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München

Kündigung Schwerbehinderung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX
  • Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen
  • Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam - auch bei betriebsbedingten Gründen
  • Fachanwalt Gellert verteidigt Ihren Sonderkündigungsschutz: 089 - 201 741 44

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind durch das Sozialgesetzbuch IX besonders vor Kündigungen geschützt. Der Sonderkündigungsschutz stellt eine zusätzliche Hürde dar, die der Arbeitgeber überwinden muss. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München setzen wir diesen Schutz konsequent für unsere Mandanten durch.

Der Sonderkündigungsschutz nach SGB IX

Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Dieser Schutz gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist jede Kündigung unwirksam.

Der Sonderkündigungsschutz erfasst:

  • Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50
  • Gleichgestellte mit einem GdB von 30 oder 40 (nach Gleichstellungsbescheid der Arbeitsagentur)
  • Alle Kündigungsarten: ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen

Wichtig: Der Schutz greift erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung. In der Wartezeit kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Integrationsamts kündigen.

Das Verfahren beim Integrationsamt

Bevor der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen kann, muss er einen Antrag beim Integrationsamt stellen. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  1. Antragstellung: Der Arbeitgeber stellt einen schriftlichen Antrag mit Begründung beim Integrationsamt
  2. Anhörung: Das Integrationsamt hört den betroffenen Arbeitnehmer, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung an
  3. Prüfung: Das Amt prüft, ob ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung besteht
  4. Entscheidung: Das Integrationsamt entscheidet über die Zustimmung - bei ordentlichen Kündigungen innerhalb eines Monats

Das Integrationsamt soll dabei eine Ermessensentscheidung treffen. Es wägt die Interessen des Arbeitgebers gegen die Schutzinteressen des schwerbehinderten Arbeitnehmers ab. Je stärker der Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung, desto eher wird die Zustimmung verweigert.

Kündigungsgründe und ihre Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten des Arbeitgebers hängen stark vom Kündigungsgrund ab:

  • Betriebsbedingte Kündigung: Das Integrationsamt erteilt hier häufiger die Zustimmung, insbesondere bei Betriebsstilllegung. Trotzdem muss die Sozialauswahl korrekt durchgeführt werden
  • Personenbedingte Kündigung (Krankheit): Komplexe Abwägung - sind die Fehlzeiten behinderungsbedingt, wird die Zustimmung oft verweigert. Der Arbeitgeber muss zudem ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt haben
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Nur bei schweren Pflichtverletzungen, die nichts mit der Behinderung zu tun haben
  • Außerordentliche Kündigung: Das Integrationsamt muss innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Reagiert es nicht, gilt die Zustimmung als erteilt

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So wehren Sie sich gegen die Kündigung

Wenn Sie als schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, sollten Sie sofort handeln:

  1. Kündigung prüfen: Hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt? Wenn nicht, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam
  2. 3-Wochen-Frist beachten: Erheben Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München
  3. Widerspruch beim Integrationsamt: Hat das Integrationsamt zugestimmt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen
  4. BEM prüfen: Wurde kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, schwächt das die Position des Arbeitgebers erheblich

Unser Rat: Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ist stark. Viele Kündigungen scheitern bereits daran, dass der Arbeitgeber das Integrationsamt nicht eingeschaltet oder kein BEM durchgeführt hat. Lassen Sie Ihre Kündigung unbedingt anwaltlich prüfen.

Häufige Fragen: Kündigung

Der besondere Kündigungsschutz gilt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können beim Arbeitsamt eine Gleichstellung beantragen, wenn sie ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten könnten.

Die Kündigung ist unwirksam. Sie müssen allerdings innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung trotz des Formfehlers wirksam.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX gilt erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung. In den ersten sechs Monaten besteht kein Zustimmungserfordernis des Integrationsamts.

Ja. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Ist das der Fall, wird die Zustimmung in der Regel verweigert. Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Zustimmung häufiger erteilt, aber auch hier können soziale Härten zu einer Ablehnung führen.

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