Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gibt es in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Dieser Sonderkündigungsschutz geht deutlich weiter als das KSchG und gilt auch in Kleinbetrieben und während der Probezeit.
GPS Rechtsanwälte in München prüfen, ob Sie besonderen Kündigungsschutz genießen und setzen Ihre Rechte konsequent durch.
Besonderer Kündigungsschutz?
Wir prüfen kostenlos, ob Sonderkündigungsschutz in Ihrem Fall greift.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Übersicht: Gruppen mit besonderem Kündigungsschutz
Schwangere und Mütter
Der Kündigungsschutz für Schwangere ist besonders weitreichend (§ 17 MuSchG). Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich.
Arbeitnehmer in Elternzeit
Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot (§ 18 BEEG). Der Schutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit (8 bzw. 14 Wochen vor Beginn) und endet mit dem letzten Tag der Elternzeit.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte
Die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern (GdB ≥ 50) und Gleichgestellten (GdB 30-49) bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder genießen einen sehr starken Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr danach unzulässig (§ 15 KSchG). Nur eine fristlose Kündigung ist möglich – und auch nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung durch das Arbeitsgericht.
Auszubildende
Nach Ablauf der Probezeit können Auszubildende nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 22 BBiG). Eine ordentliche Kündigung ist nach der Probezeit nicht möglich.
Weitere geschützte Gruppen
- Datenschutzbeauftragte: Kündigungsschutz während der Bestellung und ein Jahr danach
- Immissionsschutzbeauftragte: Kündigungsschutz während der Bestellung
- Wehrdienstleistende/Reservisten: Kündigungsverbot während des Wehrdienstes
- Pflegende Angehörige: Kündigungsschutz während der Pflegezeit
- Wahlvorstände und Wahlbewerber: Geschützt bei Betriebsratswahlen
Unterschied zum allgemeinen Kündigungsschutz
Der wesentliche Unterschied: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen (6 Monate Wartezeit, mehr als 10 Mitarbeiter) und erfordert lediglich einen sachlichen Grund. Der besondere Kündigungsschutz dagegen:
- Gilt unabhängig von Betriebsgröße und Wartezeit (mit Ausnahmen)
- Erfordert oft eine behördliche Zustimmung vor der Kündigung
- Macht die Kündigung bei Verstoß automatisch unwirksam
- Schützt auch vor fristloser Kündigung
Behördliche Zustimmung zur Kündigung
Bei mehreren geschützten Gruppen muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eine behördliche Zustimmung einholen:
| Schwangere/Mütter | Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsicht) |
| Elternzeit | Regierung von Oberbayern |
| Schwerbehinderte | Integrationsamt (ZBFS Bayern) |
| Pflegezeit | Regierung von Oberbayern |
Kündigt der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung, ist die Kündigung von Anfang an unwirksam. Dennoch sollten Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Mehrfacher Kündigungsschutz
Verschiedene Schutzarten können sich kumulieren: Eine schwangere Betriebsrätin genießt sowohl den Mutterschutz als auch den Betriebsratsschutz. Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin in Elternzeit ist durch drei Schutzvorschriften geschützt. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen.
Ihre nächsten Schritte bei Kündigung mit Sonderschutz
- Sonderkündigungsschutz identifizieren: Sind Sie schwanger, schwerbehindert, Betriebsratsmitglied, in Elternzeit?
- Behördliche Zustimmung prüfen: Hat der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung eingeholt?
- Anwalt kontaktieren: GPS Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung kostenlos
- 3-Wochen-Frist wahren: Auch bei Sonderkündigungsschutz: Klage innerhalb von 3 Wochen