Bei einer Kündigung in München ist die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist entscheidend. Die Fristen nach § 622 BGB schützen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und sorgen dafür, dass beiden Seiten ausreichend Zeit für die Neuorientierung bleibt.
GPS Rechtsanwälte in München prüfen, ob Ihre Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde, und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Kündigungsfrist falsch berechnet?
Rechtsanwalt Niklas Gellert prüft kostenlos, ob Ihre Kündigungsfrist korrekt ist.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Die Grundkündigungsfrist
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt für alle Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob Vollzeit oder Teilzeit, und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Wichtig: Vier Wochen sind nicht ein Monat! Vier Wochen = 28 Tage. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig zugehen, dass zwischen Zugang und Kündigungstermin mindestens 28 Tage liegen.
Verlängerte Fristen für Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (§ 622 Abs. 2 BGB):
- Nach 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
- Nach 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
- Nach 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
- Nach 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
- Nach 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
- Nach 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
- Nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Diese verlängerten Fristen gelten nur für Arbeitgeberkündigungen. Für Arbeitnehmerkündigungen bleibt es bei der Grundfrist von vier Wochen – es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist etwas anderes vereinbart.
Sonderfälle bei Kündigungsfristen
Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen – ohne festen Kündigungstermin (§ 622 Abs. 3 BGB).
Aushilfen
Bei einer vorübergehenden Aushilfe (maximal 3 Monate) kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Kleinbetriebe
In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern kann die Grundkündigungsfrist von vier Wochen ohne festen Kündigungstermin (also nicht zum 15. oder Monatsende) vereinbart werden.
Insolvenz
Im Insolvenzverfahren gilt eine Sonderkündigungsfrist von maximal 3 Monaten zum Monatsende, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit (§ 113 InsO).
Arbeitsvertrag und Tarifvertrag
Die gesetzlichen Fristen sind Mindestfristen. Sie können durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verlängert werden. Eine Verkürzung ist nur durch Tarifvertrag möglich – nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung.
Häufiger Fehler: Arbeitsverträge, die für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vorsehen als für den Arbeitgeber, sind in diesem Punkt unwirksam. Es gilt dann die verlängerte Frist auch für den Arbeitgeber.
Was tun bei falscher Kündigungsfrist?
Wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnet hat:
- 3-Wochen-Frist beachten: Erheben Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage
- Frist prüfen lassen: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebszugehörigkeit genau prüfen
- Anwalt einschalten: Fachanwalt für Arbeitsrecht in München