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München

Kündigung ohne Betriebsratsanhörung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Hat Ihr Arbeitgeber in München den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört, bevor er Ihnen gekündigt hat? Dann ist die Kündigung unwirksam. § 102 BetrVG schreibt zwingend vor, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden muss – das ist einer der häufigsten Angriffspunkte gegen Kündigungen.

GPS Rechtsanwälte in München prüfen, ob Ihr Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde.

Betriebsrat nicht angehört?

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Die Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören – unabhängig von der Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) und dem Kündigungsgrund. Die Anhörung umfasst:

  • Personalien: Name, Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Unterhaltspflichten
  • Art der Kündigung: Ordentlich oder außerordentlich
  • Kündigungsfrist: Wann soll das Arbeitsverhältnis enden?
  • Kündigungsgründe: Vollständige und wahrheitsgemäße Darstellung der Gründe

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aus seiner Sicht vollständig und wahrheitsgemäß informieren. Er darf keine wesentlichen Umstände verschweigen.

Typische Fehler bei der Betriebsratsanhörung

  • Keine Anhörung: Der Betriebsrat wurde gar nicht informiert → Kündigung unwirksam
  • Unvollständige Information: Wesentliche Kündigungsgründe wurden nicht mitgeteilt
  • Falsche Information: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat falsche Tatsachen mitgeteilt
  • Zu kurze Frist: Der Betriebsrat hatte nicht genug Zeit zur Stellungnahme (1 Woche bei ordentlicher, 3 Tage bei außerordentlicher Kündigung)
  • Kündigung vor Fristablauf: Der Arbeitgeber hat vor Ablauf der Anhörungsfrist gekündigt
  • Nachschieben von Gründen: Im Prozess werden Gründe vorgebracht, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurden

Widerspruch des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen. Das hat wichtige Folgen für Sie:

  • Weiterbeschäftigungsanspruch: Wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben, haben Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens
  • Stärkere Position: Ein Widerspruch des Betriebsrats stärkt Ihre Verhandlungsposition

Gründe für einen Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG:

  1. Fehlerhafte Sozialauswahl
  2. Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie
  3. Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich
  4. Weiterbeschäftigung nach Umschulung/Fortbildung möglich
  5. Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen möglich

Was tun bei fehlerhafter Anhörung?

  1. Betriebsrat fragen: Wurde er angehört? Welche Informationen hat er erhalten?
  2. 3-Wochen-Frist beachten: Unbedingt rechtzeitig Klage erheben
  3. Anwalt einschalten: Fachanwalt für Arbeitsrecht in München

Häufige Fragen: Kündigung

Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam – unabhängig davon, ob die Kündigung inhaltlich berechtigt wäre. Der Arbeitnehmer muss aber innerhalb von 3 Wochen Klage erheben.

Nein. Der Betriebsrat muss nur angehört werden. Er kann der Kündigung zustimmen, Bedenken äußern oder widersprechen. Auch wenn der Betriebsrat widerspricht, kann der Arbeitgeber kündigen – aber der Arbeitnehmer hat dann einen Weiterbeschäftigungsanspruch während des Klageverfahrens.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung vollständig mitteilen: Personalien des Arbeitnehmers, Art der Kündigung (ordentlich/außerordentlich), Kündigungsgründe und Kündigungsfrist. Unvollständige Information macht die Anhörung fehlerhaft.

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