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München

Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
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Ihr Arbeitsvertrag in München kann eigene Kündigungsfristen enthalten, die von den gesetzlichen Fristen abweichen. Aber nicht alles, was im Vertrag steht, ist auch wirksam. Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen, welche Klauseln Sie schützen und welche unwirksam sind.

GPS Rechtsanwälte in München prüfen Ihre vertraglichen Kündigungsfristen und beraten Sie zu Ihren Rechten.

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Grundsatz: Vertragsfreiheit mit Grenzen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag frei vereinbaren – aber mit wichtigen Einschränkungen:

  • Nicht kürzer als gesetzlich: Vertragliche Fristen dürfen die gesetzlichen Mindestfristen nach § 622 BGB nicht unterschreiten
  • Gleichbehandlung: Die Frist für den Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB)
  • AGB-Kontrolle: In vorformulierten Arbeitsverträgen (Formularverträgen) gelten zusätzlich die AGB-Regeln – überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam

Typische vertragliche Kündigungsfristen

Verlängerte Fristen

Viele Arbeitsverträge in München sehen längere Fristen vor als das Gesetz, z.B.:

  • "3 Monate zum Quartalsende" – deutlich länger als die gesetzliche Grundfrist
  • "6 Monate zum Monatsende" – häufig bei Führungskräften
  • Gestaffelte Fristen, die sich mit der Betriebszugehörigkeit verlängern

Verlängerte Fristen schützen den Arbeitnehmer, können aber auch ein Nachteil sein, wenn Sie schnell den Job wechseln möchten.

Problematische Klauseln

Folgende Klauseln sind häufig unwirksam:

  • Unterschiedliche Fristen: "Arbeitnehmer 6 Monate, Arbeitgeber 3 Monate" → unwirksam, beide Seiten: 6 Monate
  • Zu kurze Fristen: "1 Woche zum Wochenende" → unwirksam, es gilt die gesetzliche Frist
  • Überlange Fristen: Extrem lange Fristen (z.B. 2 Jahre) können nach AGB-Recht unwirksam sein, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen binden

Verhältnis zum Gesetz und Tarifvertrag

Es gilt die Hierarchie:

  1. Tarifvertrag: Hat Vorrang vor dem Arbeitsvertrag (kann auch kürzere Fristen vorsehen)
  2. Arbeitsvertrag: Gilt, wenn keine tarifliche Regelung einschlägig ist – aber nur, wenn günstiger als das Gesetz
  3. Gesetz: Die gesetzlichen Fristen sind der Mindeststandard
  4. Günstigkeitsprinzip: Für den Arbeitnehmer gilt immer die günstigere Regelung. Eine vertragliche Frist, die kürzer ist als die gesetzliche (nach Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit), ist unwirksam.

    Praxistipps für Arbeitnehmer in München

    • Vertrag genau lesen: Prüfen Sie die Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag und vergleichen Sie mit der gesetzlichen Frist
    • Betriebszugehörigkeit beachten: Die gesetzliche Frist steigt mit der Zugehörigkeit – Ihr Vertrag kann dahinter zurückfallen
    • Nachträge prüfen: Gab es Vertragsänderungen oder Nachträge, die die Frist betreffen?
    • Im Zweifel prüfen lassen: Anwalt für Arbeitsrecht in München kontaktieren

    Was tun bei Kündigung?

    1. Arbeitsvertrag heraussuchen und Kündigungsfrist prüfen
    2. Frist berechnen und mit dem Kündigungstermin vergleichen
    3. 3-Wochen-Frist einhalten für die Kündigungsschutzklage
    4. Anwalt kontaktieren: GPS Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall kostenlos

Häufige Fragen: Kündigung

Ja. Der Arbeitsvertrag kann längere Kündigungsfristen festlegen als die gesetzlichen Mindestfristen. Diese gelten dann für beide Seiten. Kürzere Fristen als die gesetzlichen darf der Arbeitsvertrag nur in Ausnahmefällen vorsehen.

Eine vertragliche Frist, die kürzer ist als die gesetzliche, ist unwirksam. Es gilt dann automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Einzige Ausnahme: Ein anwendbarer Tarifvertrag erlaubt kürzere Fristen.

Nein. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Ist sie es, gilt die längere Frist auch für den Arbeitgeber.

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