Der Resturlaub wird bei Aufhebungsvertraegen haeufig uebersehen oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers geregelt. Dabei geht es oft um mehrere tausend Euro. In unserer Muenchner Kanzlei pruefen wir bei jedem Aufhebungsvertrag, ob die Urlaubsansprueche korrekt beruecksichtigt sind – und stellen fest, dass hier regelmaessig Geld verschenkt wird.
Ihr Anspruch auf Resturlaub
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fuenftagewoche (Paragraf 3 BUrlG). Viele Arbeitsvertraege und Tarifvertraege sehen darueber hinaus zusaetzlichen vertraglichen Urlaub vor – in Muenchen sind 28 bis 30 Tage ueblich.
Bei einem Aufhebungsvertrag muss der Resturlaub geregelt werden. Grundsaetzlich gibt es zwei Moeglichkeiten:
- Gewaehrung: Der Resturlaub wird waehrend der verbleibenden Arbeitszeit oder der Freistellungsphase genommen
- Abgeltung: Der Resturlaub wird finanziell ausgezahlt (Urlaubsabgeltung)
Wichtig: Auf den gesetzlichen Mindesturlaub koennen Sie nicht wirksam verzichten. Selbst wenn der Aufhebungsvertrag eine allgemeine Abgeltungsklausel enthaelt, bleibt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen. Fuer den vertraglichen Zusatzurlaub koennen abweichende Regelungen gelten.
Resturlaub und Freistellung
In vielen Aufhebungsvertraegen wird der Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt freigestellt. Hier lauert eine haeufige Falle: Wird der Resturlaub waehrend der Freistellung angerechnet oder nicht?
Variante 1 – Anrechnung: Der Aufhebungsvertrag sieht vor, dass der Resturlaub waehrend der Freistellung als genommen gilt. In diesem Fall erhalten Sie keine zusaetzliche Urlaubsabgeltung.
Variante 2 – Keine Anrechnung: Die Freistellung erfolgt ohne Anrechnung auf den Urlaub. Der Resturlaub muss dann zusaetzlich abgegolten werden.
Der Unterschied kann erheblich sein. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Bruttogehalt von 5.000 Euro und 15 Tagen Resturlaub betraegt die Urlaubsabgeltung rund 3.450 Euro brutto. Achten Sie daher genau auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag.
Fuer die wirksame Anrechnung muss die Freistellung unwiderruflich sein und den Urlaub ausdruecklich einbeziehen. Eine widerrufliche Freistellung genuegt nicht, um den Urlaubsanspruch zu erfuellen.
So berechnet sich die Urlaubsabgeltung
Die Urlaubsabgeltung berechnet sich wie folgt:
Schritt 1: Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses.
Schritt 2: Multiplikation mit der Anzahl der nicht genommenen Urlaubstage.
Vereinfachte Formel: Bruttomonatsgehalt geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage im Monat (in der Regel 21,67 Tage), multipliziert mit den Resturlaubstagen.
Beruecksichtigen Sie bei der Berechnung auch:
- Ueberstundenpauschalen und regelmaessige Zulagen, die in den Durchschnittsverdienst einfliessen
- Uebertragenen Urlaub aus dem Vorjahr, der noch nicht verfallen ist
- Zusatzurlaub fuer Schwerbehinderte (5 Tage pro Jahr)
- Teilzeitregelungen, die die Urlaubstage reduzieren koennen
Resturlaub korrekt berechnen lassen
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Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Urlaubsanspruch im Teiljahr
Endet Ihr Arbeitsverhaeltnis nicht zum Jahresende, stellt sich die Frage nach dem anteiligen Urlaubsanspruch. Die Regelung haengt vom Beendigungszeitpunkt ab:
Beendigung in der ersten Jahreshaelfte (bis 30. Juni): Sie haben Anspruch auf ein Zwoelftel des Jahresurlaubs fuer jeden vollen Beschaeftigungsmonat. Bei 30 Tagen Jahresurlaub und Beendigung zum 31. Maerz waeren das 7,5 Tage (3/12 von 30).
Beendigung in der zweiten Jahreshaelfte (ab 1. Juli): Sie haben grundsaetzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern das Arbeitsverhaeltnis seit Jahresbeginn bestand und die Wartezeit von sechs Monaten erfuellt ist.
Beachten Sie: Diese Regelung gilt fuer den gesetzlichen Mindesturlaub. Fuer vertraglichen Zusatzurlaub koennen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart sein – etwa eine generelle Zwoefltelung.
Haeufige Fehler beim Resturlaub
In unserer Praxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler bei der Urlaubsregelung in Aufhebungsvertraegen:
- Pauschale Abgeltungsklausel: Der Vertrag enthaelt eine allgemeine Klausel, wonach alle Ansprueche abgegolten sind. Fuer den gesetzlichen Urlaub ist ein Verzicht unwirksam – aber viele Arbeitnehmer wissen das nicht.
- Freistellung ohne klare Urlaubsanrechnung: Wenn die Freistellung den Urlaub nicht ausdruecklich einbezieht, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
- Vergessen des Vorjahresurlaubs: Uebertragener Urlaub aus dem Vorjahr wird haeufig nicht beruecksichtigt.
- Falsche Berechnung: Die Urlaubsabgeltung wird auf Basis des Grundgehalts berechnet, obwohl regelmaessige Zulagen einzubeziehen sind.