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München

Kündigung in der Probezeit München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Ihr Arbeitgeber hat Ihnen in der Probezeit in München gekündigt? Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine Kündigung in der Probezeit immer wirksam ist. Das stimmt so nicht. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz in den ersten 6 Monaten noch nicht greift, gibt es zahlreiche Schutzrechte, die Ihre Probezeitkündigung unwirksam machen können.

GPS Rechtsanwälte in München prüfen Ihre Kündigung in der Probezeit kostenlos und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

In der Probezeit gekündigt?

Auch eine Probezeitkündigung kann unwirksam sein. Lassen Sie Ihre Rechte kostenlos prüfen.

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Kündigungsfrist in der Probezeit

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese Frist gilt für beide Seiten – sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können mit 2 Wochen Frist kündigen.

Wichtig: Die 2-Wochen-Frist gilt taggenau. Es gibt kein Erfordernis, zum 15. oder zum Monatsende zu kündigen. Wenn Sie am 10. März gekündigt werden, endet das Arbeitsverhältnis am 24. März.

Ausnahme: Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine längere Frist vereinbart sein. Eine kürzere als 2 Wochen ist nicht zulässig und unwirksam.

Kein allgemeiner Kündigungsschutz – aber Schutzrechte

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG). In der Probezeit braucht der Arbeitgeber deshalb keinen Kündigungsgrund nach dem KSchG. Aber: Es gibt dennoch erhebliche Schutzrechte:

Besonderer Kündigungsschutz

Auch in der Probezeit gelten die Sonderkündigungsschutzvorschriften:

Diskriminierungsverbot (AGG)

Eine Kündigung in der Probezeit, die auf einer Diskriminierung beruht, ist unwirksam. Geschützte Merkmale nach dem AGG:

  • Geschlecht, sexuelle Identität
  • Ethnische Herkunft, Rasse
  • Religion, Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter

Sittenwidrigkeits- und Maßregelungsverbot

Eine Kündigung ist auch in der Probezeit unwirksam, wenn sie:

  • Sittenwidrig ist (§ 138 BGB) – z.B. Kündigung als Vergeltung für berechtigte Beschwerden
  • Gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB) – z.B. widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers
  • Gegen das Maßregelungsverbot verstößt (§ 612a BGB) – z.B. Kündigung, weil Sie Ihre Rechte wahrgenommen haben

Betriebsratsanhörung

Hat der Betrieb einen Betriebsrat, muss dieser auch bei einer Probezeitkündigung ordnungsgemäß angehört werden. Eine Kündigung ohne Betriebsratsanhörung ist unwirksam.

Schriftform

Auch eine Probezeitkündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche Kündigung oder Kündigung per E-Mail ist immer unwirksam.

Wann ist eine Probezeitkündigung unwirksam?

Zusammengefasst kann eine Kündigung in der Probezeit in folgenden Fällen angegriffen werden:

  1. Besonderer Kündigungsschutz: Schwangerschaft, Elternzeit, Betriebsratsmitgliedschaft
  2. Diskriminierung: Kündigung wegen eines AGG-geschützten Merkmals
  3. Sittenwidrigkeit/Maßregelung: Vergeltungskündigung, treuwidriges Verhalten
  4. Formfehler: Nicht schriftlich, keine Originalunterschrift
  5. Fehlende Betriebsratsanhörung: Betriebsrat nicht oder falsch informiert
  6. Fristfehler: 2-Wochen-Frist nicht eingehalten
  7. Falscher Kündigungszeitpunkt: Kündigung nach Ablauf der Probezeit mit 2-Wochen-Frist

Was tun bei Kündigung in der Probezeit?

  1. Zugangsdatum dokumentieren: Wann haben Sie die Kündigung erhalten?
  2. Probezeit prüfen: Liegt der Zugang noch innerhalb der vereinbarten Probezeit?
  3. Besondere Umstände prüfen: Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat?
  4. Anwalt kontaktieren: Lassen Sie die Kündigung prüfen – auch in der Probezeit gibt es Chancen
  5. Arbeitsagentur informieren: Innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend melden

Die 3-Wochen-Frist gilt auch in der Probezeit

Auch gegen eine Probezeitkündigung können Sie Kündigungsschutzklage erheben – allerdings auf Basis des Sonderkündigungsschutzes, des Diskriminierungsverbots oder wegen Formfehlern. Die 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung gilt auch hier.

Tipps für Arbeitnehmer in der Probezeit

  • Schwangerschaft sofort melden: Der Kündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag, aber der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft wissen. Sie können die Schwangerschaft auch noch nach der Kündigung mitteilen – innerhalb von 2 Wochen.
  • Arbeitsvertrag prüfen: Manche Verträge sehen eine längere Kündigungsfrist auch in der Probezeit vor
  • Schwerbehindertenausweis beantragen: Wenn ein Antrag gestellt ist, kann besonderer Schutz greifen
  • Alles dokumentieren: Bei Verdacht auf Diskriminierung oder Sittenwidrigkeit: Beweise sichern

Häufige Fragen: Kündigung

Die Probezeit beträgt in der Regel 6 Monate, kann aber im Arbeitsvertrag kürzer vereinbart werden. Länger als 6 Monate ist bei normalen Arbeitsverhältnissen nicht üblich und oft unwirksam.

In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist vereinbart sein.

Nein, in den ersten 6 Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Der Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund – die Kündigung darf aber nicht sittenwidrig, diskriminierend oder treuwidrig sein.

Ja, auch ohne Kündigungsschutzgesetz gibt es Schutzrechte: besonderer Kündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung), Diskriminierungsverbot (AGG), Formvorschriften und Betriebsratsanhörung müssen eingehalten werden.

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