Die Frage, ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben sollen, ist eine der wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Berufsleben. Ein falsch eingeschaetzter Vertrag kann Sie tausende Euro kosten. In unserer Kanzlei in Muenchen beraten wir taeglich Arbeitnehmer, die vor genau dieser Entscheidung stehen.
Regel Nummer 1: Niemals sofort unterschreiben
Die wichtigste Regel bei jedem Aufhebungsvertrag: Unterschreiben Sie nichts sofort. Egal was Ihr Arbeitgeber sagt, egal welche Fristen er setzt, egal wie grosszuegig das Angebot wirkt. Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause und lassen Sie ihn von einem Fachanwalt pruefen.
Warum ist das so wichtig?
- Ein Aufhebungsvertrag ist nach der Unterschrift grundsaetzlich bindend
- Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Haustuergeschaeften
- Arbeitgeber kalkulieren mit dem Ueberraschungseffekt und dem Druck der Situation
- Ohne Vergleichswerte koennen Sie die Fairness des Angebots nicht beurteilen
Wann Sie unterschreiben sollten
Ein Aufhebungsvertrag kann die bessere Alternative zur Kuendigung sein – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Die Abfindung ist angemessen: Sie liegt bei mindestens 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehaeltern pro Beschaeftigungsjahr, idealerweise hoeher
- Die Sperrzeit ist vermieden: Der Vertrag enthaelt eine sperrzeitunschaedliche Formulierung
- Das Zeugnis ist gesichert: Eine konkrete Zeugnisnote ist vereinbart
- Die Kuendigungsfrist ist eingehalten: Das Beendigungsdatum liegt nicht vor dem fruehestmoeglichen ordentlichen Kuendigungstermin
- Ein Fachanwalt hat geprueft: Alle Klauseln sind auf Ihre Interessen abgestimmt
Wann Sie besser nicht unterschreiben sollten
In folgenden Situationen raten wir in der Regel von einer Unterschrift ab:
- Unter Zeitdruck: Wenn der Arbeitgeber auf sofortige Unterschrift besteht, ist das ein klares Warnsignal
- Ohne anwaltliche Pruefung: Die Risiken eines ungepruften Aufhebungsvertrags sind zu hoch
- Bei besonderem Kuendigungsschutz: Wenn Sie schwanger sind, eine Schwerbehinderung haben oder Betriebsratsmitglied sind, ist Ihre Verhandlungsposition oft staerker als Sie denken
- Bei unzureichender Abfindung: Wenn die Abfindung deutlich unter den marktgaengigen Werten liegt
- Ohne Sperrzeit-Schutz: Wenn die Formulierung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausloesen koennte
Vor der Unterschrift beraten lassen
Rechtsanwalt Gellert prueft Ihren Aufhebungsvertrag und sagt Ihnen, ob Sie unterschreiben sollten.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Was tun bei Druck vom Arbeitgeber?
Arbeitgeber nutzen verschiedene Druckmittel, um eine schnelle Unterschrift zu erzwingen:
- Kuenstliche Fristen: Das Angebot gilt nur bis morgen. In den meisten Faellen sind solche Fristen nicht bindend.
- Drohung mit Kuendigung: Wenn Sie jetzt nicht unterschreiben, kuendigen wir fristlos. Eine fristlose Kuendigung braucht einen wichtigen Grund – ohne diesen ist sie unwirksam.
- Emotionaler Druck: Manche Arbeitgeber fuehren das Gespraech bewusst in einer emotionalen Atmosphaere, um rationale Entscheidungen zu erschweren.
- Isolation: Gespraeche unter vier Augen ohne die Moeglichkeit, jemanden hinzuzuziehen.
In all diesen Situationen gilt: Bleiben Sie ruhig und unterschreiben Sie nicht. Sagen Sie: Ich moechte den Vertrag in Ruhe pruefen und mich innerhalb von drei Tagen melden. Wenn der Arbeitgeber das ablehnt, ist das ein deutliches Zeichen dafuer, dass der Vertrag fuer Sie nachteilig ist.
Was tun, wenn Sie bereits unterschrieben haben?
Falls Sie den Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben haben und nun Zweifel bekommen, gibt es nur wenige, aber moegliche Auswege:
- Anfechtung wegen Drohung: Wenn der Arbeitgeber Sie mit einer rechtswidrigen Kuendigung bedroht hat, koennen Sie den Vertrag anfechten
- Anfechtung wegen Taeuschung: Hat der Arbeitgeber Sie ueber wesentliche Umstaende getaeuscht, ist eine Anfechtung moeglich
- Vertragliches Widerrufsrecht: Manche Aufhebungsvertraege enthalten ein Widerrufsrecht – pruefen Sie den Vertrag sorgfaeltig
- Gebot fairen Verhandelns: Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 entschieden, dass Aufhebungsvertraege unwirksam sein koennen, wenn der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat
Die Erfolgsaussichten einer nachtraeglichen Anfechtung sind allerdings deutlich geringer als eine Pruefung vor der Unterschrift. Handeln Sie deshalb moeglichst fruehzeitig.