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München

Besonderer Kündigungsschutz München

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gibt es in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Dieser Sonderkündigungsschutz geht deutlich weiter als das KSchG und gilt auch in Kleinbetrieben und während der Probezeit.

GPS Rechtsanwälte in München prüfen, ob Sie besonderen Kündigungsschutz genießen und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Besonderer Kündigungsschutz?

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Übersicht: Gruppen mit besonderem Kündigungsschutz

Schwangere und Mütter

Der Kündigungsschutz für Schwangere ist besonders weitreichend (§ 17 MuSchG). Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich.

Arbeitnehmer in Elternzeit

Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot (§ 18 BEEG). Der Schutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit (8 bzw. 14 Wochen vor Beginn) und endet mit dem letzten Tag der Elternzeit.

Schwerbehinderte und Gleichgestellte

Die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern (GdB ≥ 50) und Gleichgestellten (GdB 30-49) bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Betriebsratsmitglieder

Betriebsratsmitglieder genießen einen sehr starken Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr danach unzulässig (§ 15 KSchG). Nur eine fristlose Kündigung ist möglich – und auch nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung durch das Arbeitsgericht.

Auszubildende

Nach Ablauf der Probezeit können Auszubildende nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 22 BBiG). Eine ordentliche Kündigung ist nach der Probezeit nicht möglich.

Weitere geschützte Gruppen

  • Datenschutzbeauftragte: Kündigungsschutz während der Bestellung und ein Jahr danach
  • Immissionsschutzbeauftragte: Kündigungsschutz während der Bestellung
  • Wehrdienstleistende/Reservisten: Kündigungsverbot während des Wehrdienstes
  • Pflegende Angehörige: Kündigungsschutz während der Pflegezeit
  • Wahlvorstände und Wahlbewerber: Geschützt bei Betriebsratswahlen

Unterschied zum allgemeinen Kündigungsschutz

Der wesentliche Unterschied: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen (6 Monate Wartezeit, mehr als 10 Mitarbeiter) und erfordert lediglich einen sachlichen Grund. Der besondere Kündigungsschutz dagegen:

  • Gilt unabhängig von Betriebsgröße und Wartezeit (mit Ausnahmen)
  • Erfordert oft eine behördliche Zustimmung vor der Kündigung
  • Macht die Kündigung bei Verstoß automatisch unwirksam
  • Schützt auch vor fristloser Kündigung

Behördliche Zustimmung zur Kündigung

Bei mehreren geschützten Gruppen muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eine behördliche Zustimmung einholen:

Schwangere/MütterRegierung von Oberbayern (Gewerbeaufsicht)
ElternzeitRegierung von Oberbayern
SchwerbehinderteIntegrationsamt (ZBFS Bayern)
PflegezeitRegierung von Oberbayern

Kündigt der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung, ist die Kündigung von Anfang an unwirksam. Dennoch sollten Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Mehrfacher Kündigungsschutz

Verschiedene Schutzarten können sich kumulieren: Eine schwangere Betriebsrätin genießt sowohl den Mutterschutz als auch den Betriebsratsschutz. Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin in Elternzeit ist durch drei Schutzvorschriften geschützt. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen.

Ihre nächsten Schritte bei Kündigung mit Sonderschutz

  1. Sonderkündigungsschutz identifizieren: Sind Sie schwanger, schwerbehindert, Betriebsratsmitglied, in Elternzeit?
  2. Behördliche Zustimmung prüfen: Hat der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung eingeholt?
  3. Anwalt kontaktieren: GPS Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung kostenlos
  4. 3-Wochen-Frist wahren: Auch bei Sonderkündigungsschutz: Klage innerhalb von 3 Wochen

Häufige Fragen: Kündigung

Der besondere Kündigungsschutz geht über das KSchG hinaus und schützt bestimmte Personengruppen vor Kündigung – z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer in Elternzeit. Er gilt auch in Kleinbetrieben und in der Probezeit.

Schwangere, Mütter bis 4 Monate nach Entbindung, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte und Gleichgestellte, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende nach der Probezeit, Datenschutzbeauftragte, Wehrdienstleistende.

Nein, der besondere Kündigungsschutz kann nicht durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung des Arbeitgebers umgangen werden. Vorsicht: Der Arbeitnehmer selbst kann durch einen Aufhebungsvertrag auf seinen Schutz verzichten.

Ja, auch bei fristloser Kündigung muss der besondere Kündigungsschutz beachtet werden. Behördliche Zustimmungen sind auch hier erforderlich.

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