Ihr Arbeitgeber hat Ihnen in München per E-Mail, WhatsApp oder SMS gekündigt? Diese Kündigung ist unwirksam. § 623 BGB verlangt für jede Kündigung zwingend die Schriftform auf Papier – und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus.
GPS Rechtsanwälte in München beraten Sie, wie Sie bei einer unwirksamen elektronischen Kündigung richtig reagieren.
Per E-Mail gekündigt?
Ihre Kündigung ist unwirksam. Erfahren Sie jetzt, welche Rechte Sie haben.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Warum E-Mail-Kündigungen unwirksam sind
§ 623 BGB ist in diesem Punkt unmissverständlich: Eine Kündigung bedarf der Schriftform, und die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das bedeutet:
- Keine Kündigung per E-Mail – auch nicht mit elektronischer Signatur
- Keine Kündigung per WhatsApp oder andere Messenger
- Keine Kündigung per SMS
- Keine Kündigung per Fax (kein Original)
- Keine Kündigung per Sprachnachricht
Die Rechtsfolge ist klar: Die Kündigung ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, als wäre keine Kündigung ausgesprochen worden.
So reagieren Sie richtig
- E-Mail/Nachricht sichern: Speichern Sie die Kündigung als Beweis (Screenshot, Ausdruck)
- Schriftlich antworten: Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass die Kündigung formunwirksam ist und Sie Ihr Arbeitsverhältnis als fortbestehend betrachten
- Weiter arbeiten: Erscheinen Sie weiterhin zur Arbeit oder bieten Sie Ihre Arbeitsleistung an
- Anwalt einschalten: Der Arbeitgeber wird wahrscheinlich schriftlich nachkündigen – seien Sie vorbereitet
Sonderfall: Scan oder PDF der Kündigung
Manchmal schickt der Arbeitgeber die Kündigung als eingescanntes PDF per E-Mail. Auch das genügt nicht der Schriftform. Es muss das Original in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift zugehen. Ein Scan ist lediglich eine Kopie.
Allerdings: Wenn der Arbeitgeber das Original parallel per Post schickt, ist die Kündigung wirksam – die E-Mail war dann nur eine Vorabinformation. Entscheidend ist der Zugang des Originals.
Gefahr der Nachkündigung
Nachdem ein Arbeitgeber festgestellt hat, dass seine E-Mail-Kündigung unwirksam ist, wird er in der Regel eine schriftliche Kündigung nachreichen. Dann beginnen die Fristen:
- Die 3-Wochen-Frist läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung
- Die Kündigungsfrist beginnt mit dem schriftlichen Zugang
Durch die Unwirksamkeit der E-Mail-Kündigung gewinnen Sie wertvolle Zeit – und der Arbeitgeber verliert oft mehrere Wochen oder Monate bei der Kündigungsfrist.
Ihre nächsten Schritte
- Kündigung sichern (Screenshot, Ausdruck der E-Mail)
- Unwirksamkeit rügen (schriftlich an den Arbeitgeber)
- Arbeitsleistung anbieten (weiter zur Arbeit erscheinen)
- Auf Nachkündigung vorbereitet sein
- Fachanwalt für Arbeitsrecht in München kontaktieren