Als Betriebsratsmitglied genießen Sie einen der stärksten Kündigungsschutzrechte im deutschen Arbeitsrecht. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass Betriebsräte ihre Aufgaben frei von Repressalien ausüben können. Doch in der Praxis versuchen Arbeitgeber immer wieder, diesen Schutz zu umgehen. Als Fachanwälte in München verteidigen wir Ihre Rechte.
Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG
Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ist in § 15 KSchG geregelt. Sein Kern: Eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung ist während der gesamten Amtszeit und ein Jahr nach deren Ende grundsätzlich unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz im Betrieb anwendbar ist.
Dieser Schutz erstreckt sich auf:
- Ordentliche Mitglieder des Betriebsrats
- Ersatzmitglieder während der Dauer ihrer Vertretungstätigkeit
- Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber ab der Aufstellung des Wahlvorschlags
- Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?
Die einzige Möglichkeit, ein Betriebsratsmitglied zu kündigen, ist die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Die Hürden dafür sind hoch:
- Wichtiger Grund: Es muss ein so schwerwiegender Verstoß vorliegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit nicht zugemutet werden kann
- Zustimmung des Betriebsrats: Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrats einholen (§ 103 BetrVG). Der betroffene Arbeitnehmer ist bei der Abstimmung ausgeschlossen
- Gerichtliche Zustimmungsersetzung: Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen
In der Praxis scheitern die meisten außerordentlichen Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern. Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an den "wichtigen Grund" an. Bloße Pflichtverletzungen reichen in der Regel nicht aus - es muss sich um schwere Verfehlungen handeln, etwa Diebstahl, körperliche Gewalt oder vergleichbare Fälle.
Typische Umgehungsversuche des Arbeitgebers
Arbeitgeber, die ein unliebsames Betriebsratsmitglied loswerden wollen, greifen häufig zu indirekten Methoden:
- Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber bieten hohe Abfindungen an, um Betriebsratsmitglieder zum freiwilligen Ausscheiden zu bewegen
- Änderungskündigung: Versetzung auf eine unattraktive Position, um den Arbeitnehmer zum Gehen zu drängen
- Mobbing: Systematischer Druck und Isolation am Arbeitsplatz
- Vorgeschobene Betriebsstilllegung: Behauptung einer Stilllegung, die tatsächlich nur eine Umstrukturierung ist
Wenn Sie als Betriebsratsmitglied solchen Druck erleben, sollten Sie dies dokumentieren und sofort anwaltlichen Rat einholen.
Kündigung als Betriebsratsmitglied?
Rechtsanwalt Gellert verteidigt Ihren besonderen Kündigungsschutz.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Nachwirkender Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz endet nicht mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Er wirkt nach:
- Ordentliche Betriebsratsmitglieder: Ein Jahr nachwirkender Schutz nach Ende der Amtszeit
- Ersatzmitglieder: Sechs Monate nach Ende der Vertretungstätigkeit
- Wahlbewerber: Sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Auch während des nachwirkenden Schutzes ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann nur außerordentlich kündigen oder muss das Ende der Nachwirkungsfrist abwarten.
Unser Rat: Als Betriebsratsmitglied haben Sie einen der stärksten Kündigungsschutzrechte. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und akzeptieren Sie keine vorschnellen Aufhebungsverträge. Rufen Sie uns an - wir prüfen Ihre Situation und schützen Ihre Rechte.