Viele Minijobber glauben, dass sie weniger Rechte haben als Vollzeitbeschäftigte. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung gelten das Kündigungsschutzgesetz, gesetzliche Kündigungsfristen und das Recht auf einen Aufhebungsvertrag mit fairen Konditionen.
In unserer Kanzlei in München beraten wir regelmässig Minijobber, die einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Die Ausgangslage ist anders als bei Vollzeitbeschäftigten – aber nicht schlechter.
Kündigungsschutz im Minijob
Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen Vollzeit, Teilzeit und Minijob. Entscheidend sind zwei Voraussetzungen:
- Betriebsgrösse: Der Betrieb muss mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen (Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt).
- Betriebszugehörigkeit: Sie müssen mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach kündigen. Er braucht einen sachlichen Grund – betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Das gibt Ihnen eine Verhandlungsposition, wenn ein Aufhebungsvertrag ins Spiel kommt.
Besonderheiten beim Aufhebungsvertrag im Minijob
Im Vergleich zu einer regulären Beschäftigung gibt es beim Minijob einige Besonderheiten:
Kein Arbeitslosengeld: Minijobber sind in der Regel von der Arbeitslosenversicherung befreit. Das bedeutet: Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Damit entfällt auch das klassische Sperrzeitrisiko.
Geringere Abfindungssummen: Die Abfindung orientiert sich üblicherweise am Bruttogehalt. Bei einem Minijob mit 520 Euro monatlich fallen die absoluten Beträge naturgemäss kleiner aus. Dennoch: Pro Beschäftigungsjahr können Sie mit 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern rechnen.
Urlaubsanspruch: Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nicht genommener Urlaub muss im Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden – entweder durch Freistellung oder finanzielle Abgeltung.
Arbeitszeugnis: Sie haben das gleiche Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wie Vollzeitbeschäftigte. Lassen Sie die Zeugnisregelung im Aufhebungsvertrag festhalten.
Abfindung im Minijob verhandeln
Auch wenn die absoluten Beträge kleiner sind, lohnt sich eine Verhandlung. Hier ein Rechenbeispiel:
Bei einem Minijob mit 520 Euro monatlich und 5 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich bei einem Faktor von 0,75 eine Abfindung von 1.950 Euro. Ohne Verhandlung bieten Arbeitgeber oft deutlich weniger oder gar nichts an.
Besonders lohnend ist die Verhandlung, wenn:
- Die Kündigung offensichtlich unwirksam wäre
- Keine ordnungsgemässe Sozialauswahl durchgeführt wurde
- Der Arbeitgeber schnell eine Lösung braucht
- Sie lange im Betrieb beschäftigt sind
Aufhebungsvertrag im Minijob prüfen
Rechtsanwalt Gellert berät auch Minijobber kostenlos zu ihren Rechten.
Kostenlose Erstberatung 089 - 201 741 44Praktische Tipps für Minijobber
Wenn Sie als Minijobber einen Aufhebungsvertrag erhalten, beachten Sie folgende Punkte:
- Nicht sofort unterschreiben: Auch wenn der Arbeitgeber Druck macht – Sie haben das Recht auf Bedenkzeit. Nutzen Sie diese, um den Vertrag prüfen zu lassen.
- Arbeitsvertrag prüfen: Gibt es eine Probezeit? Welche Kündigungsfrist ist vereinbart? Diese Informationen sind wichtig für die Verhandlung.
- Urlaubsanspruch berechnen: Stellen Sie sicher, dass offener Urlaub im Aufhebungsvertrag berücksichtigt wird. Viele Minijobber wissen nicht einmal, dass sie Urlaubsanspruch haben.
- Zeugnis vereinbaren: Ein gutes Arbeitszeugnis ist auch im Minijob-Bereich wichtig für künftige Bewerbungen.
- Hauptjob berücksichtigen: Wenn der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung läuft, hat der Aufhebungsvertrag in der Regel keine Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld aus dem Hauptjob.
Unterschätzen Sie Ihre Rechte als Minijobber nicht. In vielen Fällen können wir auch bei geringfügiger Beschäftigung deutlich bessere Konditionen aushandeln als das, was der Arbeitgeber zunächst anbietet. Rufen Sie uns an für eine kostenlose Erstberatung.