Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und bereuen es? Sie sind nicht allein – viele Arbeitnehmer realisieren erst nach der Unterschrift, welche Konsequenzen der Vertrag hat. Doch ein einfaches Widerrufsrecht gibt es nicht. Die Rückabwicklung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag
Anders als bei vielen Verbraucherverträgen gibt es beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht. Was unterschrieben ist, gilt – grundsätzlich. Auch wenn Sie sich überrumpelt gefühlt haben, reicht bloßes Bedauern nicht aus.
Dennoch gibt es rechtliche Wege, einen Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. Die wichtigsten sind:
- Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB)
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
- Verletzung des Gebots fairen Verhandelns
- Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)
Anfechtung wegen Drohung
Der in der Praxis häufigste Weg zur Rückabwicklung ist die Anfechtung wegen Drohung. Sie kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber Sie unter Druck gesetzt hat:
- Drohung mit fristloser Kündigung: "Unterschreiben Sie jetzt oder wir kündigen fristlos" – wenn tatsächlich kein Grund für eine fristlose Kündigung vorlag, ist dies eine widerrechtliche Drohung.
- Drohung mit Strafanzeige: Wenn der Arbeitgeber mit einer Strafanzeige droht, obwohl kein strafbares Verhalten vorliegt.
- Psychischer Druck: Stundenlange Verhandlungen ohne Pause, Isolation, Verbot der Kontaktaufnahme mit Dritten.
Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Abgabe der Willenserklärung erklärt werden. In der Praxis sollten Sie jedoch so schnell wie möglich handeln.
Das Gebot fairen Verhandelns
Im Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 6 AZR 75/18) eine wegweisende Entscheidung getroffen: Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat.
Anzeichen für eine Verletzung sind:
- Überrumpelung: Der Arbeitnehmer wird ohne Vorwarnung in ein Gespräch gerufen und soll sofort unterschreiben.
- Keine Bedenkzeit: Es wird keine Möglichkeit gegeben, den Vertrag in Ruhe zu prüfen oder einen Anwalt zu konsultieren.
- Ausnutzung einer Schwächesituation: Der Arbeitnehmer ist krank, emotional belastet oder anderweitig in einer schwachen Position.
- Drucksituation: Die Verhandlung findet unter Zeitdruck statt, mit dem Hinweis, das Angebot gelte nur heute.
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Folgen einer erfolgreichen Rückabwicklung
Wenn die Anfechtung oder der Einwand des fairen Verhandelns Erfolg hat, wird der Aufhebungsvertrag rückwirkend unwirksam. Das bedeutet:
- Das Arbeitsverhältnis besteht fort: Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des Gehalts seit dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt.
- Abfindung entfällt: Eine bereits gezahlte Abfindung muss zurückgezahlt werden – dafür haben Sie Ihren Arbeitsplatz zurück.
- Keine Sperrzeit: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entfällt, da kein wirksamer Aufhebungsvertrag vorliegt.
In vielen Fällen führt die erfolgreiche Anfechtung nicht zur tatsächlichen Rückkehr an den Arbeitsplatz, sondern zu Neuverhandlungen – diesmal mit einer deutlich besseren Verhandlungsposition und einer höheren Abfindung.
So vermeiden Sie den Fehler von vornherein
Der beste Schutz ist, einen nachteiligen Aufhebungsvertrag gar nicht erst zu unterschreiben:
- Nie sofort unterschreiben: Bestehen Sie auf Bedenkzeit. Ein seriöser Arbeitgeber wird Ihnen mindestens einige Tage geben.
- Anwalt hinzuziehen: Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
- Alternativen prüfen: Oft ist eine Kündigungsschutzklage der bessere Weg zu einer angemessenen Abfindung.
- Sperrzeit bedenken: Ein Aufhebungsvertrag kann eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Prüfen Sie, ob der Vertrag Regelungen enthält, die die Sperrzeit vermeiden.