★★★★★ 5/5 Google
München

Aufhebungsvertrag Wettbewerbsverbot Muenchen

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bleibt bei einem Aufhebungsvertrag grundsaetzlich bestehen – es endet nicht automatisch
  • Der Arbeitgeber muss eine Karenzentschaedigung von mindestens 50 Prozent des letzten Gehalts zahlen
  • In der Aufhebungsverhandlung koennen Sie die Aufhebung des Wettbewerbsverbots oder eine hoehere Entschaedigung durchsetzen
  • Rechtsanwalt Gellert prueft Ihr Wettbewerbsverbot: 089 - 201 741 44

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Ihre berufliche Zukunft nach einem Aufhebungsvertrag erheblich einschraenken. Viele Arbeitnehmer unterschaetzen die Tragweite: Bis zu zwei Jahre lang duerfen Sie nicht bei einem Wettbewerber arbeiten oder ein konkurrierendes Unternehmen gruenden. In unserer Muenchner Kanzlei sehen wir regelmaessig, wie Arbeitnehmer diesen Punkt im Aufhebungsvertrag uebersehen – mit weitreichenden Folgen.

Grundlagen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird in der Regel bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. Es beschraenkt den Arbeitnehmer darin, nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses fuer einen Wettbewerber taetig zu werden. Die wesentlichen Regelungen finden sich in den Paragrafen 74 ff. HGB.

Damit ein Wettbewerbsverbot wirksam ist, muessen folgende Voraussetzungen erfuellt sein:

  • Schriftform: Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart und dem Arbeitnehmer ausgehaendigt werden
  • Karenzentschaedigung: Der Arbeitgeber muss mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen Verguetung zahlen
  • Hoechstdauer: Das Verbot darf maximal zwei Jahre dauern
  • Berechtigtes Interesse: Der Arbeitgeber muss ein schuetzenswertes geschaeftliches Interesse nachweisen

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam – Sie muessen es dann nicht einhalten.

Wettbewerbsverbot und Aufhebungsvertrag

Ein haeufiger Irrtum: Viele Arbeitnehmer glauben, dass das Wettbewerbsverbot automatisch endet, wenn das Arbeitsverhaeltnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Das ist falsch. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot besteht unabhaengig von der Art der Beendigung fort.

Das bietet aber auch eine Verhandlungschance: Im Rahmen des Aufhebungsvertrags koennen Sie die Aufhebung des Wettbewerbsverbots verhandeln. Fuer den Arbeitgeber kann dies attraktiv sein, weil er dann keine Karenzentschaedigung zahlen muss.

Die moeglichen Szenarien:

  • Aufhebung des Wettbewerbsverbots: Sie sind frei in Ihrer Jobwahl, erhalten aber keine Karenzentschaedigung
  • Beibehaltung mit Karenzentschaedigung: Sie erhalten monatlich mindestens 50 Prozent Ihres Gehalts, duerfen aber nicht fuer Wettbewerber arbeiten
  • Erhoehung der Karenzentschaedigung: Verhandeln Sie eine hoehere Entschaedigung als Gegenleistung fuer die Einschraenkung
  • Verkuerzung: Reduzieren Sie die Dauer des Verbots von zwei Jahren auf z. B. sechs Monate

Die Karenzentschaedigung im Detail

Die Karenzentschaedigung betraegt mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsgemaessen Leistungen einschliesslich Sachbezuegen. Bei einem Bruttogehalt von 6.000 Euro sind das mindestens 3.000 Euro monatlich fuer die Dauer des Wettbewerbsverbots.

Wichtige Details zur Karenzentschaedigung:

  • Sie wird monatlich gezahlt, nicht als Einmalzahlung
  • Anderweitiger Verdienst wird angerechnet, wenn Karenzentschaedigung plus neues Gehalt mehr als 110 Prozent des letzten Verdienstes betragen
  • Auch Arbeitslosengeld wird auf die Karenzentschaedigung angerechnet
  • Die Karenzentschaedigung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig

Wettbewerbsverbot pruefen lassen

Rechtsanwalt Gellert prueft die Wirksamkeit Ihres Wettbewerbsverbots und verhandelt die beste Loesung fuer Sie.

📞 Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44

Verhandlungsstrategie beim Wettbewerbsverbot

Die optimale Strategie haengt von Ihrer individuellen Situation ab:

Sie moechten schnell bei einem Wettbewerber anfangen: Verhandeln Sie die Aufhebung des Wettbewerbsverbots im Aufhebungsvertrag. In vielen Faellen ist der Arbeitgeber einverstanden, weil er die Karenzentschaedigung spart.

Sie haben noch keinen neuen Job: Behalten Sie das Wettbewerbsverbot bei und kassieren Sie die Karenzentschaedigung. Diese sichert Ihr Einkommen waehrend der Jobsuche – zusaetzlich zum Arbeitslosengeld und zur Abfindung.

Sie wechseln in eine andere Branche: Pruefen Sie, ob Ihr neuer Job ueberhaupt unter das Wettbewerbsverbot faellt. Wenn nicht, koennen Sie die Karenzentschaedigung kassieren und trotzdem in Ihrem neuen Job arbeiten.

Lassen Sie in jedem Fall die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots von einem Fachanwalt pruefen. In unserer Praxis stellen wir fest, dass ein erheblicher Anteil der Wettbewerbsverbote formale Maengel aufweist und daher unwirksam ist.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Ja, grundsaetzlich schon. Ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot bleibt auch bei einem Aufhebungsvertrag bestehen, sofern es nicht ausdruecklich aufgehoben wird. Sie duerfen dann bis zu zwei Jahre nach Vertragsende nicht bei einem Wettbewerber arbeiten.

Die Karenzentschaedigung ist die Verguetung, die der Arbeitgeber Ihnen fuer die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zahlen muss. Sie betraegt mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen Verguetung und wird monatlich fuer die Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt.

Ja, das ist ein wichtiger Verhandlungspunkt. Viele Arbeitgeber sind bereit, das Wettbewerbsverbot im Rahmen des Aufhebungsvertrags aufzuheben – das spart ihnen die Karenzentschaedigung. Fuer Sie bedeutet das: freie Jobwahl nach dem Ausscheiden.

Bei einem Verstoss gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot drohen ernsthafte Konsequenzen: Der Arbeitgeber kann Unterlassung verlangen, Schadensersatz fordern und die Karenzentschaedigung einstellen. Zudem enthalten viele Vereinbarungen eine Vertragsstrafe fuer jeden Verstoss.

Ein Wettbewerbsverbot ist unter anderem unwirksam, wenn keine Karenzentschaedigung vereinbart ist, die Dauer zwei Jahre ueberschreitet, es nicht schriftlich vereinbart wurde oder es kein berechtigtes geschaeftliches Interesse des Arbeitgebers schuetzt. Ein Fachanwalt kann die Wirksamkeit pruefen.

Rechtsanwalt Niklas Gellert

Kostenlose Erstberatung

Rechtsanwalt Niklas Gellert berät Sie persönlich zu Ihrem Fall.
Unverbindlich. Vertraulich. Kostenlos.

📞 Jetzt anrufen: 089 - 201 741 44
GPS Rechtsanwälte · Friedenheimer Brücke 29 · 80639 München
089 - 201 741 44
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend