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München

Gesetzliche Kündigungsfristen München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
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Bei einer Kündigung in München ist die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist entscheidend. Die Fristen nach § 622 BGB schützen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und sorgen dafür, dass beiden Seiten ausreichend Zeit für die Neuorientierung bleibt.

GPS Rechtsanwälte in München prüfen, ob Ihre Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde, und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

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Die Grundkündigungsfrist

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt für alle Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob Vollzeit oder Teilzeit, und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

Wichtig: Vier Wochen sind nicht ein Monat! Vier Wochen = 28 Tage. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig zugehen, dass zwischen Zugang und Kündigungstermin mindestens 28 Tage liegen.

Verlängerte Fristen für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (§ 622 Abs. 2 BGB):

  • Nach 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • Nach 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • Nach 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
  • Nach 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
  • Nach 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
  • Nach 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
  • Nach 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende

Diese verlängerten Fristen gelten nur für Arbeitgeberkündigungen. Für Arbeitnehmerkündigungen bleibt es bei der Grundfrist von vier Wochen – es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist etwas anderes vereinbart.

Sonderfälle bei Kündigungsfristen

Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist nur 2 Wochen – ohne festen Kündigungstermin (§ 622 Abs. 3 BGB).

Aushilfen

Bei einer vorübergehenden Aushilfe (maximal 3 Monate) kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Kleinbetriebe

In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern kann die Grundkündigungsfrist von vier Wochen ohne festen Kündigungstermin (also nicht zum 15. oder Monatsende) vereinbart werden.

Insolvenz

Im Insolvenzverfahren gilt eine Sonderkündigungsfrist von maximal 3 Monaten zum Monatsende, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit (§ 113 InsO).

Arbeitsvertrag und Tarifvertrag

Die gesetzlichen Fristen sind Mindestfristen. Sie können durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verlängert werden. Eine Verkürzung ist nur durch Tarifvertrag möglich – nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung.

Häufiger Fehler: Arbeitsverträge, die für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vorsehen als für den Arbeitgeber, sind in diesem Punkt unwirksam. Es gilt dann die verlängerte Frist auch für den Arbeitgeber.

Was tun bei falscher Kündigungsfrist?

Wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnet hat:

  1. 3-Wochen-Frist beachten: Erheben Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage
  2. Frist prüfen lassen: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebszugehörigkeit genau prüfen
  3. Anwalt einschalten: Fachanwalt für Arbeitsrecht in München

Häufige Fragen: Kündigung

Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Frist gilt für Arbeitnehmerkündigungen, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit – es sei denn, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sehen längere Fristen vor.

Für den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers: von 1 Monat (nach 2 Jahren) bis zu 7 Monate zum Monatsende (nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit).

Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist nicht automatisch unwirksam, sondern wird in der Regel in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet. Dennoch sollten Sie die Frist prüfen lassen und innerhalb von 3 Wochen Klage erheben.

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