Hat Ihr Arbeitgeber in München den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört, bevor er Ihnen gekündigt hat? Dann ist die Kündigung unwirksam. § 102 BetrVG schreibt zwingend vor, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden muss – das ist einer der häufigsten Angriffspunkte gegen Kündigungen.
GPS Rechtsanwälte in München prüfen, ob Ihr Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Betriebsrat nicht angehört?
Wurde der Betriebsrat korrekt beteiligt? Wir prüfen Ihre Kündigung kostenlos.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Die Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören – unabhängig von der Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) und dem Kündigungsgrund. Die Anhörung umfasst:
- Personalien: Name, Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Unterhaltspflichten
- Art der Kündigung: Ordentlich oder außerordentlich
- Kündigungsfrist: Wann soll das Arbeitsverhältnis enden?
- Kündigungsgründe: Vollständige und wahrheitsgemäße Darstellung der Gründe
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aus seiner Sicht vollständig und wahrheitsgemäß informieren. Er darf keine wesentlichen Umstände verschweigen.
Typische Fehler bei der Betriebsratsanhörung
- Keine Anhörung: Der Betriebsrat wurde gar nicht informiert → Kündigung unwirksam
- Unvollständige Information: Wesentliche Kündigungsgründe wurden nicht mitgeteilt
- Falsche Information: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat falsche Tatsachen mitgeteilt
- Zu kurze Frist: Der Betriebsrat hatte nicht genug Zeit zur Stellungnahme (1 Woche bei ordentlicher, 3 Tage bei außerordentlicher Kündigung)
- Kündigung vor Fristablauf: Der Arbeitgeber hat vor Ablauf der Anhörungsfrist gekündigt
- Nachschieben von Gründen: Im Prozess werden Gründe vorgebracht, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurden
Widerspruch des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen. Das hat wichtige Folgen für Sie:
- Weiterbeschäftigungsanspruch: Wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben, haben Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens
- Stärkere Position: Ein Widerspruch des Betriebsrats stärkt Ihre Verhandlungsposition
Gründe für einen Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG:
- Fehlerhafte Sozialauswahl
- Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie
- Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich
- Weiterbeschäftigung nach Umschulung/Fortbildung möglich
- Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen möglich
Was tun bei fehlerhafter Anhörung?
- Betriebsrat fragen: Wurde er angehört? Welche Informationen hat er erhalten?
- 3-Wochen-Frist beachten: Unbedingt rechtzeitig Klage erheben
- Anwalt einschalten: Fachanwalt für Arbeitsrecht in München