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München

Kündigung per E-Mail unwirksam – München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Ihr Arbeitgeber hat Ihnen in München per E-Mail, WhatsApp oder SMS gekündigt? Diese Kündigung ist unwirksam. § 623 BGB verlangt für jede Kündigung zwingend die Schriftform auf Papier – und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus.

GPS Rechtsanwälte in München beraten Sie, wie Sie bei einer unwirksamen elektronischen Kündigung richtig reagieren.

Per E-Mail gekündigt?

Ihre Kündigung ist unwirksam. Erfahren Sie jetzt, welche Rechte Sie haben.

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Warum E-Mail-Kündigungen unwirksam sind

§ 623 BGB ist in diesem Punkt unmissverständlich: Eine Kündigung bedarf der Schriftform, und die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das bedeutet:

  • Keine Kündigung per E-Mail – auch nicht mit elektronischer Signatur
  • Keine Kündigung per WhatsApp oder andere Messenger
  • Keine Kündigung per SMS
  • Keine Kündigung per Fax (kein Original)
  • Keine Kündigung per Sprachnachricht

Die Rechtsfolge ist klar: Die Kündigung ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, als wäre keine Kündigung ausgesprochen worden.

So reagieren Sie richtig

  1. E-Mail/Nachricht sichern: Speichern Sie die Kündigung als Beweis (Screenshot, Ausdruck)
  2. Schriftlich antworten: Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass die Kündigung formunwirksam ist und Sie Ihr Arbeitsverhältnis als fortbestehend betrachten
  3. Weiter arbeiten: Erscheinen Sie weiterhin zur Arbeit oder bieten Sie Ihre Arbeitsleistung an
  4. Anwalt einschalten: Der Arbeitgeber wird wahrscheinlich schriftlich nachkündigen – seien Sie vorbereitet

Sonderfall: Scan oder PDF der Kündigung

Manchmal schickt der Arbeitgeber die Kündigung als eingescanntes PDF per E-Mail. Auch das genügt nicht der Schriftform. Es muss das Original in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift zugehen. Ein Scan ist lediglich eine Kopie.

Allerdings: Wenn der Arbeitgeber das Original parallel per Post schickt, ist die Kündigung wirksam – die E-Mail war dann nur eine Vorabinformation. Entscheidend ist der Zugang des Originals.

Gefahr der Nachkündigung

Nachdem ein Arbeitgeber festgestellt hat, dass seine E-Mail-Kündigung unwirksam ist, wird er in der Regel eine schriftliche Kündigung nachreichen. Dann beginnen die Fristen:

Durch die Unwirksamkeit der E-Mail-Kündigung gewinnen Sie wertvolle Zeit – und der Arbeitgeber verliert oft mehrere Wochen oder Monate bei der Kündigungsfrist.

Ihre nächsten Schritte

  1. Kündigung sichern (Screenshot, Ausdruck der E-Mail)
  2. Unwirksamkeit rügen (schriftlich an den Arbeitgeber)
  3. Arbeitsleistung anbieten (weiter zur Arbeit erscheinen)
  4. Auf Nachkündigung vorbereitet sein
  5. Fachanwalt für Arbeitsrecht in München kontaktieren

Häufige Fragen: Kündigung

Nein. Eine Kündigung per E-Mail ist nach § 623 BGB immer unwirksam, weil sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erfüllt. Das Gesetz schließt die elektronische Form für Kündigungen ausdrücklich aus.

Ja. Jede Form der elektronischen Kündigung ist unwirksam – E-Mail, WhatsApp, SMS, Fax, Chat-Nachrichten oder Sprachnachrichten. Nur eine Kündigung auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfüllt die Schriftform.

Weisen Sie den Arbeitgeber schriftlich darauf hin, dass die E-Mail-Kündigung unwirksam ist. Erscheinen Sie weiter zur Arbeit. Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht, denn der Arbeitgeber könnte eine schriftliche Kündigung nachreichen.

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