Viele Kündigungen in München scheitern bereits an der Form. Das deutsche Arbeitsrecht stellt strenge Anforderungen an die Schriftform einer Kündigung. Ein Formfehler macht die Kündigung nichtig – sie ist von Anfang an unwirksam, als wäre sie nie ausgesprochen worden.
GPS Rechtsanwälte in München prüfen Ihre Kündigung auf alle formellen Fehler und setzen Ihre Unwirksamkeit durch.
Formfehler in der Kündigung?
Lassen Sie Ihre Kündigung kostenlos auf Formfehler prüfen. Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie persönlich.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB
Seit dem 1. Mai 2000 gilt: Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Das bedeutet konkret:
- Die Kündigung muss auf Papier verfasst sein
- Sie muss vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein
- Das Original muss dem Empfänger zugehen (keine Kopie)
Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung nach § 125 BGB nichtig – also unwirksam. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail ist daher immer unwirksam.
Die häufigsten Formfehler
1. Fehlende oder unzureichende Unterschrift
- Keine Unterschrift: Kündigung nicht unterschrieben → nichtig
- Nur Paraphe/Kürzel: Ein bloßes Namenskürzel oder Handzeichen reicht nicht → nichtig
- Faksimile-Stempel: Eine gestempelte Unterschrift genügt der Schriftform nicht
- Elektronische Signatur: Auch eine qualifizierte elektronische Signatur ist nach § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen
2. Falsche Person unterschreibt
Die Kündigung muss von einer berechtigten Person unterschrieben werden. Unterschreibt ein Bevollmächtigter (z.B. Personalleiter, externer Anwalt), muss eine Originalvollmacht beiliegen. Fehlt die Vollmacht, kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen – sie wird dann unwirksam.
Praxis-Tipp: Die Zurückweisung muss sofort erfolgen – innerhalb weniger Tage nach Zugang. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob und wie schnell Sie reagieren müssen.
3. Falsche Übermittlungsform
- Mündliche Kündigung: Immer unwirksam
- E-Mail: Immer unwirksam
- WhatsApp/SMS: Immer unwirksam
- Fax: Unwirksam (kein Original)
Formfehler bei der Betriebsratsanhörung
Neben der Form der Kündigung selbst kann auch die Betriebsratsanhörung fehlerhaft sein. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist ebenfalls unwirksam – allerdings nicht nichtig, sondern "nur" anfechtbar. Die 3-Wochen-Frist gilt hier unbedingt.
Trotz Nichtigkeit: Trotzdem klagen!
Auch wenn eine formfehlerhafte Kündigung nichtig ist, sollten Sie sicherheitshalber innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben. Denn:
- Es kann Streit über die Frage geben, ob tatsächlich ein Formfehler vorliegt
- Der Arbeitgeber könnte behaupten, dass die Kündigung formgerecht war
- Eine vorsorgliche Klage schadet nicht und sichert alle Rechte
Was tun bei Formfehler?
- Kündigung genau prüfen: Unterschrift, Papierform, berechtigte Person?
- Vollmacht prüfen: War eine Originalvollmacht beigefügt?
- Sofort zurückweisen: Bei fehlender Vollmacht unverzüglich schriftlich zurückweisen
- Frist beachten: Trotz Nichtigkeit innerhalb von 3 Wochen klagen
- Anwalt einschalten: Fachanwalt für Arbeitsrecht in München