Diskriminierung am Arbeitsplatz kommt häufiger vor als viele denken: Ungleiche Bezahlung, Benachteiligung bei der Beförderung, Mobbing wegen der Herkunft - die Formen sind vielfältig. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schützen Sie als Arbeitnehmer in München.
Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG verbietet Benachteiligungen im Arbeitsleben wegen folgender geschützter Merkmale:
- Geschlecht - einschließlich Schwangerschaft und Geschlechtsidentität
- Alter - sowohl Benachteiligung Älterer als auch Jüngerer
- Ethnische Herkunft oder Rasse
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung - auch chronische Erkrankungen können darunter fallen
- Sexuelle Identität
Der Schutz erfasst alle Phasen des Arbeitsverhältnisses: von der Stellenausschreibung über die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und Beförderung bis hin zur Kündigung.
Formen der Diskriminierung
Das AGG unterscheidet verschiedene Formen der Benachteiligung:
Unmittelbare Diskriminierung
Sie werden direkt wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt. Beispiel: Eine Frau erhält für die gleiche Arbeit weniger Gehalt als ein männlicher Kollege. Oder: Ein älterer Bewerber wird allein wegen seines Alters abgelehnt.
Mittelbare Diskriminierung
Eine scheinbar neutrale Regelung benachteiligt faktisch eine bestimmte Gruppe. Beispiel: Eine Anforderung an Vollzeitarbeit, die überwiegend Frauen mit Kindern ausschließt, ohne dass die Vollzeit sachlich erforderlich ist.
Belästigung und sexuelle Belästigung
Unerwünschtes Verhalten, das die Würde der Person verletzt und ein feindseliges Arbeitsumfeld schafft. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie vor Belästigung zu schützen - auch durch Kollegen oder Kunden.
Diskriminierung am Arbeitsplatz?
Rechtsanwalt Gellert prüft Ihren Fall und setzt Ihre Ansprüche durch.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Ihre Ansprüche bei Diskriminierung
Bei einem Verstoß gegen das AGG stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:
- Schadensersatz: Ersatz des materiellen Schadens (z.B. entgangenes Gehalt, Bewerbungskosten)
- Entschädigung: Geldentschädigung für den immateriellen Schaden - in der Regel bis zu 3 Bruttomonatsgehälter bei Nichteinstellung, je nach Schwere auch deutlich mehr
- Beseitigung und Unterlassung: Recht auf Beendigung der Diskriminierung und Unterlassung in der Zukunft
- Beschwerderecht: Sie können sich bei der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren - der Arbeitgeber muss reagieren
Beweiserleichterung: Sie müssen nur Indizien vortragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt (22 AGG). Diese Beweislastumkehr ist ein wichtiger Vorteil für Arbeitnehmer.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Neben dem AGG gibt es den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als vergleichbare Kollegen.
Typische Anwendungsfälle:
- Sonderzahlungen: Wenn der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlt, darf er einzelne Mitarbeiter nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen
- Gehaltserhöhungen: Bei allgemeinen Gehaltsrunden dürfen einzelne Mitarbeiter nicht willkürlich übergangen werden
- Betriebliche Regelungen: Vergünstigungen müssen gleichmäßig gewährt werden
Fristen bei Diskriminierung: Handeln Sie schnell
Die Fristen im AGG sind sehr kurz:
- 2 Monate: Schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber ab Kenntnis der Diskriminierung
- 3 Monate: Klage beim Arbeitsgericht nach der schriftlichen Geltendmachung
Versäumen Sie diese Fristen, verlieren Sie Ihre Ansprüche. Handeln Sie deshalb sofort, wenn Sie eine Diskriminierung feststellen.
Unser Rat: Dokumentieren Sie jeden Vorfall (Datum, Zeugen, Inhalt) und lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten. Die Beweislastumkehr des AGG gibt Ihnen eine starke Position - aber nur, wenn Sie die kurzen Fristen einhalten.