Das Arbeitszeugnis ist neben der Abfindung der wichtigste Verhandlungspunkt in einem Aufhebungsvertrag. Es entscheidet darueber, wie Sie sich bei kuenftigen Arbeitgebern praesentieren koennen. Trotzdem wird die Zeugnisfrage in vielen Aufhebungsvertraegen stiefmuetterlich behandelt – mit fatalen Folgen fuer die weitere Karriere.
In unserer Kanzlei in Muenchen legen wir bei der Pruefung von Aufhebungsvertraegen besonderen Wert auf eine wasserdichte Zeugnisregelung. Dieser Ratgeber erklaert, worauf Sie achten muessen.
Warum die Zeugnisregelung so wichtig ist
Ohne vertragliche Vereinbarung bestimmt der Arbeitgeber den Inhalt des Zeugnisses allein. Er muss lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen erfuellen: wahrheitsgemaess und wohlwollend. In der Praxis fuehrt das haeufig zu durchschnittlichen Zeugnissen (Note 3), die fuer Bewerbungen nachteilig sind.
Besonders brisant: Nach der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag haben Sie kaum noch Druckmittel. Der Arbeitgeber hat keinen Grund mehr, Ihnen entgegenzukommen. Deshalb gilt: Verhandeln Sie das Zeugnis vor der Unterschrift, nicht danach.
Was eine gute Zeugnisvereinbarung enthaelt
Eine optimale Zeugnisregelung im Aufhebungsvertrag umfasst folgende Punkte:
Zeugnisnote: Vereinbaren Sie eine konkrete Gesamtnote. In den meisten Faellen empfehlen wir mindestens die Note gut (entspricht der Formulierung stets zu unserer vollen Zufriedenheit). Bei ueberdurchschnittlichen Leistungen sollten Sie die Note sehr gut anstreben.
Zeugnisentwurf: Idealerweise wird der Zeugnisentwurf als Anlage dem Aufhebungsvertrag beigefuegt. So wissen Sie genau, was im Zeugnis steht. Alternativ koennen Sie ein Mitspracherecht bei der Erstellung vereinbaren.
Schlussformel: Die Schlussformel mit Dank, Bedauern und guten Wuenschen ist rechtlich freiwillig – kein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet. Gerade deshalb sollten Sie sie im Aufhebungsvertrag ausdruecklich vereinbaren. Eine fehlende Schlussformel wird von Personalern negativ gewertet.
Art der Beendigung: Vereinbaren Sie, wie die Beendigung im Zeugnis formuliert wird. Die Formulierung im besten gegenseitigen Einvernehmen oder auf eigenen Wunsch ist fuer Ihre Bewerbungen am guenstigsten.
Zeugnissprache verstehen
Arbeitszeugnisse verwenden eine codierte Sprache, die fuer Laien oft schwer zu durchschauen ist. Die wichtigsten Abstufungen der Leistungsbeurteilung:
- Sehr gut (Note 1): stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
- Gut (Note 2): stets zu unserer vollen Zufriedenheit
- Befriedigend (Note 3): zu unserer vollen Zufriedenheit
- Ausreichend (Note 4): zu unserer Zufriedenheit
- Mangelhaft (Note 5): im Grossen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit
Daneben gibt es zahlreiche versteckte Formulierungen, die negativ gedeutet werden. Beispiele: war stets bemueht (hat es versucht, aber nicht geschafft), zeigte Verstaendnis fuer seine Arbeit (war faul) oder wurde von Kollegen als geselliger Typ geschaetzt (Alkoholproblem). Ein Fachanwalt erkennt solche versteckten Bewertungen und kann sie korrigieren lassen.
Zeugnis im Aufhebungsvertrag sichern
Rechtsanwalt Gellert verhandelt eine optimale Zeugnisregelung und prueft Ihren Zeugnisentwurf auf versteckte Formulierungen.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Zwischenzeugnis als Absicherung
Neben dem Endzeugnis sollten Sie auch an ein Zwischenzeugnis denken. Dieses koennen Sie bereits waehrend des laufenden Arbeitsverhaeltnisses anfordern – idealerweise bevor die Aufhebungsverhandlungen beginnen.
Der Vorteil: Ein Zwischenzeugnis mit guter Bewertung setzt den Massstab fuer das Endzeugnis. Der Arbeitgeber kann im Endzeugnis nur dann eine schlechtere Note vergeben, wenn sich Ihre Leistungen nachweislich verschlechtert haben. So schaffen Sie Fakten, bevor die Verhandlungen Ihre Beziehung zum Arbeitgeber belasten.
Zeugnis nach Unterschrift durchsetzen
Wenn Sie den Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben haben, ohne eine Zeugnisregelung zu vereinbaren, ist noch nicht alles verloren. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Paragraf 630 BGB, Paragraf 109 GewO).
Allerdings ist Ihre Position deutlich schwaecher als vor der Unterschrift. Wenn Sie mit dem Zeugnis unzufrieden sind, muessen Sie nachweisen, dass Ihre Leistungen besser waren als dargestellt – ab der Note befriedigend (Note 3) und schlechter.
Im Streitfall kann das Arbeitsgericht Muenchen den Arbeitgeber zur Korrektur des Zeugnisses verurteilen. Diesen Weg sollten Sie jedoch vermeiden, indem Sie die Zeugnisfrage von Anfang an im Aufhebungsvertrag regeln.