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München

Kündigung Schwerbehinderter München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
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Sie sind schwerbehindert und haben eine Kündigung in München erhalten? Als schwerbehinderter Arbeitnehmer genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz – Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. In der Praxis werden viele Kündigungen Schwerbehinderter vom Integrationsamt abgelehnt oder sind wegen Verfahrensfehlern unwirksam.

GPS Rechtsanwälte in München sind spezialisiert auf den Kündigungsschutz Schwerbehinderter. Wir prüfen Ihre Kündigung kostenlos und setzen Ihre Rechte durch.

Kündigung als Schwerbehinderter?

Ihr Sonderkündigungsschutz ist stark. Wir prüfen, ob das Integrationsamt zugestimmt hat.

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Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist in §§ 168-175 SGB IX geregelt. Die wichtigsten Punkte:

Wer ist geschützt?

  • Schwerbehinderte: Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
  • Gleichgestellte: Personen mit einem GdB von 30-49, die von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden

Voraussetzungen des Sonderschutzes

  • Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 6 Monate bestehen
  • Es darf sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis handeln, das durch Fristablauf endet
  • Der Arbeitgeber muss von der Schwerbehinderung Kenntnis haben

Was muss der Arbeitgeber tun?

Bevor der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen darf, muss er:

  1. Zustimmung des Integrationsamtes beantragen (in Bayern: ZBFS – Zentrum Bayern Familie und Soziales)
  2. Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) anhören, sofern vorhanden
  3. Den Betriebsrat anhören (§ 102 BetrVG)

Das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt

Das Integrationsamt führt ein eigenes Prüfverfahren durch:

  1. Antrag des Arbeitgebers mit Begründung der Kündigung
  2. Anhörung des Schwerbehinderten – Sie bekommen Gelegenheit zur Stellungnahme
  3. Stellungnahme der SBV und des Betriebsrats
  4. Prüfung durch das Integrationsamt: Steht die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung?
  5. Entscheidung – Zustimmung oder Ablehnung

Das Integrationsamt soll seine Entscheidung bei ordentlichen Kündigungen innerhalb eines Monats treffen. Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen binnen 2 Wochen.

Wann verweigert das Integrationsamt die Zustimmung?

Das Integrationsamt verweigert die Zustimmung häufig, wenn:

  • Die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht
  • Mildere Mittel nicht geprüft wurden (z.B. behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung)
  • Das BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) nicht durchgeführt wurde
  • Die Sozialauswahl den Schwerbehinderten nicht berücksichtigt hat

Kündigung ohne Zustimmung – immer unwirksam

Kündigt der Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, ist die Kündigung automatisch unwirksam. Das gilt unabhängig davon, ob die Kündigung inhaltlich berechtigt gewesen wäre.

Wichtig: Sie müssen trotzdem innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um die Unwirksamkeit geltend zu machen.

Schwerbehinderung nachträglich mitteilen

Wusste Ihr Arbeitgeber nicht von Ihrer Schwerbehinderung? Sie können die Schwerbehinderung auch noch nach Zugang der Kündigung mitteilen – aber Sie müssen schnell handeln: Die Rechtsprechung verlangt eine Mitteilung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.

Gleiches gilt, wenn der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung noch läuft: Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass ein Antragsverfahren anhängig ist.

Was tun als Schwerbehinderter bei Kündigung?

  1. Sofort Anwalt kontaktieren: GPS Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung kostenlos
  2. Zustimmung prüfen: Hat das Integrationsamt zugestimmt?
  3. SBV informieren: Die Schwerbehindertenvertretung kann Sie unterstützen
  4. 3-Wochen-Frist beachten: Frist für Kündigungsschutzklage
  5. Ggf. Schwerbehinderung mitteilen: Wenn der Arbeitgeber nicht informiert war
  6. Widerspruch beim Integrationsamt: Wenn das Integrationsamt zugestimmt hat, können Sie Widerspruch einlegen

Abfindung für Schwerbehinderte bei Kündigung

Da der Sonderkündigungsschutz die Position des schwerbehinderten Arbeitnehmers stärkt, lassen sich bei Kündigungsschutzprozessen oft überdurchschnittliche Abfindungen erzielen. Der Arbeitgeber weiß, dass die Hürden hoch sind – und ist häufig bereit, eine großzügige Abfindung zu zahlen, um das Risiko einer erfolgreichen Klage zu vermeiden.

Häufige Fragen: Kündigung

Ja, aber nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (ZBFS – Zentrum Bayern Familie und Soziales). Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Der Sonderkündigungsschutz gilt ab einem GdB von 50 oder bei Gleichstellung.

Der besondere Kündigungsschutz gilt nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit (erste 6 Monate) besteht kein Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte.

In Betrieben mit mindestens 5 schwerbehinderten Beschäftigten wird eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt. Sie muss vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten angehört werden.

Ja, der Schutz greift nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß oder wenn Sie ihm die Schwerbehinderung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.

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