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München

Aufhebungsvertrag Schwerbehinderte Muenchen

Rechtsanwalt Niklas Gellert
Niklas Gellert · Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
GPS Rechtsanwälte München · Kostenlose Erstberatung
⚡ Das Wichtigste in Kürze
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer geniessen Sonderkuendigungsschutz durch das Integrationsamt – ein Aufhebungsvertrag umgeht diesen Schutz
  • Die Verhandlungsposition ist besonders stark, weil eine Kuendigung ohne Zustimmung des Integrationsamts unwirksam waere
  • Ein Aufhebungsvertrag kann den Zusatzurlaub und besondere Rechte nach dem SGB IX gefaehrden
  • Fachanwalt Gellert beratet Sie kostenlos: 089 - 201 741 44

Als schwerbehinderter Arbeitnehmer geniessen Sie einen besonderen Kuendigungsschutz, der eine der staerksten Schutzpositionen im deutschen Arbeitsrecht darstellt. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem einen Aufhebungsvertrag vorlegt, sollten Sie besonders vorsichtig sein – denn mit Ihrer Unterschrift geben Sie diesen wertvollen Schutz auf.

In unserer Kanzlei in Muenchen beraten wir regelmaessig schwerbehinderte Arbeitnehmer zu Aufhebungsvertraegen. Dieser Ratgeber erklaert Ihre Rechte und wie Sie Ihre Verhandlungsposition optimal nutzen.

Der Sonderkuendigungsschutz fuer Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 – oder Gleichgestellte mit einem GdB von 30 bis 50 – geniessen nach den Paragrafen 168 ff. SGB IX einen besonderen Kuendigungsschutz. Dieser sieht vor:

  • Der Arbeitgeber muss vor jeder Kuendigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen
  • Das Integrationsamt prueft, ob die Kuendigung behinderungsbedingt ist und ob mildere Massnahmen moeglich sind
  • Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist die Kuendigung unwirksam
  • Zusaetzlich muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden

Dieses Verfahren ist fuer Arbeitgeber aufwaendig, langwierig und in vielen Faellen erfolglos. Genau deshalb setzen sie auf Aufhebungsvertraege – denn hier ist weder die Zustimmung des Integrationsamts noch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich.

Besondere Risiken fuer Schwerbehinderte

Neben den allgemeinen Risiken eines Aufhebungsvertrags gibt es fuer schwerbehinderte Arbeitnehmer zusaetzliche Gefahren:

Verlust des Sonderkuendigungsschutzes: Mit der Unterschrift verzichten Sie auf den Schutz durch das Integrationsamt. Dieser Schritt ist endgueltig und nicht rueckgaengig zu machen.

Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf fuenf zusaetzliche Urlaubstage pro Jahr. Stellen Sie sicher, dass nicht genommener Zusatzurlaub im Aufhebungsvertrag beruecksichtigt wird.

Arbeitsmarktchancen: Schwerbehinderte Menschen haben es auf dem Arbeitsmarkt oft schwerer. Bedenken Sie, wie lange die Jobsuche dauern koennte, und stellen Sie sicher, dass die Abfindung und der Beendigungszeitpunkt dies beruecksichtigen.

Sperrzeit und Arbeitslosengeld: Auch fuer schwerbehinderte Arbeitnehmer droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die korrekte Formulierung des Aufhebungsvertrags ist entscheidend.

Rentenansprueche: Je nach Beendigungszeitpunkt koennen sich Auswirkungen auf die Rentenansprueche ergeben, insbesondere auf die Altersrente fuer schwerbehinderte Menschen.

Verhandlungsstrategie nutzen

Ihre Verhandlungsposition als schwerbehinderter Arbeitnehmer ist aussergewoehnlich stark. Der Arbeitgeber weiss, dass eine Kuendigung ueber das Integrationsamt schwierig, langwierig und ungewiss ist. Nutzen Sie diese Position:

  • Abfindung: Fordern Sie eine ueberdurchschnittliche Abfindung. Ein Faktor von 1,0 bis 2,0 Bruttomonatsgehaeltern pro Beschaeftigungsjahr ist bei schwerem Kuendigungsschutz realistisch.
  • Freistellung: Verhandeln Sie eine bezahlte Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt, um in Ruhe einen neuen Arbeitsplatz zu suchen.
  • Outplacement: Einige Arbeitgeber finanzieren professionelle Bewerbungsberatung (Outplacement). Fragen Sie danach.
  • Zeugnis: Vereinbaren Sie eine konkrete Zeugnisnote und einen Entwurf.

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Rolle des Integrationsamts

Obwohl das Integrationsamt bei Aufhebungsvertraegen formal nicht beteiligt werden muss, kann es dennoch eine wichtige Rolle spielen. Das Integrationsamt bietet Beratungsleistungen fuer schwerbehinderte Arbeitnehmer an und kann in manchen Faellen vermittelnd taetig werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Aufhebungsvertrag fuer Sie sinnvoll ist, koennen Sie sich neben der anwaltlichen Beratung auch an das Integrationsamt Muenchen wenden. Dieses kann Ihnen zusaetzliche Informationen zu Ihren Rechten und Unterstuetzungsmoeglichkeiten geben.

Beachten Sie: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet, nachdem ein Kuendigungsantrag beim Integrationsamt gescheitert ist, liegt moeglicherweise eine Drucksituation vor. In solchen Faellen kann der Aufhebungsvertrag unter Umstaenden anfechtbar sein. Lassen Sie dies unbedingt anwaltlich pruefen.

Besonderheiten fuer Gleichgestellte

Nicht nur schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50 geniessen Sonderkuendigungsschutz. Auch gleichgestellte Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 bis 50 sind geschuetzt, wenn sie von der Agentur fuer Arbeit gleichgestellt wurden.

Fuer Gleichgestellte gelten bei Aufhebungsvertraegen im Wesentlichen dieselben Grundsaetze wie fuer Schwerbehinderte. Der einzige Unterschied: Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Alle anderen Schutzrechte – insbesondere der Sonderkuendigungsschutz durch das Integrationsamt – gelten gleichermassen.

Häufige Fragen: Aufhebungsvertrag

Nein. Der Sonderkuendigungsschutz des Integrationsamts gilt nur fuer Kuendigungen, nicht fuer Aufhebungsvertraege. Das bedeutet: Wenn Sie den Aufhebungsvertrag freiwillig unterschreiben, wird das Integrationsamt nicht beteiligt. Umso wichtiger ist eine anwaltliche Pruefung.

Ja, in der Regel ist eine hoehere Abfindung verhandelbar. Der Sonderkuendigungsschutz macht eine Kuendigung fuer den Arbeitgeber sehr schwierig und langwierig. Diese starke Position sollten Sie bei den Verhandlungen nutzen.

Der Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Jahr steht Ihnen anteilig bis zum Beendigungszeitpunkt zu. Nicht genommener Zusatzurlaub muss im Aufhebungsvertrag geregelt werden – entweder durch Gewaehrung oder finanzielle Abgeltung.

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat nach Paragraf 178 SGB IX ein Beteiligungsrecht bei Kuendigungen. Bei Aufhebungsvertraegen ist sie formal nicht zwingend einzubinden, kann aber beratend unterstuetzen. Ergaenzend empfehlen wir die Pruefung durch einen Fachanwalt.

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