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München

Aufhebungsvertrag widerrufen Muenchen

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Ein gesetzliches Widerrufsrecht fuer Aufhebungsvertraege gibt es grundsaetzlich nicht – einmal unterschrieben, ist er bindend
  • Eine Anfechtung ist moeglich bei widerrechtlicher Drohung, arglistiger Taeuschung oder Verstoss gegen das Gebot fairen Verhandelns
  • Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 neue Moeglichkeiten eroeffnet, wenn der Arbeitgeber unfair verhandelt hat
  • Handeln Sie sofort nach Erkennen des Problems und kontaktieren Sie einen Fachanwalt: 089 - 201 741 44

Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und bereuen Ihre Entscheidung? Vielleicht haben Sie erst nachtraeglich erkannt, dass die Abfindung zu niedrig ist, eine Sperrzeit droht oder Sie unter Druck gesetzt wurden. Die Moeglichkeiten sind begrenzt – aber es gibt sie.

Kein gesetzliches Widerrufsrecht

Die ernuechternde Nachricht zuerst: Ein gesetzliches Widerrufsrecht fuer Aufhebungsvertraege gibt es nicht. Anders als bei Versicherungsvertraegen, Online-Kaeufen oder Haustuergeschaeften koennen Sie einen Aufhebungsvertrag nicht einfach innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies mehrfach bestaetigt. Ein Aufhebungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der mit der Unterschrift beider Parteien wirksam wird. Deshalb ist die anwaltliche Pruefung vor der Unterschrift so entscheidend wichtig.

Moeglichkeit 1: Anfechtung des Aufhebungsvertrags

Obwohl kein Widerrufsrecht besteht, kann ein Aufhebungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Die wichtigsten Anfechtungsgruende:

Widerrechtliche Drohung (Paragraf 123 BGB)

Wenn der Arbeitgeber Ihnen mit einer rechtswidrigen Kuendigung gedroht hat, um Sie zur Unterschrift zu bewegen, koennen Sie den Vertrag anfechten. Beispiel: Der Arbeitgeber droht mit einer fristlosen Kuendigung, obwohl kein wichtiger Grund vorliegt. Die Anfechtungsfrist betraegt ein Jahr.

Arglistige Taeuschung (Paragraf 123 BGB)

Hat der Arbeitgeber Sie ueber wesentliche Umstaende getaeuscht, ist eine Anfechtung moeglich. Beispiel: Der Arbeitgeber behauptet, eine Kuendigung sei unvermeidlich, obwohl er in Wirklichkeit die Stelle nachbesetzen will. Auch hier gilt eine Jahresfrist.

Irrtum (Paragraf 119 BGB)

Wenn Sie sich bei der Unterschrift in einem wesentlichen Irrtum befanden, koennen Sie anfechten. Die Anforderungen sind allerdings hoch – ein blosses Bereuen oder Nichtwissen der Rechtsfolgen genuegt nicht.

Moeglichkeit 2: Verstoss gegen das Gebot fairen Verhandelns

Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 mit seinem wegweisenden Urteil (6 AZR 75/18) eine neue Moeglichkeit eroeffnet. Danach ist ein Aufhebungsvertrag unwirksam, wenn der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat.

Ein Verstoss liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation geschaffen hat, die die freie Willensentscheidung des Arbeitnehmers beeintraechtigt. Konkrete Beispiele:

  • Ueberrumpelung: Der Aufhebungsvertrag wird ohne Vorankuendigung in einem Gespraech vorgelegt und auf sofortige Unterschrift gedraengt
  • Keine Bedenkzeit: Dem Arbeitnehmer wird keine Moeglichkeit gegeben, den Vertrag in Ruhe zu pruefen
  • Ausnutzung einer Erkrankung: Der Vertrag wird vorgelegt, waehrend der Arbeitnehmer krank oder psychisch belastet ist
  • Isolation: Das Gespraech wird bewusst ohne Zeugen und ohne Moeglichkeit der Ruecksprache gefuehrt

Aufhebungsvertrag anfechten

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Moeglichkeit 3: Vertragliches Widerrufsrecht

Manche Aufhebungsvertraege enthalten ein vertragliches Widerrufsrecht. Pruefen Sie Ihren Vertrag sorgfaeltig, ob eine solche Klausel enthalten ist. Typisch ist eine Formulierung wie: Der Arbeitnehmer kann diesen Vertrag innerhalb von [X] Tagen nach Unterzeichnung widerrufen.

Wenn ein solches Widerrufsrecht vereinbart ist, koennen Sie es ohne Angabe von Gruenden ausueben. Achten Sie dabei unbedingt auf die Frist und die vorgeschriebene Form (in der Regel Schriftform).

Wie Sie jetzt vorgehen sollten

Wenn Sie Ihren Aufhebungsvertrag widerrufen oder anfechten moechten, ist schnelles Handeln entscheidend:

  1. Vertrag nochmals lesen: Pruefen Sie, ob ein vertragliches Widerrufsrecht enthalten ist
  2. Umstaende dokumentieren: Notieren Sie genau, wie das Gespraech ablief. Wurden Sie unter Druck gesetzt? Wurde Ihnen Bedenkzeit verweigert? Gab es Drohungen?
  3. Zeugen benennen: Waren Kollegen oder andere Personen anwesend, die die Umstaende bestaetigen koennen?
  4. Sofort einen Fachanwalt kontaktieren: Je schneller Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen

Wichtig: Auch wenn die Anfechtung oder der Widerruf nicht moeglich ist, kann ein Fachanwalt moeglicherweise noch Nachverhandlungen erreichen – etwa eine hoehere Abfindung oder bessere Konditionen. Geben Sie nicht auf, ohne professionellen Rat eingeholt zu haben.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei Aufhebungsvertraegen nicht. In Ausnahmefaellen koennen Sie den Vertrag aber anfechten oder seine Unwirksamkeit geltend machen, etwa bei widerrechtlicher Drohung, Taeuschung oder Verstoss gegen das Gebot fairen Verhandelns.

Bei Anfechtung wegen Drohung oder Taeuschung betraegt die Frist ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Bei Irrtum betraegt die Frist nur wenige Wochen. Handeln Sie daher so schnell wie moeglich und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer Weise unter Druck gesetzt hat, die dessen freie Willensentscheidung beeintraechtigt – etwa durch Ueberrumpelung, Drohungen oder Ausnutzung einer Zwangslage.

Wenn die Anfechtung oder der Widerruf erfolgreich ist, wird der Aufhebungsvertrag so behandelt, als haette er nie bestanden. Sie haben dann grundsaetzlich Anspruch auf Weiterbeschaeftigung und Nachzahlung des entgangenen Gehalts.

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