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München

Elternzeit Kündigung München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach 18 BEEG
  • Der Schutz beginnt 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und gilt bis zu deren Ende
  • Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde eine Kündigung zulassen
  • Gegen eine unwirksame Kündigung müssen Sie innerhalb von 3 Wochen klagen: 089 - 201 741 44

Die Elternzeit soll es Ihnen ermöglichen, sich um Ihr Kind zu kümmern, ohne Angst um Ihren Arbeitsplatz haben zu müssen. Deshalb gewährt das Gesetz einen besonders starken Kündigungsschutz während der Elternzeit. Trotzdem kommt es in München immer wieder vor, dass Arbeitgeber versuchen, Elternzeit-Arbeitnehmer zu kündigen. Wir erklären Ihre Rechte.

Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit

Nach 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Dieser Sonderkündigungsschutz ist einer der stärksten im deutschen Arbeitsrecht und gilt absolut - unabhängig von der Betriebsgröße oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Der Schutz beginnt:

  • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes
  • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag

Der Schutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Danach gelten die regulären Kündigungsschutzregeln. Viele Arbeitgeber sprechen daher die Kündigung kurz nach Ende der Elternzeit aus - auch dagegen können Sie sich wehren.

Wann ist eine Kündigung trotzdem möglich?

Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung für zulässig erklären. In Bayern ist das die Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt). Anerkannte Ausnahmefälle sind:

  • Betriebsstilllegung: Der gesamte Betrieb wird endgültig geschlossen und es gibt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • Schwere Pflichtverletzung: Der Arbeitnehmer hat eine besonders schwere Straftat gegen den Arbeitgeber begangen (z.B. Diebstahl, Betrug)
  • Existenzgefährdung: Die Weiterbeschäftigung würde den Betrieb in seiner Existenz gefährden

Die Hürden sind extrem hoch. In der Praxis werden nur wenige Anträge auf Zustimmung genehmigt. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung der Behörde ist nichtig.

Teilzeit in der Elternzeit: Ihr Recht

Während der Elternzeit haben Sie das Recht, bis zu 32 Wochenstunden in Teilzeit zu arbeiten. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Hürde ist höher als beim normalen Teilzeitanspruch.

Voraussetzungen für Teilzeit in der Elternzeit:

  • Mehr als 15 Mitarbeiter im Betrieb
  • Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten
  • Arbeitszeit von 15 bis 32 Wochenstunden
  • Antrag mindestens 7 Wochen vor Beginn

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Kündigung nach der Elternzeit

Viele Arbeitgeber warten das Ende der Elternzeit ab und kündigen dann. Auch dagegen können Sie sich wehren, denn nach Ende der Elternzeit gilt der reguläre Kündigungsschutz. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein und die üblichen Formvorschriften einhalten.

Besonders häufig werden folgende Gründe angeführt:

  • "Ihr Arbeitsplatz wurde gestrichen": Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass tatsächlich eine unternehmerische Entscheidung vorliegt und keine Weiterbeschäftigung möglich ist
  • "Es gibt keine passende Stelle": Der Arbeitgeber muss Sie auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigen

In vielen Fällen lässt sich durch eine Kündigungsschutzklage entweder die Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung erreichen.

Unser Rat: Unterschreiben Sie nichts und handeln Sie sofort. Ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Änderungskündigung - als Elternzeit-Arbeitnehmer stehen Sie unter besonderem Schutz. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung, um Ihre Optionen zu kennen.

Häufige Fragen: Kündigung

Grundsätzlich nein. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach 18 BEEG. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde (in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt) die Kündigung für zulässig erklären.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (ab dem Zeitpunkt des Antrags, frühestens 8 Wochen vorher) und endet mit Ablauf der Elternzeit. Für Elternzeit ab dem 3. Geburtstag des Kindes beginnt der Schutz 14 Wochen vorher.

Ausnahmefälle sind etwa die Betriebsstilllegung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit oder besonders schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (z.B. Straftaten gegen den Arbeitgeber). Selbst dann muss die Aufsichtsbehörde zustimmen.

Handeln Sie sofort: Erheben Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München. Eine Kündigung ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist unwirksam - aber Sie müssen trotzdem fristgerecht klagen.

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