Einer der häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht: "Während einer Krankschreibung kann mir nicht gekündigt werden." Das stimmt nicht. Eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich wirksam. Umgekehrt ist eine Kündigung wegen häufiger Krankheit nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Wir erklären die wichtigsten Regeln.
Kündigung während der Krankschreibung
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz während einer Krankschreibung. Der Arbeitgeber kann Ihnen jederzeit kündigen - auch wenn Sie krankgeschrieben sind. Die Kündigung wird wirksam, sobald sie Ihnen zugeht.
Wichtig für den Zugang: Die Kündigung muss Ihnen zugehen. Wird sie in Ihren Briefkasten eingeworfen, gilt sie als zugegangen, sobald Sie üblicherweise die Post sichten - auch wenn Sie im Krankenhaus liegen oder sich nicht zu Hause aufhalten.
Typische Szenarien:
- Betriebsbedingte Kündigung während Krankheit: Der Arbeitgeber baut Stellen ab und nutzt die Krankheitsphase
- Verhaltensbedingte Kündigung: Vor der Krankschreibung gab es bereits Konflikte oder Abmahnungen
- Kündigung in der Probezeit: Während der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden - auch bei Krankheit
Kündigung wegen Krankheit: Die dreistufige Prüfung
Eine Kündigung wegen häufiger oder langer Krankheit ist eine personenbedingte Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine strenge dreistufige Prüfung:
Stufe 1: Negative Gesundheitsprognose
Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen objektive Tatsachen dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft häufig oder lange krank sein wird. Vergangene Fehlzeiten können ein Indiz sein - allein reichen sie aber nicht.
Stufe 2: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Die Fehlzeiten müssen zu konkreten Störungen im Betrieb führen - etwa durch ständige Vertretungsregelungen, Überlastung der Kollegen oder erhebliche Entgeltfortzahlungskosten (mehr als 6 Wochen pro Jahr über mehrere Jahre).
Stufe 3: Interessenabwägung
Schließlich muss die Abwägung aller Umstände zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Dabei werden berücksichtigt: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Ursache der Erkrankung, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde.
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt krankheitsbedingt gefehlt, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten (167 Abs. 2 SGB IX).
Das BEM soll klären, ob und wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und weiterer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Hat der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt, hat eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht deutlich schlechtere Chancen.
Als Arbeitnehmer sind Sie nicht verpflichtet, am BEM teilzunehmen. Die Teilnahme kann aber sinnvoll sein, wenn sie zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt.
Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Ihre finanziellen Ansprüche bei Krankheit und Kündigung:
- Entgeltfortzahlung: 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus
- Krankengeld: Nach Ablauf der 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld (ca. 70 % des Bruttogehalts)
- Arbeitslosengeld: Auch bei Kündigung während der Krankheit haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld - melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend
Unser Rat: Auch vom Krankenbett aus müssen Sie die 3-Wochen-Frist einhalten. Rufen Sie uns an, sobald Sie die Kündigung erhalten. Wir kümmern uns um alles Weitere - auch wenn Sie selbst noch nicht ins Büro können.