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München

Krankschreibung und Kündigung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Kündigung während der Krankschreibung ist grundsätzlich zulässig - die Krankschreibung schützt nicht vor Kündigung
  • Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (negative Prognose, Interessenabwägung)
  • Auch während der Krankheit läuft die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage
  • Lassen Sie sich sofort beraten - auch aus dem Krankenbett: 089 - 201 741 44

Einer der häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht: "Während einer Krankschreibung kann mir nicht gekündigt werden." Das stimmt nicht. Eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich wirksam. Umgekehrt ist eine Kündigung wegen häufiger Krankheit nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Wir erklären die wichtigsten Regeln.

Kündigung während der Krankschreibung

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz während einer Krankschreibung. Der Arbeitgeber kann Ihnen jederzeit kündigen - auch wenn Sie krankgeschrieben sind. Die Kündigung wird wirksam, sobald sie Ihnen zugeht.

Wichtig für den Zugang: Die Kündigung muss Ihnen zugehen. Wird sie in Ihren Briefkasten eingeworfen, gilt sie als zugegangen, sobald Sie üblicherweise die Post sichten - auch wenn Sie im Krankenhaus liegen oder sich nicht zu Hause aufhalten.

Typische Szenarien:

  • Betriebsbedingte Kündigung während Krankheit: Der Arbeitgeber baut Stellen ab und nutzt die Krankheitsphase
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Vor der Krankschreibung gab es bereits Konflikte oder Abmahnungen
  • Kündigung in der Probezeit: Während der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden - auch bei Krankheit

Kündigung wegen Krankheit: Die dreistufige Prüfung

Eine Kündigung wegen häufiger oder langer Krankheit ist eine personenbedingte Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine strenge dreistufige Prüfung:

Stufe 1: Negative Gesundheitsprognose

Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen objektive Tatsachen dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft häufig oder lange krank sein wird. Vergangene Fehlzeiten können ein Indiz sein - allein reichen sie aber nicht.

Stufe 2: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Die Fehlzeiten müssen zu konkreten Störungen im Betrieb führen - etwa durch ständige Vertretungsregelungen, Überlastung der Kollegen oder erhebliche Entgeltfortzahlungskosten (mehr als 6 Wochen pro Jahr über mehrere Jahre).

Stufe 3: Interessenabwägung

Schließlich muss die Abwägung aller Umstände zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Dabei werden berücksichtigt: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Ursache der Erkrankung, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt krankheitsbedingt gefehlt, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten (167 Abs. 2 SGB IX).

Das BEM soll klären, ob und wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und weiterer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Hat der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt, hat eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht deutlich schlechtere Chancen.

Als Arbeitnehmer sind Sie nicht verpflichtet, am BEM teilzunehmen. Die Teilnahme kann aber sinnvoll sein, wenn sie zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Ihre finanziellen Ansprüche bei Krankheit und Kündigung:

  • Entgeltfortzahlung: 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus
  • Krankengeld: Nach Ablauf der 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld (ca. 70 % des Bruttogehalts)
  • Arbeitslosengeld: Auch bei Kündigung während der Krankheit haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld - melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend

Unser Rat: Auch vom Krankenbett aus müssen Sie die 3-Wochen-Frist einhalten. Rufen Sie uns an, sobald Sie die Kündigung erhalten. Wir kümmern uns um alles Weitere - auch wenn Sie selbst noch nicht ins Büro können.

Häufige Fragen: Kündigung

Ja, eine Kündigung während der Krankschreibung ist grundsätzlich zulässig. Es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz wegen Arbeitsunfähigkeit. Die Kündigung muss aber die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften einhalten (soziale Rechtfertigung, Betriebsratsanhörung, Form und Frist).

Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine dreistufige Prüfung: 1. Negative Gesundheitsprognose (weitere Fehlzeiten sind wahrscheinlich), 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, 3. Umfassende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers. Alle drei Stufen müssen erfüllt sein.

Ja, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zu 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von einer Kündigung. Auch nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der Anspruch fortbestehen, wenn die 6 Wochen noch nicht abgelaufen sind.

Ja, die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft auch während einer Krankschreibung. Versäumen Sie die Frist, wird die Kündigung wirksam. Beauftragen Sie notfalls telefonisch einen Anwalt, der die Klage für Sie einreicht.

Eine Krankschreibung unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn er berechtigte Zweifel hat. In der Praxis ist die Hürde dafür aber hoch.

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