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München

Betriebsübergang 613a BGB München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Bei einem Betriebsübergang gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über
  • Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach 613a Abs. 4 BGB unwirksam
  • Sie haben ein Widerspruchsrecht - nutzen Sie es aber nur nach anwaltlicher Beratung
  • Ihre Arbeitsbedingungen dürfen 1 Jahr lang nicht verschlechtert werden: 089 - 201 741 44

Wenn Ihr Betrieb verkauft, übernommen oder umstrukturiert wird, stellen sich viele Fragen: Was passiert mit meinem Arbeitsplatz? Bleiben meine Bedingungen erhalten? Kann man mir kündigen? Der Betriebsübergang nach 613a BGB schützt Arbeitnehmer in dieser Situation umfassend. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in München beraten wir Sie zu Ihren Rechten.

Was ist ein Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang nach 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Typische Fälle sind:

  • Unternehmensverkauf: Ein Unternehmen oder eine Abteilung wird an einen neuen Eigentümer verkauft
  • Outsourcing: Eine Abteilung wird an einen externen Dienstleister ausgelagert
  • Fusion: Zwei Unternehmen verschmelzen zu einem neuen
  • Betreiberwechsel: Ein neuer Betreiber übernimmt z.B. eine Kantine, einen Reinigungsdienst oder ein Geschäft

Entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Die Gerichte prüfen dabei verschiedene Kriterien: Werden die gleichen Betriebsmittel genutzt? Wird der Hauptteil der Belegschaft übernommen? Wird die gleiche Tätigkeit ausgeübt?

Ihre Rechte beim Betriebsübergang

Der Schutz durch 613a BGB ist umfassend:

Automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses

Ihr Arbeitsverhältnis geht automatisch auf den neuen Inhaber über - ohne dass Sie etwas tun müssen. Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag ein. Dazu gehören:

  • Ihr Gehalt und alle Zulagen
  • Ihre Betriebszugehörigkeit (wichtig für Kündigungsfristen und Abfindungshöhe)
  • Ihr Urlaubsanspruch
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Alle vertraglichen Vereinbarungen

Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs

Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Das gilt sowohl für den alten als auch für den neuen Arbeitgeber. Wird Ihnen im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt, spricht eine starke Vermutung dafür, dass der Betriebsübergang der wahre Grund ist.

Bestandsschutz für Arbeitsbedingungen

Der neue Inhaber darf Ihre Arbeitsbedingungen 1 Jahr lang nicht zu Ihrem Nachteil ändern, soweit sie sich aus dem alten Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch danach ist eine Verschlechterung nur unter engen Voraussetzungen möglich.

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Das Widerspruchsrecht: Chance oder Risiko?

Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Aber Vorsicht: Ein Widerspruch ist ein zweischneidiges Schwert.

Bei einem Widerspruch bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen. Wenn dieser aber den Betrieb oder Betriebsteil abgegeben hat, hat er möglicherweise keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für Sie. Die Folge kann eine betriebsbedingte Kündigung sein.

Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn:

  • Der alte Arbeitgeber noch andere Betriebe hat, in denen Sie beschäftigt werden können
  • Sie eine Abfindung verhandeln möchten
  • Die Bedingungen beim neuen Arbeitgeber deutlich schlechter sind

Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach ordnungsgemäßer Information über den Betriebsübergang. Ist die Information fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die Frist nicht zu laufen.

Die Informationspflicht des Arbeitgebers

Vor dem Betriebsübergang müssen der alte und der neue Arbeitgeber Sie schriftlich über folgende Punkte informieren:

  • Den Zeitpunkt des Betriebsübergangs
  • Den Grund für den Übergang
  • Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen
  • Die geplanten Maßnahmen für die Arbeitnehmer

Das Informationsschreiben muss korrekt und vollständig sein. Fehlerhafte Informationen haben weitreichende Folgen: Die Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen, und Sie können unter Umständen noch Jahre später widersprechen.

Unser Rat: Lassen Sie jedes Informationsschreiben zum Betriebsübergang anwaltlich prüfen. Fehler in der Information können Ihnen eine starke Verhandlungsposition verschaffen - sei es für eine Weiterbeschäftigung zu guten Bedingungen oder eine angemessene Abfindung.

Häufige Fragen: Kündigung

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Das kann durch Verkauf, Verpachtung, Fusion oder Umstrukturierung geschehen. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt.

Ihr Arbeitsverhältnis geht automatisch und mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Ihre Betriebszugehörigkeit, Ihr Gehalt, Ihr Urlaubsanspruch und alle anderen Bedingungen bleiben erhalten. Der neue Arbeitgeber tritt vollständig in die Position des alten ein.

Nein. Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Das gilt für Kündigungen des alten und des neuen Arbeitgebers. Eine Kündigung aus anderen Gründen (betriebsbedingt, verhaltensbedingt) bleibt aber möglich.

Das Widerspruchsrecht sollten Sie nur nach sorgfältiger anwaltlicher Beratung ausüben. Denn bei einem Widerspruch bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber - der möglicherweise keinen Arbeitsplatz mehr für Sie hat und betriebsbedingt kündigt.

Ja, sowohl der alte als auch der neue Arbeitgeber müssen Sie schriftlich über den Betriebsübergang informieren. Das Informationsschreiben muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Fehlerhafte Information führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt.

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