genießen Sie nach der Probezeit einen besonders starken Kündigungsschutz. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass Sie Ihre Ausbildung abschließen können, ohne willkürlich gekündigt zu werden. Eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb ist nach der Probezeit praktisch ausgeschlossen.

GPS Rechtsanwälte in München beraten Auszubildende und Ausbildungsbetriebe zu den Besonderheiten des besonderen Kündigungsschutzes im Ausbildungsverhältnis.

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Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit gelten für Ausbildungsverhältnisse besondere Regeln nach § 22 Abs. 1 BBiG:

  • Die Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate
  • Beide Seiten können das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen
  • Es gilt keine Kündigungsfrist – die Kündigung wird sofort wirksam
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen

Allerdings gelten auch in der Probezeit bestimmte Grenzen: Eine Kündigung darf nicht sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sein. Auch der Mutterschutz gilt bereits in der Probezeit.

Kündigungsschutz nach der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit genießen Auszubildende einen sehr starken Kündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb ist gesetzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Fristlose Kündigung: Hohe Hürden

Für eine fristlose Kündigung eines Azubis muss ein so schwerwiegender Grund vorliegen, dass dem Ausbildungsbetrieb die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar ist. In der Praxis kommen als Kündigungsgründe in Betracht:

  • Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen in Betrieb oder Berufsschule (nach vorheriger Abmahnung)
  • Straftaten im Zusammenhang mit der Ausbildung (Diebstahl, Betrug)
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung
  • Schwere Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen
  • Vertrauensbruch bei besonders sensiblen Tätigkeiten

Wichtig: In den meisten Fällen ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig.

Formvorschriften bei Azubi-Kündigung

Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses unterliegt strengen Formvorschriften:

  • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG)
  • Begründung: Nach der Probezeit muss der Kündigungsgrund angegeben werden
  • Bei Minderjährigen: Die Kündigung muss gegenüber dem gesetzlichen Vertreter (Eltern) erklärt werden
  • Betriebsratsanhörung: Auch bei Azubis muss der Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden

Ein Formfehler macht die Kündigung unwirksam.

Schlichtungsverfahren vor der Klage

Besonderheit bei Ausbildungsverhältnissen: Vor einer Klage beim Arbeitsgericht muss in vielen Fällen ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Kammer (IHK oder HWK München) durchgeführt werden (§ 111 Abs. 2 ArbGG).

Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei und bietet die Chance auf eine einvernehmliche Lösung. Scheitert die Schlichtung, steht der Weg zum Arbeitsgericht München offen.

Was tun bei Kündigung als Azubi in München?

  1. Kündigung prüfen lassen: Ist die Form eingehalten? Liegt ein wichtiger Grund vor?
  2. Frist beachten: Die 3-Wochen-Frist gilt auch für Auszubildende
  3. Schlichtung beantragen: Bei der zuständigen Kammer (IHK/HWK München)
  4. Anwalt einschalten: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München beraten

Häufige Fragen: Kündigung

Nein. Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen. Nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich (§ 22 BBiG).

Die Probezeit in der Ausbildung beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen und ohne Frist gekündigt werden.

Ja. Der Auszubildende kann nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Ausbildung beginnen will (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).

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