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München

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
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Nicht nur Arbeitgeber können fristlos kündigen – auch als Arbeitnehmer in München haben Sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn Ihr Arbeitgeber schwere Pflichtverletzungen begeht. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne die Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

Bevor Sie diesen drastischen Schritt gehen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Denn eine unbegründete fristlose Kündigung kann Sie Ihr Arbeitslosengeld und Schadensersatzansprüche kosten. GPS Rechtsanwälte beraten Sie kostenlos zu Ihren Möglichkeiten.

Fristlos kündigen als Arbeitnehmer?

Lassen Sie sich beraten, bevor Sie handeln. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Eigenkündigung vorliegen.

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Voraussetzungen für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer unterliegt denselben Grundregeln wie die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 626 BGB:

Wichtiger Grund

Es muss ein Sachverhalt vorliegen, der so schwer wiegt, dass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls und eine Interessenabwägung berücksichtigt.

Vorherige Abmahnung (in der Regel erforderlich)

Bevor Sie fristlos kündigen, müssen Sie den Arbeitgeber in der Regel zunächst abmahnen. Die Abmahnung gibt dem Arbeitgeber die Chance, sein Verhalten zu ändern. Nur bei besonders schweren Verstößen – etwa Tätlichkeiten oder Aufforderung zu Straftaten – ist eine Abmahnung entbehrlich.

Zwei-Wochen-Frist

Auch für Sie als Arbeitnehmer gilt: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden, nachdem Sie von dem maßgeblichen Grund Kenntnis erlangt haben. Warten Sie länger, verlieren Sie das Recht zur fristlosen Kündigung.

Anerkannte Gründe für die fristlose Eigenkündigung

Die Rechtsprechung hat verschiedene Gründe anerkannt, die eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen können:

Gehaltsverzug

Der häufigste Grund: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt wiederholt nicht oder mit erheblicher Verspätung. Bei einem Rückstand von zwei oder mehr Monatsgehältern ist eine fristlose Kündigung in der Regel gerechtfertigt – nach vorheriger Abmahnung.

Gesundheitsgefährdung

Wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung keine Maßnahmen gegen Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz ergreift (fehlender Arbeitsschutz, giftige Substanzen, Überlastung).

Mobbing und Belästigung

Systematisches Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen, das der Arbeitgeber trotz Kenntnis nicht unterbindet, kann zur fristlosen Kündigung berechtigen. Gleiches gilt für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.

Strafbare Handlungen des Arbeitgebers

  • Tätlichkeiten oder Bedrohungen durch den Arbeitgeber
  • Aufforderung zu strafbaren Handlungen (z.B. Steuerhinterziehung, Betrug)
  • Schwere Beleidigungen, rassistische oder sexistische Äußerungen

Weitere Gründe

  • Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften: Trotz Meldung keine Abhilfe
  • Nötigung: Druck, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben
  • Datenschutzverstöße: Illegale Überwachung des Arbeitnehmers
  • Beschäftigungsverbot: Der Arbeitgeber verweigert Ihnen die vertragsgemäße Arbeit

So kündigen Sie richtig fristlos

Wenn Sie sich nach anwaltlicher Beratung für eine fristlose Kündigung entscheiden, beachten Sie diese Schritte:

  1. Schriftliche Abmahnung: Mahnen Sie den Arbeitgeber zunächst ab und setzen Sie eine angemessene Frist zur Besserung
  2. Beweise sichern: Dokumentieren Sie alle Verstöße (E-Mails, Fotos, Zeugenaussagen, Gehaltsabrechnungen)
  3. Kündigung schriftlich erklären: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) – eigenhändig unterschrieben
  4. Zugang sicherstellen: Übergeben Sie die Kündigung persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Boten
  5. Hilfsweise ordentlich kündigen: Erklären Sie hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden

Ein großes Risiko bei der fristlosen Eigenkündigung: Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst beenden. Die Sperrzeit entfällt nur, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen können.

Sammeln Sie deshalb vor der Kündigung alle Beweise für das Fehlverhalten des Arbeitgebers. Idealerweise legen Sie der Arbeitsagentur vor:

  • Kopien der Abmahnungen an den Arbeitgeber
  • Nachweise über Gehaltsverzug (Kontoauszüge)
  • Ärztliche Atteste bei Gesundheitsgefährdung
  • E-Mails oder Schriftverkehr als Beweis

Alternativen zur fristlosen Kündigung

Bevor Sie fristlos kündigen, prüfen Sie Alternativen:

  • Ordentliche Kündigung: Weniger riskant, aber mit Kündigungsfrist
  • Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Trennung, ggf. mit Abfindung
  • Zurückbehaltungsrecht: Bei Gehaltsverzug können Sie Ihre Arbeitsleistung verweigern, bis das Gehalt gezahlt wird
  • Klage auf Zahlung: Bei Gehaltsverzug können Sie das Gehalt einklagen
  • Beschwerderecht: Beschwerde beim Betriebsrat oder bei der zuständigen Behörde

Schadensersatz bei fristloser Kündigung

Wenn Sie berechtigt fristlos kündigen, können Sie unter Umständen Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen (§ 628 Abs. 2 BGB). Dieser Schadensersatz kann umfassen:

  • Entgangenes Gehalt bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist
  • Kosten für die Arbeitssuche
  • Weiteren Verdienstausfall

Umgekehrt gilt: Kündigen Sie fristlos ohne berechtigten Grund, kann der Arbeitgeber von Ihnen Schadensersatz verlangen.

Anwaltliche Beratung vor fristloser Eigenkündigung

Wir raten dringend: Kündigen Sie nicht fristlos, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Die Risiken sind erheblich – Sperrzeit, Schadensersatz, fehlende Berechtigung. In einer kostenlosen Erstberatung bei GPS Rechtsanwälte in München prüfen wir:

  • Liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor?
  • Ist die 2-Wochen-Frist noch offen?
  • Wurde der Arbeitgeber wirksam abgemahnt?
  • Gibt es bessere Alternativen (Aufhebungsvertrag mit Abfindung)?
  • Wie vermeiden Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Häufige Fragen: Kündigung

Ja, auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen (§ 626 BGB). Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der so schwer wiegt, dass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Typische Gründe: wiederholte Nichtzahlung des Gehalts, schwere Beleidigungen oder Mobbing durch den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz, Aufforderung zu strafbaren Handlungen, sexuelle Belästigung.

Grundsätzlich verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit bei Eigenkündigung. Diese entfällt aber, wenn Sie einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung nachweisen können.

In der Regel ja. Bevor Sie fristlos kündigen, sollten Sie den Arbeitgeber abmahnen und ihm Gelegenheit zur Besserung geben – außer bei besonders schweren Verstößen wie Tätlichkeiten oder strafbaren Handlungen.

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