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München

Freistellung nach Kündigung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Bei einer Freistellung behalten Sie Ihren vollen Gehaltsanspruch während der Kündigungsfrist
  • Unterscheiden Sie widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung – die Rechtsfolgen sind verschieden
  • Bei unwiderruflicher Freistellung wird Resturlaub automatisch angerechnet
  • Eine Freistellung kann Ihre Verhandlungsposition bei der Abfindung beeinflussen

Nach einer Kündigung in München werden viele Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber freigestellt. Das bedeutet: Sie müssen nicht mehr arbeiten, erhalten aber weiterhin Ihr Gehalt. Was zunächst positiv klingt, wirft in der Praxis viele Fragen auf: Welche Rechte habe ich? Was passiert mit meinem Urlaub? Darf ich schon einen neuen Job anfangen?

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München erklären wir Ihnen alles Wichtige zur Freistellung nach einer Kündigung – und zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung

Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwei Arten der Freistellung, die unterschiedliche Rechtsfolgen haben:

Widerrufliche Freistellung

Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Sie jederzeit auffordern, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Das bedeutet:

  • Sie müssen jederzeit erreichbar und arbeitsbereit sein
  • Resturlaub kann nicht auf die Freistellungszeit angerechnet werden
  • Sie dürfen keinen neuen Job anfangen (da Sie jederzeit zurückgerufen werden können)
  • Der volle Gehaltsanspruch bleibt bestehen

Unwiderrufliche Freistellung

Bei einer unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf Ihre Arbeitsleistung. Die Folgen:

  • Resturlaub wird in der Regel automatisch angerechnet (wenn der Arbeitgeber dies erklärt)
  • Sie können grundsätzlich eine neue Stelle antreten
  • Einkünfte aus einem neuen Job können angerechnet werden (§ 615 Satz 2 BGB)
  • Der volle Gehaltsanspruch bleibt bestehen

Wichtig: Achten Sie genau darauf, ob die Freistellung als widerruflich oder unwiderruflich erklärt wird. Fehlt eine ausdrückliche Angabe, ist im Zweifel von einer widerruflichen Freistellung auszugehen.

Gehalt während der Freistellung

Unabhängig von der Art der Freistellung gilt: Sie behalten Ihren vollen Gehaltsanspruch während der gesamten Kündigungsfrist. Das umfasst:

  • Grundgehalt: In voller Höhe wie bisher
  • Variable Vergütung: Provisionen und Boni, sofern vertraglich vereinbart – hier kann es je nach Vertrag Streit geben
  • Sachbezüge: Firmenwagen (auch zur Privatnutzung), Diensthandy, Jobticket
  • Zulagen und Zuschläge: Soweit sie regelmäßig gezahlt wurden

Zahlt der Arbeitgeber während der Freistellung weniger als vereinbart, können Sie die ausstehenden Beträge einklagen. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Ansprüchen.

Freigestellt nach Kündigung?

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Resturlaub und Freistellung

Die Anrechnung von Resturlaub auf die Freistellungszeit ist eines der häufigsten Streitthemen. Die Rechtslage:

  • Unwiderrufliche Freistellung: Der Arbeitgeber kann den Resturlaub auf die Freistellungszeit anrechnen, muss dies aber ausdrücklich erklären. Fehlt die Erklärung, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und muss am Ende ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung).
  • Widerrufliche Freistellung: Eine Urlaubsanrechnung ist grundsätzlich nicht möglich, da Sie jederzeit zur Arbeit zurückgerufen werden können. Urlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen kann, nicht arbeiten zu müssen.

Wurden Sie freigestellt, ohne dass der Urlaub ausdrücklich angerechnet wurde? Dann steht Ihnen möglicherweise eine Urlaubsabgeltung zu – also die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs. Wir prüfen Ihren Anspruch gerne.

Neuen Job während der Freistellung anfangen

Viele freigestellte Arbeitnehmer in München möchten die Zeit nutzen und bereits eine neue Stelle antreten. Ob das möglich ist, hängt von der Art der Freistellung ab:

Bei unwiderruflicher Freistellung

Sie können grundsätzlich eine neue Tätigkeit aufnehmen. Beachten Sie jedoch:

  • Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB: Einkünfte aus der neuen Tätigkeit können auf Ihr bisheriges Gehalt angerechnet werden. Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch die Differenz.
  • Wettbewerbsverbot: Prüfen Sie, ob in Ihrem Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Bei Verstoß drohen Schadensersatzforderungen.
  • Nebentätigkeitsklausel: Manche Arbeitsverträge erfordern eine Genehmigung für Nebentätigkeiten – auch während der Freistellung.

Bei widerruflicher Freistellung

Eine neue Tätigkeit ist problematisch, da Sie jederzeit zur Arbeit zurückgerufen werden können. Nehmen Sie keine neue Vollzeitstelle an, ohne dies mit Ihrem Arbeitgeber abzuklären.

Freistellung im Kündigungsschutzprozess

Die Freistellung spielt auch bei Verhandlungen über eine Abfindung eine Rolle. In vielen Fällen wird die Freistellung als Teil eines Gesamtpakets vereinbart – zusammen mit einer Abfindung, einem guten Arbeitszeugnis und der Einhaltung der Kündigungsfrist.

Bei einer Kündigungsschutzklage kann die Freistellung Ihre Verhandlungsposition stärken: Wenn Sie unwiderruflich freigestellt sind und bereits einen neuen Job haben, ist der Arbeitgeber oft eher bereit, eine höhere Abfindung zu zahlen, um den Prozess schnell zu beenden.

Umgekehrt kann eine fehlende Freistellung bedeuten, dass Sie während des gesamten Kündigungsschutzprozesses weiterarbeiten müssen – was für beide Seiten belastend sein kann. Wir beraten Sie zu der für Sie optimalen Strategie.

Häufige Fragen: Kündigung

Ja. Bei einer Freistellung nach Kündigung behalten Sie Ihren vollen Gehaltsanspruch einschließlich aller Zulagen und Sachbezüge wie Firmenwagen. Der Arbeitgeber befreit Sie lediglich von der Arbeitspflicht.

Bei einer unwiderruflichen Freistellung in der Regel ja, sofern kein Wettbewerbsverbot greift. Der Verdienst aus dem neuen Job kann allerdings auf das Gehalt angerechnet werden (§ 615 Satz 2 BGB). Bei widerruflicher Freistellung müssen Sie jederzeit zur Rückkehr bereit sein.

Bei einer unwiderruflichen Freistellung wird der Resturlaub in der Regel auf die Freistellungszeit angerechnet. Der Arbeitgeber muss die Urlaubsanrechnung allerdings ausdrücklich erklären. Bei widerruflicher Freistellung ist eine Urlaubsanrechnung grundsätzlich nicht möglich.

Der Arbeitgeber kann Sie grundsätzlich freistellen, allerdings nur wenn er ein berechtigtes Interesse hat – z.B. nach Ausspruch einer Kündigung. Ohne sachlichen Grund kann eine Freistellung Ihren Beschäftigungsanspruch verletzen. Im Rahmen einer Kündigung ist die Freistellung jedoch üblich und zulässig.

Bei einem Firmenwagen, den Sie auch privat nutzen dürfen, besteht der Anspruch grundsätzlich auch während der Freistellung fort. Der Arbeitgeber kann die Herausgabe nur in Ausnahmefällen verlangen – etwa bei einer unwiderruflichen Freistellung und ausdrücklicher Rückgabevereinbarung.

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