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München

Kündigung in der Elternzeit München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Sie befinden sich in Elternzeit und haben eine Kündigung in München erhalten? Dann können Sie in den meisten Fällen beruhigt sein: Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit ist einer der stärksten im deutschen Arbeitsrecht. Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.

GPS Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung kostenlos und setzen Ihren besonderen Kündigungsschutz konsequent durch.

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Besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit

Nach § 18 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Dieser Schutz ist weitreichend:

  • Er gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen
  • Er gilt für beide Elternteile – Mutter und Vater
  • Er gilt auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit
  • Er gilt unabhängig von der Betriebsgröße – auch in Kleinbetrieben

Ab wann gilt der Schutz?

Der Kündigungsschutz beginnt, sobald Sie Elternzeit verlangt haben:

  • Elternzeit vor dem 3. Geburtstag: Schutz ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag: Schutz ab 14 Wochen vor Beginn

Bis wann gilt der Schutz?

Der Kündigungsschutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Danach gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Ausnahmen: Wann ist eine Kündigung in der Elternzeit zulässig?

In ganz seltenen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen. Dafür muss er:

  1. Vorher eine behördliche Zustimmung einholen – in Bayern: bei der Regierung von Oberbayern (für München). Ohne Zustimmung ist die Kündigung automatisch unwirksam.
  2. Einen besonderen Ausnahmegrund nachweisen, z.B.:
  • Betriebsstilllegung: Der gesamte Betrieb wird geschlossen
  • Stilllegung einer Betriebsabteilung: Wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht
  • Schwere Pflichtverletzung: Z.B. Straftaten gegen den Arbeitgeber während der Elternzeit
  • Existenzgefährdung: Wenn die Weiterbeschäftigung den Betrieb in seiner Existenz bedroht

In der Praxis werden solche Anträge nur sehr selten genehmigt. Die Behörde prüft streng und hört den Arbeitnehmer vor der Entscheidung an.

Wann ist die Kündigung in der Elternzeit unwirksam?

Eine Kündigung während der Elternzeit ist unwirksam, wenn:

  • Keine vorherige behördliche Zustimmung eingeholt wurde
  • Die Zustimmung auf falschen Angaben des Arbeitgebers beruht
  • Kein anerkannter Ausnahmegrund vorliegt
  • Die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde
  • Der Betriebsrat nicht angehört wurde

Kündigung nach der Elternzeit

Vorsicht: Manche Arbeitgeber warten das Ende der Elternzeit ab und kündigen dann sofort. In diesem Fall gelten die normalen Kündigungsregeln – Sie genießen den allgemeinen Kündigungsschutz und die regulären Kündigungsfristen.

Tipp: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht kündigen, weil Sie Elternzeit genommen haben. Das wäre eine unzulässige Benachteiligung. Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Kündigung eine Reaktion auf Ihre Elternzeit ist, sprechen Sie uns an.

Elternzeit und Teilzeit

Während der Elternzeit können Sie in Teilzeit arbeiten (bis zu 32 Stunden/Woche). Der besondere Kündigungsschutz gilt auch dann. Der Arbeitgeber darf Ihnen weder das Teilzeitarbeitsverhältnis kündigen noch die Teilzeit verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was tun bei Kündigung in der Elternzeit?

  1. Ruhe bewahren: Die Kündigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam
  2. Sofort Anwalt kontaktieren: GPS Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung kostenlos
  3. 3-Wochen-Frist beachten: Trotz des besonderen Schutzess müssen Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben
  4. Behördliche Zustimmung prüfen: Hat der Arbeitgeber die Zustimmung der Regierung von Oberbayern eingeholt?
  5. Nicht auf Aufhebungsvertrag eingehen: Manche Arbeitgeber versuchen, den Kündigungsschutz durch einen Aufhebungsvertrag zu umgehen – unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Beratung

Abfindung bei Kündigung in der Elternzeit

Da Kündigungen während der Elternzeit meist unwirksam sind, ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers besonders stark. Wenn der Arbeitgeber dennoch auf eine Trennung besteht, können erhebliche Abfindungen erzielt werden – oft deutlich über der üblichen Faustformel.

GPS Rechtsanwälte in München haben umfangreiche Erfahrung mit Kündigungen während der Elternzeit und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Häufige Fragen: Kündigung

Grundsätzlich nein. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Arbeitgeber darf nur in absoluten Ausnahmefällen kündigen – und nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung.

Der Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Elternzeit verlangt haben – frühestens 8 Wochen vor deren Beginn (bei Elternzeit vor dem 3. Geburtstag) bzw. 14 Wochen (bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag).

Nur in besonderen Ausnahmefällen wie Betriebsstilllegung, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber braucht die vorherige Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (in Bayern: Regierung von Oberbayern).

Sofort einen Anwalt kontaktieren! Die Kündigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. Erheben Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München.

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