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München

Kündigungsfrist in der Probezeit München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
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Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist mit nur 2 Wochen deutlich kürzer als die reguläre Kündigungsfrist. In München wie überall in Deutschland gilt: Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis schnell und unkompliziert beendet werden – von beiden Seiten.

GPS Rechtsanwälte in München beraten Sie zu Ihren Rechten bei einer Kündigung in der Probezeit.

In der Probezeit gekündigt?

Auch in der Probezeit gibt es Schutzrechte. Lassen Sie Ihre Kündigung kostenlos prüfen.

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Die gesetzliche Regelung

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Wichtige Merkmale:

  • Keine festen Kündigungstermine: Im Gegensatz zur regulären Grundfrist gibt es keinen Termin zum 15. oder Monatsende
  • Kein Kündigungsgrund erforderlich: Der Arbeitgeber muss keinen Grund angeben
  • Gilt für beide Seiten: Auch der Arbeitnehmer kann mit 2 Wochen kündigen

Fristberechnung in der Probezeit

Die Berechnung ist einfach: Ab dem Tag des Zugangs der Kündigung werden 14 Tage (= 2 Wochen) gezählt. Beispiel:

  • Kündigung geht am Mittwoch, 5. März zu
  • 14 Tage später = Mittwoch, 19. März
  • Das Arbeitsverhältnis endet am 19. März

Wichtig: Die Kündigung muss innerhalb der Probezeit zugehen, nicht das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit enden. Geht die Kündigung am letzten Probezeitag zu, endet das Arbeitsverhältnis 2 Wochen nach Probezeitende.

Häufige Fallstricke

Probezeit abgelaufen?

Wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist, gilt die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Arbeitgeber machen hier oft Fehler und kündigen noch mit der kurzen 2-Wochen-Frist, obwohl die Probezeit bereits vorbei ist.

Verlängerte Probezeit?

Die Probezeit darf maximal 6 Monate betragen. Eine Verlängerung darüber hinaus ist unwirksam. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt dann nur für die ersten 6 Monate.

Keine Probezeit vereinbart?

Wurde keine Probezeit vereinbart, gilt von Anfang an die reguläre Grundkündigungsfrist von 4 Wochen. Die bloße Bezeichnung als "Probezeit" im Arbeitsvertrag reicht – es muss keine ausdrückliche Vereinbarung der 2-Wochen-Frist erfolgen.

Schutzrechte auch in der Probezeit

Auch während der Probezeit sind Sie nicht völlig schutzlos:

  • Mutterschutz: Schwangere sind auch in der Probezeit vor Kündigung geschützt
  • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
  • Diskriminierungsverbot: Kündigung wegen Geschlecht, Herkunft, Religion etc. ist unwirksam
  • Sittenwidrigkeit: Willkürliche oder schikanöse Kündigungen sind unwirksam

Was tun bei Probezeitkündigung?

  1. Probezeit prüfen: Ist die Probezeit tatsächlich noch nicht abgelaufen?
  2. Frist prüfen: Wurden die 2 Wochen korrekt berechnet?
  3. Besonderen Schutz prüfen: Schwangerschaft, Schwerbehinderung?
  4. Arbeitsagentur informieren
  5. Anwalt kontaktieren: Fachanwalt für Arbeitsrecht in München

Häufige Fragen: Kündigung

In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Es gibt keinen festen Kündigungstermin – die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.

Ja. Der Arbeitsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist als 2 Wochen auch für die Probezeit vorsehen. Eine Verkürzung unter 2 Wochen ist nur durch Tarifvertrag möglich.

Geht die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zu, gilt noch die 2-Wochen-Frist. Das Arbeitsverhältnis endet dann 2 Wochen nach Probezeitende. Die Kündigung muss lediglich innerhalb der Probezeit zugehen, nicht das Ende innerhalb der Probezeit liegen.

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