Nach einer Kündigung in München steht Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu – das ist Ihr gutes Recht. Ein gutes Zeugnis ist entscheidend für Ihre berufliche Zukunft: Es beeinflusst Ihre Bewerbungschancen maßgeblich. Doch in der Praxis erhalten viele Arbeitnehmer Zeugnisse, die schlechter formuliert sind, als es ihre Leistung verdient hätte.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München prüfen und verhandeln wir Ihr Arbeitszeugnis – oft im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens, zusammen mit der Abfindung.
Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 GewO einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon:
- Wer gekündigt hat (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
- Aus welchem Grund gekündigt wurde (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt)
- Wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat
- Ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt waren
Sie können zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis wählen. Ein einfaches Zeugnis enthält nur Angaben zur Person und zur Art und Dauer der Beschäftigung. In der Praxis ist fast immer das qualifizierte Zeugnis sinnvoll, da es zusätzlich Leistung und Verhalten bewertet.
Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
Ein vollständiges qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält folgende Bestandteile:
- Überschrift und Einleitung: Name, Geburtsdatum, Beschäftigungszeitraum, Position
- Unternehmensbeschreibung: Kurze Darstellung des Unternehmens
- Tätigkeitsbeschreibung: Aufgaben und Verantwortungsbereiche
- Leistungsbeurteilung: Fachwissen, Arbeitsweise, Ergebnisse, besondere Erfolge
- Verhaltensbeurteilung: Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
- Schlussformel: Beendigungsgrund, Dank und Zukunftswünsche
Arbeitszeugnis prüfen lassen
Rechtsanwalt Niklas Gellert prüft Ihr Arbeitszeugnis auf versteckte Codes und negative Formulierungen – kostenlos im Rahmen der Erstberatung.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Geheimcodes im Arbeitszeugnis erkennen
Arbeitszeugnisse müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wohlwollend formuliert sein. Das Ergebnis: Arbeitgeber verwenden verschlüsselte Formulierungen, um negative Bewertungen zu verbergen. Diese "Geheimcodes" werden von Personalern sofort erkannt – von den betroffenen Arbeitnehmern jedoch oft nicht.
Die Notenskala im Arbeitszeugnis
- Sehr gut (Note 1): "stets zur vollsten Zufriedenheit" / "stets außerordentlich zufrieden"
- Gut (Note 2): "stets zur vollen Zufriedenheit" / "zur vollsten Zufriedenheit"
- Befriedigend (Note 3): "zur vollen Zufriedenheit"
- Ausreichend (Note 4): "zur Zufriedenheit"
- Mangelhaft (Note 5): "hat sich bemüht" / "war stets bemüht"
Häufige negative Formulierungen
- "war stets bemüht" = hat es versucht, aber nicht geschafft (Note 5)
- "war gesellig und beliebt" = hat im Büro nur geplaudert oder getrunken
- "hat alle Aufgaben ordnungsgemäß erledigt" = hat nur das Nötigste getan (Note 4)
- "hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt" = Fähigkeiten waren begrenzt
- Fehlende Schlussformel = Der Arbeitgeber verweigert bewusst Dank und gute Wünsche
Unser Tipp: Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis immer von einem Fachmann prüfen. Was auf den ersten Blick positiv klingt, kann in der Zeugnissprache eine vernichtende Bewertung sein.
Zeugnis korrigieren lassen
Wenn Ihr Arbeitszeugnis nicht Ihren Leistungen entspricht, haben Sie das Recht auf Korrektur. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Zeugnis zu berichtigen, wenn es:
- Inhaltlich unrichtig ist (falsche Tätigkeiten, falscher Zeitraum)
- Nicht wohlwollend formuliert ist (versteckte negative Codes)
- Unvollständig ist (fehlende Tätigkeiten, fehlende Schlussformel)
- Formfehler enthält (Rechtschreibfehler, falsches Datum, fehlende Unterschrift)
In der Praxis empfehlen wir folgendes Vorgehen:
- Zeugnis prüfen lassen: Von einem Fachanwalt oder Zeugnisexperten
- Schriftliche Korrektur verlangen: Mit konkreten Änderungswünschen an den Arbeitgeber
- Frist setzen: Dem Arbeitgeber eine angemessene Frist von 2-3 Wochen geben
- Klage vor dem Arbeitsgericht: Verweigert der Arbeitgeber die Korrektur, kann das Zeugnis eingeklagt werden
Arbeitszeugnis im Kündigungsschutzprozess
In unserer Praxis verhandeln wir das Arbeitszeugnis häufig im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens mit. Ein typischer Vergleich vor dem Arbeitsgericht München enthält neben der Abfindung auch Regelungen zum Arbeitszeugnis:
- Zeugnisnote: Vereinbarung einer bestimmten Gesamtbewertung (z.B. "stets zur vollen Zufriedenheit" = Note 2)
- Schlussformel: Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche für die Zukunft
- Beendigungsgrund: Formulierung, die keine Rückschlüsse auf eine Kündigung zulässt (z.B. "auf eigenen Wunsch" oder "einvernehmlich")
- Zwischenzeugnis: Falls Sie noch während der Freistellung ein Zwischenzeugnis benötigen
Ein gut verhandeltes Arbeitszeugnis ist genauso wichtig wie die Abfindung – es beeinflusst Ihre berufliche Zukunft direkt. Deshalb gehört das Zeugnis für uns selbstverständlich zur Verhandlung dazu.
Fristen beachten
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Allerdings enthalten viele Arbeitsverträge Ausschlussfristen, die den Anspruch auf 3 bis 6 Monate verkürzen. Zudem wird es nach längerer Zeit immer schwieriger, ein aussagekräftiges Zeugnis zu erhalten, da sich der Arbeitgeber nicht mehr an alle Details erinnert.
Unser Rat: Fordern Sie Ihr Arbeitszeugnis so früh wie möglich an – idealerweise direkt im Rahmen der Kündigungsverhandlung. Wir unterstützen Sie dabei.