Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann Sie nach einer Kündigung in München teuer zu stehen kommen: 12 Wochen ohne Arbeitslosengeld bedeuten einen Verlust von rund 25 % Ihres gesamten Anspruchs. Deshalb ist es wichtig, von Anfang an die richtige Strategie zu wählen – egal ob Sie gekündigt wurden, selbst kündigen möchten oder einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München beraten wir Sie nicht nur zu Ihrer Kündigung, sondern auch zu den sozialrechtlichen Folgen. So schützen wir Ihren Arbeitslosengeld-Anspruch.
Was ist eine Sperrzeit und wann droht sie?
Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlt. Die gesetzliche Grundlage ist § 159 SGB III. Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn Sie Ihre Beschäftigungslosigkeit selbst herbeigeführt haben, ohne dafür einen "wichtigen Grund" zu haben.
Die häufigsten Sperrzeitgründe im Zusammenhang mit Kündigungen:
- Eigenkündigung: Sie kündigen selbst, ohne einen wichtigen Grund (z.B. nachgewiesenes Mobbing, unzumutbare Arbeitsbedingungen, ärztlich attestierte gesundheitliche Gründe)
- Aufhebungsvertrag: Sie unterzeichnen einen Aufhebungsvertrag, ohne dass eine betriebsbedingte Kündigung drohte
- Verhaltensbedingte Kündigung: Wenn Sie durch Ihr Verhalten die Kündigung provoziert haben (z.B. wiederholte Arbeitsverweigerung, Diebstahl)
- Verspätete Arbeitssuchend-Meldung: Sie versäumen die 3-Tages-Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur
Dauer und finanzielle Folgen
Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen bei Arbeitsaufgabe. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Zusätzlich verkürzt sich Ihr Gesamtanspruch um die Dauer der Sperrzeit – mindestens jedoch um ein Viertel. Ein Rechenbeispiel:
- Arbeitslosengeld I: 1.800 € monatlich
- Gesamtanspruch: 12 Monate = 21.600 €
- Verlust durch 12 Wochen Sperrzeit: ca. 5.400 €
- Zusätzliche Verkürzung des Gesamtanspruchs: 3 Monate weniger = weitere 5.400 €
Sperrzeit droht? Wir beraten Sie!
Lassen Sie sich vor einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag beraten. Rechtsanwalt Niklas Gellert zeigt Ihnen, wie Sie die Sperrzeit vermeiden.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Wann droht keine Sperrzeit?
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber droht in der Regel keine Sperrzeit, sofern Sie die Kündigung nicht selbst provoziert haben. Das gilt insbesondere für:
- Betriebsbedingte Kündigungen: Der Arbeitgeber baut Stellen ab – Sie haben die Kündigung nicht verursacht
- Personenbedingte Kündigungen: Z.B. bei Krankheit – keine Sperrzeit, da kein Verschulden
- Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber: Keine Sperrzeit
Auch eine Kündigungsschutzklage schützt: Wenn Sie gegen die Kündigung klagen und sich im Vergleich auf eine Abfindung und ein Beendigungsdatum einigen, verhängt die Arbeitsagentur in der Regel keine Sperrzeit. Der gerichtliche Vergleich wird als "wichtiger Grund" anerkannt.
Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit: Geht das?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, ohne eine Sperrzeit zu riskieren. Die Bundesagentur für Arbeit akzeptiert einen Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Drohende betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber hätte Ihnen ohnehin betriebsbedingt gekündigt
- Einhaltung der Kündigungsfrist: Das Arbeitsverhältnis endet nicht vor dem Datum, zu dem es bei ordentlicher Kündigung geendet hätte
- Abfindung max. 0,5 Gehälter pro Jahr: Die Abfindung übersteigt nicht 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Alternativ erkennt die Arbeitsagentur auch einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag an – etwa wenn Sie sonst eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten hätten, die mit einer Sperrzeit verbunden gewesen wäre.
Unser dringender Rat: Unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag, ohne ihn vorher von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Die Sperrzeitfrage ist nur einer von vielen Aspekten, die geprüft werden müssen.
Strategien zur Vermeidung der Sperrzeit
Je nach Ihrer Situation gibt es verschiedene bewährte Strategien, um eine Sperrzeit zu vermeiden:
Strategie 1: Kündigungsschutzklage mit Vergleich
Die sicherste Methode: Sie erheben Kündigungsschutzklage und einigen sich mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht München auf einen Vergleich. Ein gerichtlicher Vergleich wird von der Arbeitsagentur grundsätzlich als sperrzeit-unschädlich anerkannt.
Strategie 2: Arbeitgeber kündigen lassen
Statt selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, lassen Sie den Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung droht in der Regel keine Sperrzeit.
Strategie 3: Wichtigen Grund dokumentieren
Wenn Sie selbst kündigen müssen (z.B. wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen), dokumentieren Sie den wichtigen Grund sorgfältig: ärztliche Atteste, schriftliche Beschwerden, Zeugenaussagen. Damit können Sie die Sperrzeit verhindern oder zumindest den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid erfolgreich führen.
Widerspruch gegen Sperrzeitbescheid
Hat die Agentur für Arbeit München bereits eine Sperrzeit verhängt, können Sie dagegen vorgehen:
- Widerspruch einlegen: Innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Bescheids
- Begründung beifügen: Erklären Sie, warum Ihrer Meinung nach kein Sperrzeitgrund vorliegt
- Klage vor dem Sozialgericht: Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb von 1 Monat Klage erheben
Wir unterstützen unsere Mandanten auch bei sozialrechtlichen Fragen rund um die Kündigung. Denn eine optimale Beratung berücksichtigt nicht nur die Abfindung, sondern auch die Absicherung des Arbeitslosengeldes. Vereinbaren Sie jetzt Ihre kostenlose Erstberatung.