Sie arbeiten in einem Kleinbetrieb in München und haben eine Kündigung erhalten? Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie in kleinen Unternehmen keinen Kündigungsschutz haben. Das stimmt so nicht. Zwar gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern nicht – aber Sie haben trotzdem wichtige Rechte.
GPS Rechtsanwälte in München prüfen Ihre Kündigung auch im Kleinbetrieb auf alle Angriffspunkte.
Kündigung im Kleinbetrieb?
Auch ohne KSchG haben Sie Rechte. Lassen Sie Ihre Kündigung kostenlos prüfen.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Was ist ein Kleinbetrieb?
Ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist ein Betrieb mit regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG). Für die Berechnung der Betriebsgröße gelten folgende Regeln:
- Vollzeitkräfte zählen als 1,0
- Teilzeit bis 20 Std./Woche: 0,5
- Teilzeit bis 30 Std./Woche: 0,75
- Auszubildende werden nicht mitgezählt
- Leiharbeitnehmer werden mitgezählt, wenn sie regelmäßig eingesetzt werden
Praxis-Tipp: Viele Arbeitgeber in München behaupten, ein Kleinbetrieb zu sein, obwohl sie bei korrekter Berechnung die Schwelle überschreiten. Lassen Sie die Mitarbeiterzahl genau prüfen.
Ihre Rechte ohne Kündigungsschutzgesetz
Auch wenn das KSchG nicht greift, sind Sie nicht schutzlos. Folgende Schutzmechanismen gelten auch im Kleinbetrieb:
Besonderer Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße:
- Mutterschutz für Schwangere und Mütter
- Kündigungsschutz in der Elternzeit
- Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderte
Schutz vor sittenwidriger Kündigung
Eine Kündigung ist nach § 138 BGB sittenwidrig und unwirksam, wenn sie aus verwerflichen Motiven ausgesprochen wird. Beispiele:
- Kündigung als Rache, weil Sie berechtigte Ansprüche geltend gemacht haben
- Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit
- Kündigung unter Ausnutzung einer Zwangslage
Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch in Kleinbetrieben ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gilt (BVerfG, 27.01.1998). Der Arbeitgeber darf bei der Auswahl, wen er kündigt, nicht willkürlich vorgehen. Er muss grundlegende soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.
Weitere Schutzrechte
- Schriftform: Auch im Kleinbetrieb muss die Kündigung schriftlich erfolgen
- Kündigungsfristen: Die gesetzlichen Fristen gelten uneingeschränkt
- AGG: Keine Kündigung wegen Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung etc.
- Maßregelungsverbot: Keine Kündigung als Vergeltung für zulässige Rechtsausübung (§ 612a BGB)
Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb
Auch im Kleinbetrieb kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein – wenn die Kündigung gegen einen der oben genannten Schutzmechanismen verstößt. Die 3-Wochen-Frist gilt auch hier.
In der Praxis führen Kündigungsschutzklagen auch im Kleinbetrieb häufig zu Vergleichen mit Abfindungszahlungen, insbesondere wenn der Arbeitgeber Verfahrensfehler begangen hat oder die Kündigung diskriminierend war.
Was tun bei Kündigung im Kleinbetrieb?
- Mitarbeiterzahl prüfen: Ist es wirklich ein Kleinbetrieb?
- Kündigung auf Formfehler prüfen: Schriftform, Kündigungsfrist
- Besonderen Kündigungsschutz prüfen: Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung?
- Motive hinterfragen: Gibt es Anzeichen für Diskriminierung oder Willkür?
- Anwalt kontaktieren: Fachanwalt für Arbeitsrecht in München